Volltext Seite (XML)
WMM für MMff Erich eint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 12 Uhr angenommen. Bezugspreis vierteljährlich 1,35 Mk. tret ins HauS, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post bezogen 1,54 Mk. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. «n- Amgegen-. Amtsblatt JnsertlonSpreis 15 Pfg. pro vkergespaltene KoünrSzeile Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß oder der Äustraggeb. in Konkurs gerät. für die Kgl. AmLshauptmannschaft Weihen, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff, sowie für das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt» Lokalblatt für Wilsdruff, Birkerhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bet Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach. KesselSdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, OberhermSdorf, Pohrsdorf, Röhr» darf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, SachSdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeltgstadt, SpechtShause«, Tanneberg, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Mit -er wöchentlichen Leilage „Welt im Vild" und der monatlichen Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Nr. 75. H Sonnabend, Sen 1. Juli 1911. 70. Jahrs Verordnung über die KchlachtsteuerksntrsÜe durch Ortspolizeibeamte und Fleischbeschauer vom 20. Juni 1911. Im Einverständnis mit dem Finanzministerium wird folgendes bestimmt: 8 1- Die bei der Durchführung der Fleischbeschauvorschriften beteiligten Polizeibeamten, Lie für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzte und die Laier-fleischbeschauer haben alle von ihnen beobachtenden Z rwiderhandlugen gegen die Vorschriften über die E.hebung der Schlachtsteuer (zu vrgl. 88 2-5 deS Gesetzes vom 25. Mai 1852 — Gesetz- und Verordnungsblatt S. 83 —) vem zuständigen Hauptzollumt unverzüglich anzuzeigen. Hierdurch entstehende Auslagen für Porti usw. werden den Tierärzten und Lairvfletsch- Erschauern vom Hauptzollamt erstattet. 8 2 Bei der Fleischbeschau an außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser geschlachteten Rindern und Schweinen haben sich Tierärzte und Laienflsischbeschauer die Schlachtsteuer, scheine oder die Notschlacht,euguisse vorlegen zu lassen und deren Nummern in die für Bemerkungen bestimmt' Spalte der Beschautagebücher einzutragen. Auf die Borders ie der Schlachtsteuerscheine oder der Notschlachtzeugniffe ist der jeweilig zur Kennzeichnung des Schlachtstücks verwendete amtliche Stempel aufzudrücken. 8 3. Da für auSgeschlachtete Kälber im Gewicht vou nicht über 62,5 Kg (einschließlich der sogen. Kleinodien) und für Schweine im Schlachtgewicht von nicht über 20 KZ (einschließlich der sogen. Kleinodien) Schlachtscheine nur bet Beantragung amtlicher Ge wichtsermittlung ausgestellt werdeu, so haben beim Fehlen solcher Scheine Tierärzte wie Laienfleischbeschauer mit darauf zu achten, daß die erwähnten Gewichtsgrenzen nicht überschritten werden. VorkommendenfallS ist dem zuständigen Hauptzollamt alsbald Anzeige zu erstatten. 8 4 Dit Hauptzollämter stad befugt, durch Vermittlung der BezirkStierärzte Einficht in die Beschautagebücher zu nehmen. 8 5. Die Schlachtsteuerhebestellen werden Tierärzten und Laienfleischbeschauern auf Wunsch Gelegenheit geben, sich mit den Schlachtsteuervorschriften bekannt zu machen. 8 6 Diese Verordnung, die am 1. Jult dieses Jahres in Kraft tritt, haben die Dienstbehörden jedem für die Fleischbeschau verpflichteten Tierarzt und Laienfleisch, beschauer zu behändigen. Dresden, den 20. Juni 1911. Ministerium de- Innern. Es wtro nochmals bekannt gegeben, daß das Königliche Ministerium des Jauern unter dem 22. Oktober 1910 mit Rückficht auf die beständig zunehmende Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche die Vorschriften in 8 21 der Verordnung vom 31. August 1905 in Wirksamkeit gesetzt hat und daß diese Vorschriften durch die Verordnung desselben Ministeriums vom 10. Juni 1911 eine neue Fassung erfahren haben. Die Vorschriften dieses 8 21 gelten für das gesamte Gebiet des König- reich- Sachse«, besonders also für fettchenfreies Gebiet, da für Sperrbezirke uno BeobachtungSgcbiete noch besondere, weitergeheuve Anordnungen getroffen werden müssen. Unter besonderem Hinweis auf Ziffer 9 des 8 21 der Verordnung vom 10. Juni 1911 wird hiermit angeordnet, daß die Personen, die nicht gewerbsmützig mit Vieh handel« und die Rinder, Schafe und Schweine mit Ausnahme von Saugferkelo in Körben (vergl. 8 13 Absatz 2 der Verordnung vom 31. August 1905) erwerben und eintühres, die einer beztrkstierärztlichen Ueberwachung noch nicht unterstanden haben und nicht zur AbschlaLtung binnen 2 Tagen bestimmt find, 1 die in 8 13 obenerwähnter Verordnung vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse« sofort «ach Einführ««g des Viehes der Ortspolizeibehörde vor. zulege« und 2. ote erworbenen und eingeführten Tiere einer bezirk-tierärztliche« U«1er» suchung zu unterwerfe« haben. Die der Königliche« Amtsbauptmannschaft unterstehenden Herre« Bürgermeister, Gutsvorfteher ««d Gemeindevorstände werden hiermit angewiesen, den Zugang Derartigen KlauenvieheS zur Herbeiführung einer amtliche« Untersuchung der Tiere dem Königliche« Bezirkstierarzt sofort schriftlich unter Angabe des Tage- der Einführung anzuzeigen. Außervem wird darauf hingewiesen, daß solche Perfone«, die «icht gewerbs» Mätzig mit Vieh handel«, von autzerhalb Sachsens erworbene Rinder, Schafe und Scvwetne erst dann mit anderem Klaucnvteh zusammeabriugcn dürfen, wenn diese Tiere 19 Tage unter Beobachtung gestanden habe« und hierauf durch de« Königliche« Bezirkstierarzt für unverdächtig erklärt worden sind. Zur Durchführung der Beobachtung gelten die Vorschriften unter Z ffer 4 Ab» satz 3-6 der Verordnung vom 10. Juni 1911. Ausgenommen von dieser Beobachtung und dieser bezirkstierärztlichen Untersuchung bleiben Rinder, Schafe und Schweine au» seuchenfreien Nachbarbezirken Sachsens, daferx die Ueberführung der Tiere nach Sachsen nicht mit der Eisenbahn erfolgt ist. Meißen, am 29. Juni 1911. Die Königliche AmtShauptma»«schast. Wegen Reinig««- bleiben die Geschäftsräume de» unterzeichnete« Amtsgericht- Freitag und Sonnabend, den 7. nnd 8. Juli 1911 geschlossen. An diesen Tagen werde« nur dringliche Sache« erledigt. Wilsdruff, am 30 Juni 1911. "" Königliches Amtsgericht. Für unser Elektrizitätswerk suche« wir zum baldige« Antritt einen Wocheulohn 20 Mark BewerbungSgesuche von zuverlässigen und nüchterne« Personen sind biS 7. Juli 1911 hierher einzureichen. Wilsdruff, am 30. Juni 1911. Der Stadtrat. Freibank Wilsdruff. So»«abe«d, de« 30 J««i 191l, von vorm. 8 Mr ab Schwei«efleisch in rohem Zustande. Preis: pro IrZ 80 Pfg. Fett pro Kx 1 Mk', «u Der Kommunikationsweg Limbach-Helbigsdorf wird von Montag, de« 3. J«li, an während der Besserungsarbeiten gesperrt. Der Verkehr wird über Blankenstein verwiesen. Limbach, den 30. Juni 1911. " Dev Gutsvsrstan-. Obendsrser. In der amtlichen Bekanntmachung der Kgl. Amtshauptmannschast in Nr. 74 unseres Blattes, betr. Verordnung zur Ausführung des ReichSgesetzes vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1894, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr., vom 31. August 1905 muß es unter Ziffer 6 beißen: „6. Zur Schlachtung bestimmtes Klauenvieh ist auf Schlachtviehhöfen und Schlachthöfcn binnen vier Tagen vom Eintreffen ab gerechnet, außerhalb solcher binnen zwei Tagen vom Eintreffen am Schlachtorte (statt Schlacht» Hofe) ab gerechnet zu schlachten, wosür im ersteren Falle die Verwaltungen der Schlacht» vtehhöfe und Schlachthöfe, im letzteren Falle die Besitzer der Tiere verantwortlich sind". Neuer aus alle» Welt. Der Entwurf einer Wahlkrciseinteilung für Elfaß-Lothringen wurde vom Bundesrat genehmigt. Der preußische Landtag wurde am Mittwoch auf königliche Order geschlossen. Im Abaeordnetenhause kam es vorher zu Lärm szenen. .... ^r deutsch-japanische Handels- und Schifsahrtsvertrag ist aus zwölf Jahre abgeschlossen worden. Sämtliche Techniker der Marine-Intendantur und der Bauämter jn Kiel haben beschlossen, die Annahme der neuen Dienstverträge abzulehnen. Die erste Deutsche Kinderhort-Konferenz begann gestern in Dresden. Die Unwetterschäden im Kreuznacher Weingebiet werden aus L Millionen Mark beziffert. Jn Berlin spielten sich bei dem Brande eines alten dichtbe wohnten Hauses große Panikszenen ab. Eine alte Frau starb aus Schreck infolge Herzschlags, eine andere erlitt eine schwere Rauchver giftung. In Kotschanowitz sind 200 Kinder an Scharlach und Masern erkrankt; 15 sind bereits gestorben. m London wird das Erscheinen der Memorien der ehemaligen Gräfin Montiguoso sür den Herbst angckündigt. Admiralität beschloß die Errichtung von 14 neuen »perrsortS zum Schutze der Ostküste. Der erste russische Dreadnought „Sebastopol" lief aus der Bal tischen Werft in Petersburg vom Stapel. Jn Bulgarien kam es in über 40 Volksversammlungen der Oppositionspartei zu Kundgebungen gegen König Ferdinand. Die spanische Regierung entsandte weitere 2000 Mann nach Marokko und beschloß, die Proteste Frankreichs und Muley Hafids nicht zu beachten. Die Bahnlinie Windhuk—Keetmanshoop ist bis zur Station Gibeon vollendet. Infolge Ueberschwemmung sind in der chinesischen Provinz Hunau zahlreiche Menschen umgekommen. Der mexikanische Bürgerkrieg ist nunmehr als endgültig beendet zu bewachten. Die neue Nerchrverficherunss- srdnung. ii. Krxokenversicheruwg. I« Anlehnung an die Invalidenversicherung bestimmt das Gesetz, daß der VerstcherungSpfltcht künftig alle Per» sonen unterliege«, die ihre Arbeitskraft in untergeordneter, abhängiger Stellu«g verwerten und nicht über 25(0 Mark (bisher 2000 Mark) verdiene«. Dadurch werden neu in die Krankenversicherung einbezogen alle land» und forst wirtschaftlichen Arbeiter, das Gestade, ferner auch un» ständige Arbeiter und endlich allgemein Hausgewerbe» und Wandergewerbetreibende. Insbesondere find auch Apothekergehilfen und «Lehrlinge, Bühnen» und Orchester» Mitglieder (ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen), Lehrer und Erzieher verficherungspflichtig, wenn ihr Gehalt nicht die obige Grenze übersteigt. Ver- stcherungsfrei bleibe» Lehrlinge, solange sie im Betrieb ihrer Eltern beschäftigt find, Diakonissen, wenn sie al» Entgelt nicht mehr als freien Unterhalt beziehen. Für die freiwillige Versicherung ist eine Grenze gezogen, indem das Recht hierzu bet einem jährlichen Gesamteinkommen von über 4000 Mark erlischt. Für in landwirtschaftlichen Betriebe« beschäftigte Personen tritt Befreiung von der VerficheruugSpflicht auf Antrag deS Arbeitgebers ein, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Unterstützung durch den Arbeitgeber besteht, die den Leistungen der zuständigen Krankenkasse gleichwertig ist. Mit Zustimmung deS Ober» verstcherungSamts können Laudkrankenkasse« das Kranken» geld in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bi» auf ein Viertel des OrtSlohne» herabsetze«, wen» auch die