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Die nde«, ngen, : au« > sich iudeS mfzig Mk. 16'75 14,50 9'30 7^85 9'75 10,75 5,50 3,50 3^- 4,- MM für MW - Erslbeiut wochmtlich dreimal und zwar DieuStag», donnerstags und Sonnabends. In, erste werde» tags vorher bis mittags 13 Uhr angenommen. Bezugspreis vierteljährlich 1^5 Mi. frei MS Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Ml., durch die Post bezogeu 1,54 Ml. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt WilSdmfs. Amtsblatt JnsertionSpieiS 15 Pfa. Pro viergespaltene Sorp«»zeile NußerhaW deS AmtsgmchtSbezirks WilSdrufs 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit SO Prozent Aufschlag. JederAnspruchaus Rabatt erlischt, wen» der Betrag durch Klage eingezogen werden muß oder der Austraggeb. in Konkurs gerät. M die Kgl. AmLshauptmannschaft Meitzen, Mr das Kgl. Amtsgericht und.den SLadtrat ru Wilsdruff, sowie Mr das Kgl. Forstrentamt ru Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bet Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Höhndorf, «anfbnch, Aefseisdorf, Kleinschönbera, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz.Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, OberhermSdorf, Pohrsdorf, NStzrSdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, SachSdorf, Schmtedewalde, Sora, Steinbach bei KeffelSdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeltgstadt, SprchtShansen, Tanneberg, Taubenheim, Unkersdorf, WeiStropp, Wtldberg. Mit -er wöchentlichen Beilage „Welt im Bild" und -er monatliche« Beilage „Unsere Heimat". Druck uud Verlag vou Arthur Zschuuke, WilSdrufs. Für die Redakiiou verantwortlich: Arthur Zschunke, WilSdruff. Nr. 116. s 7». Jahrx Donnerstag, de« S. Oktober 1S11 )2,90 äsen, ralität höchst. 20,00 18M 20,50 20,00 efoh» n, i nur anbes Eisen rve» äuge» e uur r alS kliche egert »«ge» ven« (sss) 3.— f das sicher net sei , vor» sind st« sicher. Selbst« si <yre griffm >er an » Arm .durch Bald , einen Magd en Ge» unver« r Türe rolliger zendeS, ; dem neinem ! ganze Z sowie irdenes pracht« g ganz jedoch > oder , folgt.) Alaul- und Alnuenseu^e. Uster dem Viehbestand des Gutsbesitzers Emil Oskar B»rr-srf in Un» kerr-orf ist die Maul» uu- Alauenscuche ausgebrochen. Gemäß 8 23 der Ver ordnung des König!. Ministeriums d«8 Innern vom 5 Oktober 1908 (Gesetz» und Ver ordnungsblatt 1908, Seite 335) wird deshalb als Sperrbezirk die Gemeinde Un» k«r»-srf bestimmt. Auch für diese« Sperrbezirk gelten die in Nr. 76 und 86 diese« Vlatt«» Veröffentlichten Bestimmungen nnd Strafan-rshunaen. Meißen, den 3. Oktober 1911. ZI Die Aönigliche Amtrhauptmaunschaft« Wegen des leider noch immer andauernden Umsichgreifens der Maul» und Klauen» seuche hat die Königliche KreiShauptmaunschast Dresden der unterzeichneten AmtShaupt» Mannschaft bis auf weiteres eine Verstärkung der Gendarmerie zugewiesen und sind deshalb folgende vier Sonderbrzirke gebildet worden: i Wölkisch, Klappcndorf, Lautzschen, Steglitz, Windorf, Ober« und Nieder» lommatzsch, Alt» und Neubtrschstein, Bahra, Borib, Schänitz. n. Ziegenhain, Leippen mit Lindigt, Lösten und Schänitz, Barnitz, Nössige, Porschnitz mit Kleinprausitz, Leutewitz, Deila, Ntederstößwitz, Planitz, Graubzig, Dod» schütz, Praterschütz, MutzsLwitz, Höigr», Pinnewitz, Zetta. III. wen-ischb-ra, Ilkendorf, Radewitz. Saultitz, Göltzscha, Gohla, Karcha, Katzenberg, Raußlitz, Schrebitz, Munschwitz, Mahlitzsch. Kottewitz. IV. Grsst-obritz, Jessen, Ockrilla, Gröbern, Oberau, GohliS. Die bezeichneten Bezirke find den Gendarmen Heinrich, Walther Hl, Hußmann und Gendarmrriebrigadier Mähder mit den angedeutetev StattonSortrn zugewiesen worden. Der Dienst dieser Gendarme bezieht sich im allgemeinen nur auf die Ueberwachung der veterinärpolizeilichen Maßnahmen; an der Zuständigkeit der Dtstriktsgendarme wird nichts geändert. Die Vermehrung der Gendarmerie soll durchaus nicht ein schärferes Einschreiten gegen die einzelnen Beteiligtes herbeisührru, dagegen eine genauere Befolgung der ein» mal nach den gesetzlichen Vorschriften unvermeidlichen Beschränkungen gewährleisten. Meißen, den 3. Oktober 1911. 511 Die Königliche Amt-Hauptmannschaft, wasserb-nutzungen. Königliche Amtshauptmannschaft weist erneut darauf hin, daß jeder, der bei 1910 erfolgten Inkrafttreten deS WaflergesetzeS vom 12. März 1909 an einem ständig fließenden Gewässer au-geübt hat, verpflichtet Ist, oies Dis gUm ösfentl. Stadtgemeinderatsützung. Die Tagesordnung hängt im Rathause aus ' " Wilsdruff, am 4. Oktober 1911. und «ach be» bis .... Dezembev >9" zur Eintragung in das Wasserbuch anzuzetgen und das tat» soweit eS der Behörde nicht schon bekannt ist, durch Zeugnisse der OctSbehörden oder in anderer Weise glaubhaft zu machen. r-». «der fahrlässig diese Anzeige nicht rechtzeitig «ach 8 f66 Ziffer H -er Wassergesetze» mit Geldstrafe zn IS« Mk. »der mit hj- z« H Wochen bestraft. Besondere Wasierbenutzungen, die ins Wasserbuch etnzutragen und darum von den Besitzern fristgemäß anzuzeigen sind, find diejenigen, zu denen «8 nach 88 23 ' 25 d?s WaflergesetzeS der behördliche« Erlaubnis bedarf oder die den erlaubte« 58 24 «nd 49 gleichstehen. d,« R.^^esondere gehör«« hierher: die Einführung unreiner Abwässer, die Aenderung oder der Ufer (Ufermauern), die Errichtung oder wesentliche Aenderung von "der Bewässerungsanlagen, Anlage«, die auf fremde Grundstücke "»Wilken, die dauernde Ableitung erheblicher Wassermengen, dir Errichtung bindun! m^ Klagen (z. B. Brücken, Stegen), die in dauernder baulicher Ver» »«dchuffm, »»-»t-ve-ME °°°«»»>- 837 XV September 1911. u 221 - Die Aönigliche Amtrhauptmannschaft. Donnerstag, -er» 5. Oktober d. I., nachmittags '/,7 Uhr Der Bürgermeister. ü Kahlenberger. Die für deu hiestgen Or aus das laufende Jahr ausgestellte Schöffen, «n- ^*schw»r«nen»Urliste liegt eine Woche lang, und zwar vom 6. bl» mit Oktober -leset Jähret, in hiesiger Ratsexpedition zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser eiuwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschriften der §8 31, 32, 33, 34, 84, 85 deS Deutschen GerichtSverfassungSgesetzeS und deS 8 24 des Königlich Sächsische» Gesetzes vom 1. März 1879, Bestimmungen zur AuSführuug diese« Gesetze» enthaltend, verwiesen. WilSdrufs, den 30. September 1911. Ver Bürgermeister. u Kahlenberg». Gerichtrverfafsungrgesetz vom 27. Januar 1877. «mt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur vo» einem Deutschen versehen werde«. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strasgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, da- die Aberkennung der bürgerliche« Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver» möaen beschränkt find. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufe« werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr «och nicht vollendet habe»; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste de« Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre habe«; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung au« öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahre«, von Aufstellung der Urliste zurück» gerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht ge eignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eine« Schöffen sollen ferner nicht berufen werde«: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden könne«; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der La«desgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhe stand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Reltgionsdiener; 8. Bolksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamte« höhere Verwaltungs- beamt« bezeichnen, welche zu dem Amte eires Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eine« Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutsche« versehen werden. 8 85 Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung z«m Schöffenamt finden auch auf das Geschworenesamt Anwendung. Gesetz, -le Bestimmungen zur Ausführung ver Gerichttverfaffungtgesetzet vom 27. Januar 1877 usw. enthalten- vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffe« und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abtrtlungsvorstände und Vortragenden Räte in de« Ministerien; 2. der Präsident deS LandeSkoosistoriumS; 3. der Generaldirektor der StaatSbahnen; 4. die Kreis» und AmtShauptleute; 5. die Vorstände der SicherheitSpolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen find. Ssnnabend, -en 7. Gkt. A» nachm. 4 Uhr soll das noch vorhandene Mobiliar der alte« Schult, bestehend i« Vänkcu, Schränken re. im alte« Schulgebäude (Schulstraße) an de« Meistbietende« versteigert werde«. Wilsdruff, de» 4. Oktober 1911. Bürgermeister «ahlenberger, V»rsttze«der. Neuer anr aller Welt. ri» «vorgestern eriolate in Dresden in Gegenwart des König? Fried, die S dritten internationalen Kongresses für At" NLg'en«. StaatSminister Graf Vitzthum von Eck tädt be- WobnunE^Sr-ß in längerer Rede, in der er die Bedeutung der " "ngShygiene heworhob. Das kronprinzliche Hoflager siedelte gestem nach Danzig-Lang- fuhr über. Der BundeSrat wird am 5. Oktober in einer Plenarsitzung über Notstandsmaßregeln beraten. Direktor Bilz in Oberlößnitz hat gegen die Entscheidung deS KreiSausschusses, nach der ihm die Kouzefsio» für seine Anstalt ent zogen worden ist, Einspruch erhoben. In Pari» sieht man der Unterzeichnung des Abkommen» über Marokko Ende dieser Woche entgegen. In Toulon sand gestem in Gegenwart deS Präsidenten FalliereS, sowie zahlreicher hoher Vertreter deS HecreS und der Flotte die Trauer» feier für die Opfer der „Libertee" statt. An der Küste Südhollands sind während^ des letzten große» Sturmes 4S Dampfer und Schlepper gesunken.