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MsM fiir WlsSril Erschaut wSchrutlich dreimal und zwar DIeoStag», DoauerStagS aad SsmisbeudS. Bezugspreis oterreljShrllch I Mi. 30 Psg., durch die Post bezog«, 1 M«. S4 Psg. Fernsprecher Nr. st. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt WilSdruff. «n- Ningegen-. Amtsblatt Juserate werden MoutagS, Mittwochs und Freitags bis spätestens 12 Ubr angenommen. JusertiouSpreis 18 Psg. pro vtergespalteoe KorpuSzeü«. Autznhalb deS AmtSgeijchlSbezirkS MISdmff 20 Psg Zeittanbeuder und tabellarischer Satz mit 80 Ausschlag. Mr dir Lgl. AmLshauptmannschaft Weitzen, Mr das Lgl Amtsgericht und den Stadtrat ru sowie für das Lgl. Forkrentamt ru Tharakd^ Lokalblatt für Wilbdraff, Alttanneberg, Birkcnhai«, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, vcrzogowalde am «an»er,, Kaufbach, KesielSdorf, Kletnschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotze«, Mohorn, Nkltts-Rottzschen, Munzig, Neukirche«, Neutanneberg, N^eoerwartha, Oberhermsdarf PohrSdorf, RöhrSdorf bei WilSdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne Sawsdorf, Schmtedewalde Tora, Steinbach bei Seffelsdorf, Stet»bach bei Mohor», Seeligstadt, Spechtsbausen, Tonb»"beim Unkersdorf Weistrovv, Mtldderq. Mit der wöchentlichen Beilage „Welt im Bild" und der monatlichen Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für Politik und Inserate verantwortlich: Arthur Zschunke, für den übrigen Teil: Johannes Arzig, beide in WilSdruff. No. 20. Sonnabend, den 20. Februar l000 68. Jahrg. dir 8 13. Die Kadaververtungsanstalt hat der uuteizeichaeten Amtshauptmannschaft gegenüber nachstehend m Anlage l aufgesührtcn Verpflichtungen vertragsmäßig übernommen. 8 12. Die Kadave transpsrtwagen sowohl, al« auch die Aufbewahrung?- und Schlacht- äume, sowie sämtliche beim Trauspot ulw. verwendete« Geiäle find sofort nach edcSmaliae^ Benutzung zur Beseitlguug von Seuchenkudavcr« und insbesondere vor jeder weiteren Verwendung vorschriftsmäßig zu desinfizieren. Bekanntmachung, die InleuMMMg mgenitPntil MWes öelreffend. Unter Aufdedung der Poliz-ivcrordnungen vom 28. März 1903 und 12 S ptember 1907 wirs auf Grusd von 8 24 der Verordnung vom 27. Januar 1903 zur weiteren AuS'ührung dtS Re:chSg»setzes betreffend die Schlachtvieh- und Fletschb-swau v"m 3 Juni 1900 der da u erlassenen Ä stütz unqsbcstimmungen und des Gesetzes, die Einführung einer allgemkinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend vom 1. Juni 1898 unter Zustimmung des Bezirksausschuss s zw-cks unschädlicher Bes ltlgung von Derkabavern und Kadaveiteilcn folgendes bestimmt: 8 1- Die Radaver Her Grotztiere (Rinder, Pferde, Esel) sowie anderer über 25 kA schwerer Dere, die an einer der namstehends aufgesühilen Kraniheiten, nämlich Milzbrand, Rauschbrand, Rindnseuche, Tollwut, Rotz (Wurm) und Rinderpest oder einer Krankheit, die diese« etwa später gesetzlich gleichgettelll werden tollte, oe endet sind, desgleichen alle bei -er Fleischbeschau beschlagnahmten Tierkörper uns Lierkörperteile im G:wnt>l von üve> 25 Kß muff n zwecks unschädlichen Ve n-chtung an die Äavaververwertungranstalt in Vshnitzsch abgeiührt w roen, weil diese zur Zelt allein mit den zu einer umchävlichen Besetltgung geeigneten Apparaten Versehen ist. 8 2. Verpflichtet zur Ablieferung ist der Besitzer der Tiere, bezw. dessen Vertreter, ver pflicht« zur Urberwetsung an die KabaververwertuugSanstalt find die wissenschaftlichen Fleischbeschauer und Oitsbehörden. Kadaver von an Milzbrand verendeten oder dieser Seuche verdächtigen Tieren dürfen nicht eher abgeliefert werden, als die Seuche seitens des Bezirkstierarztes im Gehöfte festgeftcllt ist. 8 3. Die Kadaververwertungsa«stalt ist «tntrctenden Falles sofort telegraphisch, tele- phonisch oder durch Eilbrief zur Abholung des Kadavers aufzufordern. Hierbei ist ausdrücklich a«zugeben, mit welcher Kranktzeit das Tier behaftet gewesen ist. 8 14- Di' Vernichtung der der Kadaververw-rluagsanstalt übergebenen Seuchenkadaver wird in Bohnttzich vereinbarungSaemäg von »er dortigen Gemeindeb hörve gegen eine Gebühr von 1 Mk. überwacht. Die letztere ist deshalb in Seucyenfällen durch die Orispolizetbehöcde des Seuchenorles von der bevorstehenden Auli-feruug eines Seuchen» aoave S schriftlich zu benachrichtigen. Hierbei muß behuls Abwendung von Verwechslungen der avzulieseraoe Deiladaver nach Art, G ich echt und Farbe genau be- zeichn« werden, auch sind von dem Kadaver bereits abgetrennte, aber mit abzuliefernde mische Bestandteile ebenso wie sonstig» mit zu veralchteade Gegenstände bet der Be- nach rchliguog besonders arnzufühcen. Für die Ü berwachung tst vom Besitzer des Kadaver« eine G bühr von 1 Mk. zu erlegen. Wird diese nicht gleich bei der Ab holung d s Kadavers an den DaaSpmtiührer gegen Quttuag abgettefert oder binne« einer Woche Po toirei an den G.meiudevorstand zu Bohaitzsch übersendet, so erfolgt zwangsweise Beitreibung. 8 15- Dafern und solange etwa infolge von Betriebsstörungen oder auS sonstigen auf Seite der Kadaocrvrrwertungsaastalt liegenden Gründe« eine Aolteferuag von Tier- kadav rn der unter § 1 gedachten Art an diese Anstalt nicht ausführbar sein sollte, muß oie unschädliche Beseitigung durch Verbrennen ooer B egraben »ach Maßgabe der Vor schriften des RetchSvirhseuchengesetz s vom 1. Mai 1894 und der Instruktion dazu vom 27. Juni 1895 unter srtspstizetticher Aufsicht erfolgen. U:ber jede ordnungs mäßige Beseitigung eines Tt«kadaverS hat solchenfalls die Octspolizeibehöede sofort An zeige an die Amtshauplmaunschaft zu erstatten. § 16. Die Abholung der Tierkadavrr, tnsbriovdere der Seuchenkadaver, sowie der Fleisch- beschaukonfiSkate hat in gut schließenden, wasserdichten und abgedeckten, besonders für diesen Transport eingerichteten Wagen zu erfolgen und zwar längstens binnen 18 Stunden, vom Empfang der b.zügllchc» Aufforderung an gerechnet. Bei Abholung der Kadaver und ihrer Ablieferung an die Bediensteten der KadaververwertungSanstalt hat die OrtSpolizeibehörve für Erhaltung der ges.tzlichen und sonst im gesuadheits- und veteriaärpolizeillche« Jateresse getroffenen Vorschriften und Stchertzcitsmatzregeln zu sorgen, namentlich auch darauf zu achte«, daß die Seuchenkadaver- transportwagen gut verschlossen werde». Für die Abholung der Seuchenkadaver ist ti«e Abholungsgebühr von 6 Mk. (sechs Maik) in Ermangelung anderwetter besonderer Vereinbarung zu entrichten. 8 5. Sofern die Abholung eines Tierkadaoers nach der Kadaververwertungsanstalt aus irgend welchen Gründen ausnahmsweise nicht ausführbar sein sollte, hat die Firma sofort die Polizeibehörde des Ortes, wo sich der Kadaver befiaoet, telegrapisch ober telephonisch zu benachrichtigen. Für das Vergraben find außer umstehenden Bestimmungen noch diejenige« i« 8 45 Absatz 2 (Seue 124, Gesetz- und Verordnungsblatt 1903) der Ausführung-- oest mmung zu dem Gefetzt, betreffend die Schlachtvieh- uao Feeochbe>chau vom 3. Juai 190o, sowie des Anhanges zu der gemeiafaßllchen Belehrung »ür Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind, unter Nr. 1 Absatz 3—5 (Gesetz, uad VerorbnuagSblatt 1903, Seile 174) zu beachten. Jusbeso^ dece wird noch bestimmt: 1) .D>e Gruben dürfen nur an solchen eingezäunte» Plätzen angelegt werde«, die von Pferden, Wuderkäuera und Schwemm nicht betrete« werden und an deuea Vieh- futter ober Streu weder gewonnen »och bauernd ooer vorübergehend aufbewahct werde«; die Gruben sind von bewohnten oder zur Viehhaltung benutzten Gebäuden, sowie von Brunnen mindestens 30 Meter, von öffentlichen Wegen und von Wasserläufen mindestens 5 Meter entfernt zu halten. Wern tunlich, sind die Gruben noch mit Kalk zu beschütten und mit Steiugeröll zu üderz ehen. 2) Die Wiederausgrabung ist verboten. 3) Ja Schutthalden, Kompost- oder Düngerhaufen dürfen Kadaver oder Kadaver teile, sowie Abgänge (iasbesondere Blut, Kol rc.) der Kadaver »icht «ntergebracht werde«. 8 17- Alle nicht unter 8 1 fallenden, verendete« oder getöteten Tiere der in § 1 deS Gesetzes vom 1 Juni 1898 gedachten Arten, sowie Teile Vieser Tiere, dere« w ttere Verwertung nicht zulässig oder möglich tst, ferner die Kadaver von Katzen und Nutz« geflügel find, solern nicht auf Gruao freier Vereinbarung Ablieferung an eine Abdeckerei erfolgt, oder nach Maßgabe der veteiinärpolizetlichen Vorschriften in Seuchenscille« besondere Anordnungen Platz greifen, durch Verbrennen oder Vergraben uafchäoltch zu beseitigen. Hierbei sind die nachstehendS in Beilage 2 zusammengefaßten Vorschriften in § 45 Absatz 2 der AusführungSbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 sowie des Anhanges zuc gemeinfaßltchea Beleh rung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert stad, unter Nr. 1, unschädliche Bes iligung deS beanstandeten Fleisches betreffend (Absatz 3—5, Gesetz- u«d Verordnungs blatt Seite 174), zu beachten. Insbesondere wird angeordnet: Wtederausgrabungen stab verboten. In Schutthalden, Dünger- oder Komposthaufe«, i« Gräbe« und in unmittelbare Nähe von Brunnen dürfen solche Kadaver od.r Kadaverteile, sowie Abgänge (insbesondere Blut, Kot rc.) der Kadaver nicht verbracht werden. 8 18. Die Besitzer der Abdeckereie« älteren System? bez. deren Vertreter habe« bei ihre« Geschäftsbetrieb folgende Vorschriften zu beachten: 1) Die Abholung der Kadaver hat längstens binnen 18 Stunden, vo« Empfang der bezüglichen Aufforderung an gerechnet, zu erfolgen. 2) Zur Abholung der Kadaver find nur gut schließende, wasserdichte, abgedeckte und besonders für diese« Transport eingerichtete Wage» zu verwende«. 8 6. Als Transportführer dürfe« nur in der Anstalt angestellte zuverlässige und nüchterne Leute verwendet werden, welche mit der Handhabung der Tierkadaver und den einschlagenben Bestimmungen völlig betraut sind. 8 7. N Transportführer haben durch strenge Einhaltung der veterinärpslizeilichen «orlchriften namentlich auch durch Reinigen der bet der Verladung von Delkadavern benutzten Gerätschaften und sonstige« mit demselben in Berührung gekommenen Gegen stände, nicht Mnder durch sorgfältige Aufsicht während des Transportes dafür zu sorgen, daß jede Verschleppung von Kraukhettsstoffe« vermieden wird. 8 8. Die Seuchenkadaverwagen sind während deS Transportes jederzeit verschlossen zu halten, auch dürfe« Seuchenkadaver mir anderen nicht abgehäutete« Kadavern niemals gleichzeitig i« einem Wagen transportiert werden. 8 9. Das Anhalten beladener TranSportwagen innerhalb bewohnter Orschaften ist zu vermeiden, auch dürfen solche TranSportwagen unterwegs niemals ohne Aufsicht gelassen werde«. 8 10- Die Bestimmungen unter 4 bis 9 gellen in gleicher Weise für die Durchbeförderung »on Tierkadavern aus andere« Bezirke« durch den Bezirk der Köaigltche« Amlshaupt Mannschaft Meißen. 8 11- Die Aufbewahrung der Kadaver in der Fabrik hat derart zu erfolgen, daß die Kadaver vollständig isoliert, luftdicht bedeckt und geruchlos abgeschlossen werde». Seuche«- kadaver dürfen mlt andere« Kadaver« nicht gleichzeitig in denselben Räumen aufbewahrt oder zerlegt werbe«.