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WenM für WM unä <> ^^gericl Zeitraubender und tabellarischer Satz mit SO Prozent Ausichl«^ 7— Ä vlatt r Um iS Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Mr die Königliche AmLs^Mptmannfthaft Weihen» ru Wilsdruff sowie Mr das König- Ha, Oberhermsdorf, PohrSdorf, RSHrß<k ff Mohorn, Spechtshausen, Tannrb^z, Nr. 29. s 7S. Jahrg Dienstag, den 7. März 1916 Mr das Königliche Amtsgericht und den StadtrM "ch" Forftrrntamt ru Tharandt. jeder Anspruch ans Rabatt erlischt, wenn der Betrag d«ch klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerttt. JnsertionSpreiS 15 Psg. Pro fünsgespaltme KorpuSzrvr. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Mit laufender MertjaltLNgs-Gomau-Mlage, Wöchentlicher illustrierter §eilaze „Welt iN Kild" und monatlicher Anlage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar DienStagS, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenmiWMi. , Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich tO Mk. frei iuS Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 ML, -Mich die Post und unsere Landausträger bezogen I, M. Lnr/gv!,», Neukirchen, dri Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Ktfselsdsrf Steinbach bei Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Lokalblatt für Milsäruk? Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn» Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Rambach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, PohrSdorf, RSHrK Amtlicher Teil. Ausländischer Getreide und Mehl. Zur Ergänzung der bisher geltenden Bestimmungen wird folgendes angeordnet: l. Müller, Bäcker oder Händler, die aus dem Auslande stammendes (beschlagnahme- freies) Brotgetreide (Roggen oder Weizen) oder beschlagnahmefreies Mehl aus solchem erwerben, haben hiervon der Königlichen Amtshauptmannschaft am (. und (5. "jeden Alonats unter Benutzung der vorgeschriebenen Anzeigeformulare Anzeige zu erstatten. Der ersten Anzeige und jeder weiteren Anzeige, bei der ein Zugang in Frage kommt, ist ein Nachweis (Ursprungszeugnis, Frachtbrief, Zollquittung oder dergleichen) darüber beizufügen, daß das Getreide tatsächlich aus dem Auslande stammt, also beschlagnahme frei ist, oder daß das Mehl aus solchem Getreide hergestellt ist. Zst dieser Nachweis erbracht, wird die Königliche Amtshauptmannschaft hierüber eine Bestätigung erteilen. Vor Ausstellung derselben darf Getreide nicht vermahlen und Mehl nicht verbacken oder in den Verkehr gebracht werden. 2. Zn den vorgeschriebenen Bestandsanzeigen ist am (. und (5. jeden Monats auch die Menge des veräußerten oder verbackenen beschlagnahmefreien Mehles anzugeben. 3. Auslandsmehl ist vonlden beschlagnahmten Mehlvorräten getrennt aufzubewahen. Es darf nicht mit beschlagnahmten Jnlandsmehl vermischt veräutzertoder verbacken werden. H. Auslandsmehl, das mit Streckungsmehlen (Aartoffel-, Reis-, Maismehl oder dergl.) vermischt ist, darf nur unter deutlicher Kennzeichnung dieser Mischung und unter Angabe des Gehaltes an Brotgetreidemehl veräußert werden. 5. Auslandsmehl und aus solchem hergestellte Backwaren dürfen ohne Entgegen nahme von Brotmarken abgegeben werden; seine Verwendung unterliegt nur den für die Herstellung von Kuchen und Aonditoreiwaren allgemein geltenden Beschränkungen. 6. Zuwiderhandlungen gegen diese sofort in Kraft tretenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu (300 Mark bestraft. Meißen, am 5. März (9(6. 373 II R. iW> Für den Kommunalverband Mittelsachsen: Die Königliche Amtshauptmannschaft. Der Stadtrat. Schutz den Weiden! Gbwohl in der presse bereits darauf hingewiesen ist, daß die blühenden Weidenkätzchen den Bienen im Vorfrühling als beinahe einzige Nahrungsquelle dienen und deshalb im Znteresse der heimischen Bienenzucht des öffentlichen Schutzes bedürfen, mehren sich neuer dings die Klagen, daß auch im Bezirke Meißen von unbefugten Personen die Kätzchen der Weiden schonungslos heruntergerissen werden. Es werden deshalb die Bestimmungen der 7 und 8 des sächsischen Feld- und Forststrafgesetzes erneut eingeschärft, die das unbefugte Abreißen der Aätzchen mit empfindlicher Strafe, in schweren Fällen mit Ge fängnisstrafe bis zu 6 Monaten, bedrohen. Die polizeibeamten sind angewiesen, jeden M ihrer Kenntnis gelangenden Weidenfrevel unnachsichtlich anzuzeigen und, soweit die Strafverfolgung nur auf Antrag eintritt, auf Stellung des erforderlichen Strafantrages ^'uzuwirken. Nr. ^6( V1. Meißen, am H. März (9(6. 122» Die Königlichen Amtshauptmannschaft. Saatgut für Hülsenfrücht«. Um der starken Nachfrage nach Saatgut möglichst entsprechen zu können, hat das Reichsamt des Znnern die Zentraleinkaufsgesellschaft ermächtigt, auf Antrag Hülsen früchte (Erbsen" Bohnen, Linsen) zu Saatzwecken freizugeben. Dabei ist kein Unterschied zu machen, ob sich der Verkauf unmittelbar von Land wirt, an Landwirt oder durch die Vermittelung der Saatzuchtstelle derDeutschen Landwirtschafts- Sesellschaft in Berlin oder eines Saatguthändlers vollzieht. Zn alleu Fällen wird jedoch aus drücklich betont, daß die Freigabe nur zu Saatzwecken erfolgt und daß eine spätere Nachprüfung der erfolgten Aussaat durch die Saatzuchtstelle der Deutschen Landwirtschafts gesellschaft oder der zuständigen Vrtsbehörde Vorbehalten bleibt. Besondere Aosten für die Herrichtung des Saatgutes, wie Handverlesen nsw., dürfen den gesetzlichen Höchstpreisen zugeschlagen werden. Diese Zuschläge dürfen den Aaufpreis für Erbsen jedoch nicht über HO Mark und den für Bohnen nicht über Mark für den Zentner erhöhen. Wer die als Saatgut freigelassenen Hülsenfrüchte ohne Zustimmung der Zentral einkaufsgesellschaft zu anderen als Saatzwecken absetzt oder verwendet und wer die ihm vorgeschriebenen Preise nicht innehält, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu (5000 (fünfzehntausend) Mark bestraft. Die Verbraucher von Hülsenfrüchten zu Saatzwecken werden hiermit aufgefordert, binnen 8 Tagen die Freigabe des erforderlichen Saatgutes unter Angabe der benötigten Menge hier zu be antragen. Nr. 288a V. Meißen, am 2. März (9(6. Die Königliche Amtshauptmannschast. Viehhandel. Dom 15. März 1916 ab sind Viehhändler, Fleischer und Genossenschaften zum Viehankauf im Königreich Sachsen nur berechtigt, wenn sie eine Ausweiskarte haben, die vom Vorstande des Viehhandels-Verbandcs des Königreichs Sachsen ausge stellt wird. Anträge auf Ausstellung dieser Ausweiskarte sind nicht bei dem Verbandsvorstand unmittelbar, sondern bei der unteren Verwaltungsbehörde, also für Bewohner des Land bezirkes Meißen bei der Königlichen Amtshauptmannschast Meitzen, für Bewohner von Nossen, Wilsdruff und Lommatzsch bei den Stadträten dieser Städte einzureichen. Vor Einreichung eines Antrages wolle sich jeder Anmeidende mit ZA 3, H, 5 und 7 der in allen Amtsblättern abgedruckten Satzung des Viehhandelsverbandes vertraut machen und die hiernach erfoderlichen Angaben in seinen Antrag aufnehmen. Händler, die Aufkäufer beschäftigen, haben für ihre Aufkäufer auf deren Namen lautende Nebenkarten zu beantragen. Die Anträge sind sofort, spätestens bis 8. März 1916 zu bewirken. Meißen, —— am H. Marz (9(6. iM Wilsdruff, . (9( f V. * Die Königliche Amtshauptmannschast. Der Stadtrat zu Wilsdruff. irss Städtischer Fleisch- und Wurstverkauf. Donnerstag, den 9. März, von 9 Uhr ab an die Karteninhaber mit den Nr. 50 ( und darüber. Kontrollmarkenaus gabe Mittwoch von 9—(( Uhr im Rathause. Die vormittags nicht beanspruchten Fleisch waren werden nachmittags von 3 Uhr ab an die Karteninhaber über (000 verkauft. Ls ist erforderlich, daß die Kommunalverbände sich schon jetzt Klarheit darüber verschaffen, ob in ihrem Bezirke dis erforderlichen Mengen Saatgut für die Früh jahrsaussaat vorhanden sind oder deren Bezug von auswärts wenigstens gesichert ist. Die Landwirtschaft treibenden Personen des Stadt- und Landbezirks Meißen haben daher ihren nicht gesicherten Saatgutbedarf, spätestens bis zum 10. März 1916 bei der Vrtsbehörde anzumelden. Nr. 378 U A. Meißen, am 2. März (9(6. 1222 Für den Kommnnalverband Mittelsachsen Die Kgl. Amtshauptmannschast. Der Stadttat. Das große Völkerringen. l^UXUS. DaS Work LuxuS hätten wir eigentlich längst alS ein recht entbehrliches Fremdwort zum alten Eisen werfen sollen, seitdem der erfreuliche Reinigungseifer des ganzen Volkes unsere liebe deutsche Muttersprache von vielen über flüssigen und unschönen Bestandteilen gesäubert hat. Aber wer mochte in diesen ernsten Zeiten daran denken, Luxus zu treiben — und so glaubte man sich auch um den Aus druck, der dieses Laster bezeichnet, nicht weiter bekümmern zu müssen. Bis schließlich der Krieg uns auch diese Ein bildung genommen hat. Der Bundesrat hat sich zu einem Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände veranlaßt gesehen, weil diese Einfuhr so erheblichen Umfang angenommen hatte, daß unsere Zahlungsbilanz dadurch ungünstig beeinflußt wurde. In gewöhnlichen Zeiten spielt es natürlich bei den ge waltigen Ziffern unseres Ein- und Ausfuhrhandels keine Rolle, ob darunter für einige hundert Millionen Waren mitlaufen, die lediglich dazu bestimmt sind, die Schlemmersucht der Männer oder die Putzsucht der Frauen zu befriedigen. Jetzt aber, wo unsere Aus- mvr wyr ervevucy ewgeimmrm und die Einsuyr mevr oder weniger von Englands Gnade abhängig ge macht ist, kann jeder Warenposten, der unsere Grenzen überschreitet, für die Bewertung des deutschen Geldes im Auslande schon ins Gewicht fallen. Er muß deshalb mit besonderer Strenge auf Herz und Nieren geprüft werden. An öffentlichen Warnungen vor dem Ankauf überflüssiger Waren im Auslande, und namentlich im feindlichen Auslande, hat es zwar nicht gefehlt, obwohl man eigentlich meinen sollte, daß es ihrer gar nicht erst hätte bedürfen sollen. Wer die Gedankenlosigkeit der Käufer ist nun einmal nicht auszurotten; der einzelne mag sich einbilden, es komme gerade auf ihn, inmitten eines Siebzigmillionenoolkes, gewiß nicht weiter mi, oder er will von dem ihm zugemuteten Verzicht auf liebgewordene Frieden^ewohnheiten überhaupt nichts wissen und verteidigt sich, zum mindesten vor seinem bösen Gewissen, mit der schlechten Ausrede, daß Sieg oder Niederlage von so kleinen Dingen unmöglich abhängen könne. Zu diesen einzelnen ist aber, je länger der Krieg andauert, eine stets wachsende Gruppe von Deutschen hin zugekommen, die ihre reichen und oft auch überreichen Krtegsgewinne nicht anders und nicht bester anzu legen wußten, als indem sie sich dafür aus dem Auslande die kostbarsten Gegenstände kommen ließen. Kleider und Pelze, Edelsteine und .Kunstwerke, gleich viel ob sie aus Frankreich oder England, aus Ruß land oder Italien bezogen wurden, erstanden sie mit gutem deutschen Gelde und fanden nichts dabei, wenn ihnen dieses zu einem Kurs angerechnet wurde, der mit dem inneren Wert unserer Reichsmark in schreiendem Widerspruch stand. Sie hatten's ja dazu, ihr Schäfchen war ins Trockene gebracht, und man mußte doch den lieben Nachbarn zeigen, daß der schreckliche Krieg nicht bloß Elend und Not im Gefolge hat. Diesem ebenso würdelosen wie gefährlichen Treiben hat nun der Bundesrat ein Ende gemacht. Ein einfaches Verbot sperrt von jetzt ab unsere Grenzen für die Einfuhr bestimmter Waren, die als entbehrlich zu gelten haben und die in einem vom Reichskanzler aufgestellten Verzeichnis näher bezeichnet sind. Wir finden da neben den unschul digen kleinen Mandarinen künstliche und frische Blumen, neben Traubenrosinen den gewiß nicht unentbehrlichen Kaviar, neben Likör und Schaumwein Alabaster und