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MM si, MW Erscheint wöchentlich dreimal und zwar DienStagS, Donnerstag? and Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 12 Uhr angenommen. Bezugspreis vierteljährlich 1,3b MI. srei ins HauS, abgeholt von der Expedition 1,30 MI., durch die Post bezogen 1,54 Ml. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. und Amsegen-. Amtsblatt JnsertionSpreiS 15 Psg. Pro viergespaltene KorpaSzeile. Außerhalb deS Amtsgenchtsbezirls Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erli scht, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß oder der Äuftraggeb. in Konkurs gerät. Mr die Kgl. Amtshauptmannschaft Weihen, Mr das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff, sowie Mr das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Birkerhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Höhndorf, Kaufbach, Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, SachSdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Mit der wöchentlichen Leitage „Welt im Bild" und -er monatlichen Leilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschuule, Wilsdruff. Für die Redaltiou verautwortlich: Arthur Zschuuke, Wilsdruff. Donnerstag, -en 27. Juli 1S11 7«. Jahrs Nr. 86 III. des Be hüt 9. Erwerben Personen, die nicht gewerbsmäßig mit Vieh handeln, Rinder, Schafe und Schweine (ausgenommen Saugferkel in Körben — 8 13, Absatz 2 —). die der in Äffer 2, 4 und 5 dieses Paragraphen erwähnten bezirkstierärztlichen Überwachung noch nicht unterstanden haben und nicht zur Abschlachlung binnen zwei Tagen bestimmt stad, so haben sie die in 8 13 vorgeschriebeneu Ursprungszeugnisse ebenfalls beizubriugen und der Oitspolizetbehörde vorzulegeu. Diese kann durch die Aufsichtsbehörde ver anlaßt werden, dem Bezirkstierarzle den Zugang derartigen KlauenviehS zur Herbeiführung einer amtlichen Untersuchung der Tiere anzuzetgen. Königliche Amtshauptmannschaft hat nun in der Bekanntmachung vom d. Die Schlachtungen in seuchenfreien Gehöften der Sperrbezirke unter liegen denselben Beschränkungen (8 24 Ziffer 4 Absatz 1 der er wähnten Verordnung); dagegen unterliegen Schlachtungen im B-- obachtungrgebiet besonderen Einschränkungen nicht. Die mit Pensionsberechtigung ausgestattete Glöcknerstelle an hiesiger Nikolaikirche mit welcher die Beheizung der Kirche, des Konficmandensaaler und Sitzungszimmers verbunden ist, kommt am 1. Oktober d. I. zur Erledigung. Mit ihr ist ein festes Ge- Zur Erleichterung des Milchverkehrt wird in Anbetracht, daß die folgenden im Bezirke Meißen gelegenen Molkereien und zwar die Genossenschafts-Molkerei Meißen, die Molkerei von Richard Neumann in Marschütz, die Molkerei von F. Ehr. Owe tu Nossen, diejenige von Hugo Baensch in Piskowitz bei Zehren und diejenige von Ernst Günther in Wilsdruff die Gewähr bieten, daß ihrerseits eine wirksame Erhitzung der Milch erfolge, auf Grund von 8 24 Ziffer 1 e der Verordnung vom 10. Juni 1911 hiermit nachgelassen, daß sowohl aus seuchenfreien Gehöften der Sperrbezirke, als sogar aus Seuchengehöften rohe Milch an die genannten Sammrlmolkereien unter folgenden Bedingungen abgegeben wird. Es haben nämlich 1. die Transporteure solcher gesperrter Milch mit ihren Fuhrwerken usw. jede Be rührung mit den Milchgeschtrren seuchenfreter Gehöfte zu vermeiden; 2. sie dürfen bet den Molkereien erst vorfahren und abltefern, nachdem die Ge schirre seuchenfreter Gehöfte wieder abgefahren stad. 3. Die Milchkannen dürfen aus dem Seuchengehöft erst nach Entseuchung mit fünfprozentiger Sodalauge und unter Plombe abgegeben werde». 4. Die Molkereien haben den Bestimmungen in § 24 Ziffer 5k der Verordnung vom 10. Juni 1911 genau nachzugehen, Magermilch und andere Mtlchiückstände also nur nach vorheriger ausreichender Erhitzung als Futtermittel für Tiere adzugeben oder als solche im eigenen Betriebe der Molkerei zu verbrauchen, auch die zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Mtlchröckstäude benutzten Gefäße vor ihrer Ent fernung aus der Molkerei innen und außen durch heiße füufprozeutige Sodalösung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Im übrigen darf von vorstehende« Erleichterungen beim Anliefern an diejenigen obengenannten Molkereien, welche nicht im VerwaltungSbereiche der Königlichen Amts- Hauptmannschaft Meißen liegen (Stadt Meißen und Nossen) erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn auch der für diese Molkerei zuständige Stadtrat die Einfuhr gestattet. Meißen, den 24. Juli 1911. —Die Nöniglicho Amtrhauptmannschaft. Nachträge zu den allgenreinen Bestimmungen über Maul- und Nlauenseuche. Lür -en ganzen Bezirk gültig. Die durch Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft vom 26. Juni 1911 bekannt gegebene Vorschrift Ziffer 9, 1. Absatz des 8 21 der Verordnung vom 31. August 1905 lautet in ihrer jetzigen Fassung (Verordnung vom 10. Juni 1911) wie folgt: Zur Beseitigung bestehender Zweifel wird bekannt gegeben, daß innerhalb »«»buchtungrgebioter ohne jede Einschränkung und Untersuchung zulässig ist » der Verkauf, Transport und die Abschlachtung von Klauenvteh, d. der Verkauf von Nutz- und Zuchtvieh einschließlich der Ferkel vom Züchter »» Züchter oder Mäster unter Aurschlutz -er Händler«. Der A"«Nutz- und Zuchtvieh hat aber die Verpflichtung, seiner Ge- ^,,,/b^rde daSUrsprungS^ über daS Tier innerhalb 24 Stunden vorzulegen (Z 21 Ziffer 9 der Verordnung vom 10. Juni 1911 bez. dieser Bekanntmachung). Die 29. Juni 1911 allgemein bestimmt, daß die von Privatleuten (nicht Viehhändlern) erworbenen Tiere einer bezirkstierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen sind. Diese Anordnung wird dahin abgeändert, daß zwar jede Ortspolizeibehörde (Bürgermeister, Gemeindevoistände, Gutsvorsteher) dem Beztlkstierarzte den Zugang der artigen KlauenviehS unter Mitteilung der Herkunft und Erwerbungsweise — auf Grund der vorgelegten Ursprungszeugnisse — sofort anzuzetgen hat, es aber dem pfltchtmäßigen Ermessen deS Bezirkstierarztes überlassen bleibt, ob derselbe eine amtliche Untersuchung für erforderlich hält. Die bezirksttrrärztliche Untersuchung und zehntägige Absonderung von anderem Vieh ist aber unbedingt erforderlich, falls der im Absatz 2 der Ziffer 9 der Verordnung erwähnte Fall (Einführung von außerhalb Sachsens) vorliegt. 8. Lür Sperr- nn- Veobachtungsbezirke. i. Die durch Verfügung vom 28. Juni 1911 erlassenen Bestimmungen betreffs der Hunde werden mit Rücksicht auf die aus dem Festlegen der Hunde bei jetziger Hitze «ntstehenden Mißstände wie folgt abgeändert: ^11. Sämtliche Hunde in Seuchengehöften sind festzulegen, im übrigen Sperrbezirke aber an der Leine zu führen. L 6 Die Anordnung des Führens der Hunde an der Leine im Ve- obachtungrbezirke wird aufgehoben, es wird den Besitzern indes zur Pflicht gemacht, aufsichtsloses Umherstretfen der Hunde sorgfältig zu verhindern. 11 1. Hinsichtlich der Einfuhr von Klauenvteh in de» Sperrbezirk zur sofortigen Ab- schlachtung (Ziffer 4 I der allgemeinen Anordnungen vom 28 Juni 1911) wird den OrlSbehörde« zur Pflicht gemacht, die «bschlachtung in jedem Falle zu überwachen oder durch den Fletschbrschauer überwachen zu lassen- 2. Betreffs deS Handels mit Geflügel (Ziffer 9 der allgemeinen Anordnungen unter i): Die Einführung bestellter Gänse in Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete zur Teilung der Herden und Ablieferung der Posten an die Besteller ist statthaft. Der Durchtrieb von Hand-lsgäns-n durch den Sperrbezirk und das obachtungsgebtet wird für öffentliche Strotzen gestattet; ,der Unternehmer Sorge zu trage«, daß Privatwege und Gehöfte nicht betreten werden. Haus- un- Notschlachtungen betreffend. 1. Schlachtungen im Sperrbezirke sind L. im Seuchengehöft mit Genehmigung und unter Aufsicht der OrtSbehörde zu- lässig. Die Schlacht- und Fleischbeschau kann der Laienlletschbeschauer aus- übe«, solange die Schlachtttere nicht schwer erkrankt sind. Die Seuchenställe darf der Beschauer hierbei «icht betreten. Ueber die Schlachtung, die zu beanstandenden Teile sowie die Entseuchung der Personen bestimmt 8 241» -er Verordnung vo« 10. Juni 1911 Absatz 3 bis 5 das Nähere. Ätaul- und Maucnscache. Unter dem Viehbestände des Gutsbesitzers Otto Döring in Sora Nr. 7 ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Gemäß 8 23 der Verordnung deS Königlichen Ministeriums des Innern vom 5 Oktober 1918 (Gesetz- und Verordnungs blatt 1908, Seite 335) wird deshalb die Gemeinde Sora als Sperrbezirk bestimmt. Die Ortschaften Lampersdorf, Letzen, Birkenhain, Gauernitz, Pegenau und die selbständigen Gutsbezirke Letzen, Gauernitz, Scharfenberg und Munzig sind in daS allgemeine, in sich geschloffene Beobachtungrgebiet einbezogen worden. Dieses gemeinsame Beobachtungsgebiet setzt sich nun aus folgenden Ortschaften (Ge meinden, Ortsteilen, Gutsbezirken), soweit sie nicht als Sperrbezirke bestimmt sind, zusammen: s) der Amtsgerichtsbezirk Lommatzsch gänzlich; b) vom Amtsgerichtsbezirk Meitzenr der link-elbische Teil mit Ausnahme von S-eligstadt; c) vom AmtSgerichtsbezirk Nossen: Pinnewitz, Zetta mit Gallschütz, Schrebitz, Karcha, Katzenberg; ä) vom Amtsgerichtsbezirk wilr-ruff: Munzig, Klipphausen, Kleinschönberg, Lampersdorf, Lotzen, Birkenhain. Lür -ie Sperrbezirke und das gemeinsame Beobachtungrgebiet gelten -ie in Nr. 76 «n- -ie in -er vorliegen-en Nummer -ieser Blattes veröffentlichten Bestimmungen un- Strafan-rohungen. Meißen, am 2b. Juli 1911. «« Die Aönigliche Amtrhauptmannfchaft. Der bisherige Assistent des LandeStierarzteS Herr Tierarzt Kurt Reichelt ist wegen der im hiesigen Bezirk bedrohlich auftretenden Maul- und Klauenseuche heute als Assistent und Stellvertreter des «öniglichen Bezirk-tt-rar-te» in Meitze« verpflichtet u«d bis aus weiteres in Lommatzsch stationiert worden. Demselben ist, vorbehältlich weiterer Verwendung, vorläufig die Erledigung aller bezirkstierärztliche» Geschäfte im AmtsgerichtSbezirk Lommatzsch, mit Ausnahme der Milzbrandangelegenheiten, zugewiesen worden. Meißen, den 24. Juli 1911. «u —Die Königlich- Amt-Hauptmanuschaft.