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MnM für MW Amts Matt Nr. 56. l 75 Jahrg Sonnabend, den 18. Mai 1916 Insertionspreis (5 ^fg. für die L-gespaltene Aorpuszeilc oder deren Raum, von außer halb des Amtsgerichtsbezirkes 2«s?fg., Reklamen 45 pfa. Zeitraubender und tabellarische: ^atz mit 50 Prozent Aufschlag. Bei Miederbolung und Jahresumsätzen Rabatt nach Tarif. Bekanntniachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden) die Spaltzeile 45 j?fg. bezm. LV ^f^. Nachw^ Mffer«engebül^20 b^. ^o^fg^ T^ trag^durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. — So fern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wikdrutzs vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nrchr Das wockenblatt für Wilsdruff erscheint wöchentlich dreimal und zwar Montags, Mitt wochs und Freitags abends L Uhr für den folgenden Tag. — Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei sowie allen sIostämtern monatlich 55 pfg., vicrteljählich Mk., im Stadt bezirk zugetragen monatlich 6« Pfg., vierteljährlich (,75 Mk., bei Selbstabholung von unseren Landausgabestellen monatlich 68 p>fg„ vierteljährlich s,65 Mk., durch unsere Landauslrager zugetragen ntonatlich 65 ssfg., vierteljährlich (,85 Mk. — Im Falle Häberer Gewalt, Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zei tungen, der Lieferanten oder der Beförderungscinrichtungen hat der Bezieher keinen An spruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugs preises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. — Einzelver- kaufspreis der Nummer (0 j)fg. — Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. — Fernsprecher Amt Wilsdruff Nr. 6. -Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. unä Am gegen ä. Erscheint seit äem Iakre 1841. für die Königliche Amtshanptmannschast Meißen, für das i * i Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff fowie für das Königliche Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswaide mit Landberg, Huhndorf, Kaufbach, Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshauferi, Tanneberg, Taubenheim, Allendorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Amtlicher Teil. Dem Ministerium des Innern ist bekannt geworden, daß einige Landwirte von den, freihändigen Verkauf von Rindvieh durch die Besorgnis abgehalten werde,t, daß bei einer etwaige Enteignung des zur Aufbringung des Schlachtviehbedarfes erforderlichen Rindviehs auf früherr Verkäufe keine Rücksicht genommen werden würde. Diese Be sorgnis ist unbegründet. Wie hiermit ausdrücklich angeordnet wird, sind vielmehr für den Fall, daß eine zwangsweise Aufbringung des Schlachtviehbedarfs nach tz 9 der Bundesratsbekanntmachung vom 27. März (9(6 notwendig werden sollte, bei Bemes sung der Zahl der von den einzelnen Besitzern zu liefernden Tiere diejenigen Rinder voll anzurechnen, die nachweislich seit dem (7. April d. I. verkauft worden find. Im eigenen Interesse der Landwirte liegt es daher, schlachtreife Rinder niöglickst bald zu verkaufen, da hierdurch eine zwangsweise Aufbringung des Schlachtviehbedarfs voraussichtlich vermieden werden kann. 689 II. 8. III. Dresden, an, 9- wai 1916. Ministerium des Innern. dnsMmigIbemtteaa sie anüumilr Regelung au Deil»- vnbiMatt m an Leit dir Mm 10. Wj M. Um eine gleichmäßigere Verteilung der für die Zivilbevölkerung zur Verfügung stehenden Gesamtfleischmenge herbeizuführen, wird hiermit folgendes bestimmt: 7' L -- (- Der durch die Ministerialverordnung — 326 § II 8 III. — von, 3. April d. I. festgesetzte Zeitraum von 8 Wochen für die Gültigkeit der erstmalig ausgegebenen Fleisch marken wird auf (2 Wochen verlängert. Die innerhalb dieses Zeitraums ausgegebenen, mit Gültigkeitsdauer bis zum (2. Juni d. I. ausgestatteten Fleischmarken gelten demnach bis zum (0. Juli (9(6 einschließlich. Line Erhöhung der den Verbrauchern zugewiesenen Kopfmenge durch Ausgabe weiterer Marken ist innerhalb dieses Zeitraumes unstatthaft. Soweit die Rommunalverbände Vorschriften über die Anrechnung der am (7. April d. I. festgestelltcn Fleischvorräte erlassen haben, gelten sie als für den Zeitraum bis zum (0. Juli d. I. erlasfen. Tagesflsischmarken sind von jetzt ab nur noch mit drei Abschnitten zu je 25 K Mittelgewicht für den Tag auszugeben. Die Zuteilung von Fleischmarken an länger hier wohnende Fremde oder an Zureisende (siehe tz (0 der Verordnung vom 3. April d. I.) hat unter Zugrundelegung derselben Fleischmenge auf den Tag zu erfolgen. Die von den Rommunalverbänden erlaßenen Vorschriften über die Herabsetzung des Gewichtswertes der Fleischmarken treten mit den, heutigen Tage außer Rraft. Die Rommunalverbände können Bestimmungen darüber treffen, welche Menge von frischem Fleisch und frischer Wurst wöchentlich an die einzelnen Haushaltungen auf den Rops abgegeben werden darf, und dazu anordnen, daß die Entnahme dieser Fleischmenge während der Geltungsdauer dieser Verordnung nur bei ein und demselben Fleischer zu erfolgen hat. Sjx können dabei die Fleischabgabe auf Bezirkseinwohner beschränken. Auf den Verkauf von Gefrierfleisch, Ronserven und anderen Dauerfleischwaren soll sich diese Regelung im allgemeinen nicht erstrecken. Diese Verordnung tritt sofort in Rraft. Dresden, am (0. Mai (9(6. 588 c. II. 8. III. Ministerium des Innern. MsimtmaLmg, Oir lstemksnaekbiMiprmr für yerbrauamEi' betreffend Für den Verkauf von Verbrauchszucker im Rleinhandel gelten folgende Höchstpreise: Gemahlener Melis I 30 pfg. Gemahlene Raffinade 32 „ Preßwürfel 32 „ Schnittwürfel 5H „ Stückenlompen 33 „ Brotzucker 55 „ Farin 29 , Was als Rleinverkauf anzusehen ist, bestimmt sich nach den vom Reichskanzler auf Grund von tz 8 Abs. 2 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Zucker in, Be triebsjahr 1915/16 vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 516) erlassenen Vorschriften. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Rraft. Dresden, am 10. Mai 1916. 627 i. II. 8. la. Ministerium des Innern. Verkehr mit Selfe. H 1. Vom 15. Mai 1916 ab erhält jede Person, die innerhalb des Rommunal verbands Meißen Land dauernden Aufenthalt hat, auf jeden Monat einen SeisenbezugS- slhein. Dieser wird durch die Gemeindebehörden in der Regel mit den Brolscheinen, in diesen, Monat aber besonders, ausgegeben. Der Seifenbezugsschein gilt je auf einen Ralendermonat und berechtigt dazu, innerhalb des aufgedruckten Monats — aber nicht früher oder später — höchstens 100 § Feinseife (Toilettenseife und Rasierseifc) uud 500 A andere Seife oder Seifenpulver oder andere fetthaltige Waschmittel anzukaufen. tz 2. wer Seife beziehen will, hat dem Verkäufer den Seifenbezugsschein »orzugle- gen. Der Verkäufer darf nickt mehr Seife abgeben, als der Bezugsschein aestattet. Die Abgabe ist vom Verkäufer auf den Bezugsschein unter Bezeichnung der Art und Menge (Gewicht) mit Tinte oder Tintenstift zu vermerken. Ist auf einen Seifenbezugsschein schon Seife geliefert, die die zulässige Menge noch nicht erreicht, so darf der Verkäufer nur noch den noch erlaubten Rest unter emsprechendem Vermerk liefern. Mhne Bezugsscheinvorlage bez. auf voll abgeschriebene Bezugsscheine darf nichts geliefert werden. H 3. Als Ueberschreiten der höchstmenge ist es nicht anzusehen, wenn ein einzelnes Stück Feinseife, dessen Gewicht mehr als 100 aber nicht mehr als (20 § beträgt, gegen Vorlage des auf (00 K lautenden Scheins abgegeben wird. Bei Feinseifen, die vom Hersteller in Umhüllungen in den Verkehr gebracht werden, ist das unter Einschluß der Umhüllung festgestellte Gewicht maßgebend. K H. Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte, Zahntechniker, Hebammen und Krankenpfleger können auf Antrag einen Ausweis erhalten, demzufolge au den Inhaber in einem Mo nat über die nach ( bereits beziehbare Menge hinaus Feinseife bis zu (00 abge geben werden darf. Dieser Ausweis ist nicht übertragbar; die Ueberiasfung an andere Personen zum Bezug von Seife ist verboten. Die Abgabe von Seife darf vom Verkäufer nur gegen Vorlage des Ausweises er folgen; sie ist in der in 2 angeordneten weise auf dem Ausweis zu vermerken. Die Ausweise gelten auf das Ralenderjahr, werden von der Rgl. Amtshauptmann- fchaft, in den unterzeichneten Städten vom Stadtrat erteilt und find entsprechend dem bei diesen Behörden zu führenden Verzeichnis zu nummerieren. tz 5. Die Angabe von Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln an Wiederverkäufer darf zwar ohne Vorlage von Bezugsscheinen, jedock nur insoweit er folgen, als bereits vor Erlaß dieser Bekanntmachung eine dauernde Geschäftsverbindung zwischen den Vertragsteilen bestanden Hal. Die in einem Ralendervierteljahre abgegebene Menge darf 30"/, der im gleichen Ralendervierteljahre des Jahres (9(5 an denselben Wiederverkäufer abgegebene Menge nicht übersteigen. Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung des Rriegsausschusses für pflanz liche uud tierische Gele und Fette, G. m. b. h. in Berlin zulässig. H 6. Die Versorgung der Barbiere mit der zur Aufrechterhaltung ihres Gewerbes erforderlichen Rasierseife erfolgt nach näherer Weisung des Rriegsaussckusses für pflanz liche und tieriische Gele und Fette, G. m. b. h. in Berlin durch Vermittlung des Bundes deutscher Barbier-, Friseur- und Perückenmacher-Innungen. H 7. An technische Betriebe, insbesondere Waschanstalten, dürfen Seife, Seifenpulver und fetthaltige Waschmittel nur mit Zustimmung des Rriegsausschusses für pflanzliche und tierifche Gele uud Fette. G. m. b. h. in Berlin abgegeben werden. Für Wäscherei-n, die weniger als zehn Arbeiter beschäftigen, kann die Rgl. Amts hauptmannschaft bez. in den unterzeichneten Städten der Siadtrat auf Antrag einen Aus weis ausstellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforder liche Menge an Waschmitteln avgegeben werden darf. .Der Ausweis muß die zugebil ligte höchstmenaen angeben. Der Veräußerer hat die Abgabe auf dem Ausweis in der im H 2 vorgcsckriebenen Weise zu vermerken. In gleicher Weise können die bezeichneten behördlichen Stellen Ausweise ausstellen für den notwendigsten Seifenbedarf von Kranken- und ähnlichen Anstalten, Fabriken, Gast- und Schankwirtschaftcn und Volksküchen und dergleichen, soweit nicht schon deren Inhaber oder Leiter Bezugsscheine erhalten, die den Bedarf decken. A 8. Der Seifenbezug auf die Ausweise und Bezugsscheine des Kommunalverbandes ist in allen Geschäften im Gebiete des unterzeichneten Kommunalverbandes ohne Be schränkung auf den Wohnort des Verbrauchers zulässig. Meißen, Nossen, Lommatzsch und Wilsdruff, am ((. Mai (9(6. Die Königliche Amtshanptmannschast Meißen und die Stadträte zu Nossen, Lommatzsch, Wilsdruff. Zur Versorgung der hiesigen Bevölkerung, namentlick der minderbemittelten Ein wohner mit einer guten, schmackhaften und billigen Mittagskost beabsichtigen wir die Ein richtung einer Vslkrküch«. Die Abgabe der Speisen soll zum Selbstkostenpreise, an Kriegerssrauen noch unter diesem erfolgen. Alle diejenigen Haushaltungen, die von dieser Einrichtung Gebrauch machen wollen, fordern wir hiermit auf, die Anmeldung Montag und Dienstag, den 15. und 16. Mai d. I., vormittags in der Zeit von 10-12 Ahr im Rathaus (( Treppe, Saal) zu bewirken. Wilsdruff, am (2. Mai (9(6. Der Bürgermeister. i8v8 I. V. Bretschneider, Stadtrat. Uit» Für die Stadt- und Sparkasse sollen folgende Möbel beschafft werden: ( Schreibtisch (doppelseitig) mit Schubkasten I „ (einseitig) „ „ I Stehpult „ I Tafel mit Fächern und Türen ( Regal. Näheres über Ausführung usw. ist im Kasfenlokale zu erfragen. Offerten werden bis 22. Mai d. I. erbeten. Wilsdruff, am (2. Mai (9(6. Der Stadtrat.