Volltext Seite (XML)
Nr. 129 Donnerstag, den 9. November 1916 75. Jahrg Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdrrrff Forstrentamt zu Tharandt. Var Wochenblatt fir Wilsdruff erscheint wöchentlich dreimal und zwar Montags, Mitt wochs und Zr.itags abends L Uhr für den folgenden Tag. - Bezugspreis bei Selbstabkolung von der Druckerei sowie allen Postämtern monatlich 55 pfg., vierteljählich Z,k>0 Mk., im Stadt bezirk zugelrugen monatlich b» Pfg., vierteljährlich i,-5 Mk., bei Selbstabholung von unseren landaus gabestellen monatlich 50 pfg., vierteljährlich Z,b5 Mk., durch unsere tandaurträzer zugetragen monatlich bü pfg., vierteljährlich s,85 Mk. - Im Halle höherer Gewalt, Krieg oder fonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zei tungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen hat der Bezieher keinen An spruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugs preises. Heiner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls Li« Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. — Linzelver- raufopreis Ler Nummer w pfg. — Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. — Fernsprecher Amt Wilsdruff Nr. b. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Insertionrpreis sä pfg. für die 5-gespaltene Korpuszeile oder deren Raum, von außer' halb des Amtsgerichtsbezirkes 20 pfg., Reklamen HS pfg. Zeitraubender und tabellarische! Sag mit 50 Prozent Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätze» Rabatt nach Tans. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden) die Spaltzeile H5 pfg^ bezw. LO pfg. Nachweisungs- und Vffertengebühr 20 bez. 30 pfg. Telephonische Inseraten-Ausgabe schließt jedes Reklamationsrecht aus. — Anzeigenannahme an den Ausgabetagen bis s t Ul» vormittags, an den übrigen Werktagen bis abends b Uhr. — Beilagengebühr das Tausend b Mk., für die Postauflage Zuschlag. — Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. — Jeder Anspruch auf Rabatt erlischt, wenn der Se trag durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät -So fern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls »ich: der Empfänger innerhalb 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch dagegen erhebt. sür die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das sowie für das Königliche unä dm gegen ä. Erscheint seit äem Jabre 1841. Lokalblatt für Wilsdruff Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Kaufbuch, Keffelsdors, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdvrs, Pohrsdorf, Rohrsdors bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Druck und Lerlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Amtlicher Teil. f" lus- ren. Ausführungsverordnung i za der nachstehend ab^edruckten Bundesratsverordnung über Kiife in der Fassung vom ! 20. Oktober (9(6 (Reichs-Gesetzbl. Seite ((79). Die Unordnung abweichender Höchstpreise nach H 3 der Bundesratsverordnung bleibt I dem Ministerium des Innern Vorbehalten. 2. Für den verkauf durch den Zwischengroßhandel werden folgende Zuschläge zum Großhandelspreise festgesetzt: I 1. bei der in H 1 Absatz ( I Nr. ( der Bundesratsverordnung genannten Harikäseari a) beim verkaufe von ganzen Laiben höchstens H M. für 50 b) beim Verkaufe im Verschnitt höchstens (H M. für 50 lc^; 2. bei den in tz ( Absatz ( I Nr. 2 und 3 der Bundesratsverordnung genannten hartkäsearten a) beim Verkaufe von ganzen Laiben höchstens 4 M. für 50 k) beim Verkaufe im Verschnitt höchstens (0 M. für 50 lc§; 3. bei den in tz ( Absatz ( II Nr. ( bis 3 der Bundesratsverordnung genannten weichkäsearten u) beim Verkaufe in ganzen Aisten höchstens H M. für 50 lc^, d) beim Verkaufe in angebrochenen Aisten höchstens 8 M. für 50 H. bei den in tz ( Absatz ( II Nr. H bis 6 der Bundesratsverordnung genannten weichkäsearten u) beim Verkaufe in ganzen Aisten höchstens H M. für 50 d) beim Verkaufe in angebrochenen Aisten höchstens 7 M. für 50 kx; 5. bei den in tz ( Absatz ( III Nr. 3 und H der Bundesratsverordnung genannten Huarkkäsearten höchstens 5 M. für 50 IcA. Die Vorschriften des § I Absatz H der Bundesratsverordnung finden auf den Zwischrngroßhandel entsprechende Anwendung. ' 2. Den Amtrhauptmannschaften und Stadträten der Städte mit revidierter Städteord- nung bleibt es freigestellt, für den örtlichen Aleinverkauf Aäsepreise nach der Stückzahl innerhalb der durch die Gewichtshächstpreise gegebenen Grenzen festzusetzen. Auch wo keine solche Festsetzung erfolgt, ist die Einhaltung der festgesetzten Gewichtshöchstpreise beim Stückverkauf im Aleinhandel streng zu überwachen. Dresden, am 2. November 1916. 373a II. 8. V. Ministerium des Innern. Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Käse, vom 20. Oktober 1916. Auf Grund des Artikels III der Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Aase vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3h, vom 20. Oktober 1916 wird die neue Fassung der Verordnung über Aase nachstehend bekanntgegeben. Berlin, am 20. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Or. Helfferich. Großhandels - Kleinverkauss Verordnung über Käse. Vom 20. Oktober 1916. 8 1- Für den Verkauf von Aase werden folgende Höchstpreise festgesetzt: I. j Hartkäse 1. Rundkäse nach Schweizer Art (Lmmenthaler) mit einem Fettgehalte von weniger als 50 vom hundert, aber von wenigstens 25 vom hundert der Trockenmasse 2. Tilsiter, Llbinger, Wilstermarschkäse, Aäse nach Holländer (Gonda, Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fettgehalte von wenigsten 25 vom hundert der Trockenmasse 3. Tilsiter, Llbinger, Wilstermarschküse, Aase nach Holländer (Gouda, Ldamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 10 vom hundert der Trockenmasse II. Weichkäse 1. Weichkäse nach Lawembert, Brie, Neuscha- teller, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 25 vom hundert der Trocken masse 2. Weichkäse mit einem Fettgehalte von wenig stens 25 vom hundert der Trockenmasse, in preis für SO Kg in Mark preis für 50 in Mark preis für 0,5 in Mark 100 u'o 1,50 (00 NO 1,30 70 80 1,00 100 N* 1,30 Hersteller- Großhandels - Kleinvertauss- preis preis preis für 50 siz für 501^ für 0,5 in Mark in Mark in Mark Stücken von 60 oder (20 Gramm verpackt (Frühstücks- oder Delikateßkäse) 85 95 1,20 3. Weichkäse nach Lamembert, Brie, Neuscha- teller, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigstens (0 vom hundert der Trockenmasse 80 90 (ZO H. Weichkäse nach Limburger Art (Backstein- und Romadurkäse) mit einem Fettgehalte von wenigstens (5 vom hundert der Trockenmasse 60 70 0,85 in Stücken von 60 oder (20 Gramm verpackt (Frühstücks- oder Delikateßkäse) mit einem Fettgehalte von wenigstens (5 vom hundert der Trockenmasse 70 80 0,95 5. Weichkäse nach Limburger Art (Backstein- und Romadurkäse) mit einem Fettgehalte von wenigstens (0 vom hundert der Trockenmasse 55 . 65 0,80 in Stücken von 60 oder (20 Gramm verpackt (Frühstücks- oder Delikateßkäse) mit einem Fettgehalte von wenigstens (0 vom hundert der Trockenmasse ...... 65 75 0,90 6. Weichkäse mit einem Fettgehalte von weniger als (0 vom hundert der Trockenmasse . . SO 60 0,75 III. Huark und Quarkkäse 1. Gepreßter Huark (Rohstoff für Quarkkäse) mit einem Wassergehalte von höchstens 68,5 vom hundert 50 2. Speisequark mit einem Wassergehalte von höchstens 75 vom hundert 0,60 3. Frischer, leicht angereifter Quarkkäse (harzer, Mainzer, Spitz-, Stangen-, Faust- und ähn licher Käse) . . » 65 75 0,90 H. Gereifter Quarkkäse (harzer, Mainzer, Spitz-, Stangen-, Faust- und ähnlicher Käse) mit einem weißen Kerne von höchstens zwei Dritteln dcr Schnittfläche 80 90 (,05 Herstellerpreis ist der Preis, der beim Verkaufe durch den Hersteller, Großhandels preis der Preis, der beim Verkaufe durch den handel nicht überschritten werden darf, vor behaltlich der Vorschrift im Abs. 3. Verkauft der Hersteller ohne Vermittlung des Groß handels, so kann er zum Großhandelspreise verkaufen. Aleinverkaufspreis ist der Preis, der beim verkaufe durch den Hersteller oder Händ ler an den Verbraucher in Mengen von nicht mehr als fünf Kilogramm nicht über schritten werden darf. Beim Verkaufe von Bruchteilen eines Pfundes darf nur der die sem Bruchteil entsprechende Preis berechnet werden. Bruchteile von Pfennigen dürfen nur auf den nächstfolgenden Pfennig erhöht werden. Der Herstellerpreis und der Großhandelspreis schließen die Kosten der handelsüb lichen Verpackung, der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle und der Verladung da selbst ein. wird der Kaufpreis länger als dreißig Tage gestundet, so dürfen ihm bis zu zwei vom hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. § 2. Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung verändeter Gestehungskosten die Höchst preise nach Anhörung von Sachverständigen abändern. 8 5. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten Abweichungen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung -es Reichskanzlers erforderlich. Sie können innerhalb der für die einzelne Käseart festgesetzten Höchstgrenze besondere Höchstpreise für einzelne Käsesorten festsetzen. Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und Verkäufers sind die für den Ort der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder den Wohnort -es Verkäufers geltenden Preise maßgebend. 8 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für den Verkauf durch den handel Zuschläge zum Großhandelspreise festsetzen. Der Klein verkaufspreis (tz 1) bleibt hiervon unberührt. § 5- Die Herstellung von anderem Käse als dem, für den im tz ( Höchstpreise festgesetzt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kräuterkäse und für Käse nacb Roquefort-Art sowie für Schaf käse aller Art. Die Landeszentralbehörden können weitere Linschränkungen der Erzeugung hinsicht lich der Käsesorlen und der herstellungsmengen der einzelnen Käsesorten treffen.