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MMM M MM Kmls 75. Jahrg Nr. 67 Donnerstag, den 8. Juni 1916 unä Umgegenä. Erscheint seit äem Iakre 1841. Insertionspreis ^5 s)fg. für die L-gespaltene Korpuszerle oder deren Raum, von außer halb des Amtsgerichtsbezirkes 20 jDfg., Reklamen H5 s)fg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätzen Rabatt nach Tarif. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden) die Spaltzeile H5 pfg. bezw. L0 pfg. Nachrveisungs- und Mffertengebühr 20 bez. 30 pfg. Telephonische Inseraten-Aufgabe schließt jedes Reklamationsrecht aus. — Anzeigenannahme an den Ausgabetagen bis ll Uhr vormittags, an den übrigen Werktagen bis abends L Uhr. — Beilagengebühr das Tausend L Mk., für die Postauflage Zuschlag. — Lür das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. — Jeder Anspruch auf Rabatt erlischt, wenn der Be trag durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. — So fern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerhalb 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch dagegen erhebt. für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das sowie für das Königliche Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Kaufbach, Kesfelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn^ Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohom, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Vas Wochenblatt für Wilsdruff erscheint wöchentlich dreimal und zwar Montags, Mitt wochs und freitags abends L Uhr für den folgenden Tag. — Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei sowie allen Postämtern monatlich 55 psg., vierteljühlich (,60 Mk., im Stadt bezirk zuaetraaen monatlich LO Psg., vierteljährlich (,75 Mk., bei Selbstabholung von unseren Landausgabestellen monatlich 60 psg., vierteljährlich (,L5 Mk., durch unsere «andausträger zugelragen monatlich 65 psg., vierteljährlich (,85 Mk. — Im Lalle Häberer Gewalt, Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zei tungen, der Lieferanten oder der Befärderungseinrichtungen hat der Bezieher keinen An spruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugs preises. Lerner bat der Inserent^ in den obengenannten. Lällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. — Linzelver- kaufspreis der Nummer (0 Pfg. — Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. — Lernsprecher Amt Wilsdruff Nr.L. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Amtlicher Teil. demanmg iilm M Mstpreise kür MW«. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 28. Vktober (9(5 über die Regelung der Asch- und Wildpreise (Reichsgesetzblatt Seite 7(6) und der Reichskanzlerbekanntmachung vom 30. Dezember (9(5 über die Festsetzung der Preise für wild (Reichsgesetzblatt Seite 85() wir folgendes bestimmt: 8 (- Der Preis für ein Pfund Rehwild mit Decke darf beim ersten Verkauf für beste Ware ( Mark nicht überschreiten. Dieser Preis gilt für den Verkauf ab Strecke oder ab Wohnort des Jägers. Aebernimmt der Verkäufer den Versand an den Käufer, so darf er hierfür nur die tatsächlich erwachsenen Kosten, keinenfalls aber mehr als 4 vom hundert des in Absatz ( festgesetzten Preises, in Anrechnung bringen. .Z2. Bei der Abgabe von Rehwild im Kleinhandel an den Verbraucher dürfen die Preise für ein Pfund bester Ware nicht übersteigen: für Ziemer oder Schlegel 2 M. für Bug ( Ak. 20 Pf. für Kochfleisch'(Ragout) —AI. 60 Pf. 8 3. Die Kommunalverbände und Gemeinden dürfen für den Kleinhandel niedrigere Preise festsetzen. 8 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. ?9( H- 8. III. Dresden, am 27. Akai (9(6. Ministerium des Innern. derorammg über Oie Mkprrirr vsn Wbern. Auf Grund von tz 5 des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August (9(4 in der Fassung vom (7. Dezember (9(4 (Reichsgesetzblatt Seite 5(6) wird hiermit bestimmt: Die in Absatz ( der Verordnung vom (9. April (9(6 — 405 K. 8. III. — fest gesetzten Höchstpreise für Kälber treten außer Kraft. An ihrer Stelle gelten vom 7. Juni dieses Jahres ab folgende Höchstpreise: Kälber im Gewichte bis zu (00 Pfund bis zu 60 Mark von (0( „ „ (50 „ „ „ 80 „ „ (5 ( „ ,, 200 „ „ „ (00 „ über 200 „ „ „ (20 „ Kälber, die vom Viehhändler nachweisbar noch zum vorher gültigen Höchstpreis abgenommen waren, aber erst nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung an die Kom munalverbände abgeliefert werden können, dürfen bis zum (0. Juni noch zum alten Preise verkauft werden. Die übrigen Bestimmungen der genannten Verordnung bleiben unberührt. Dresden, am 2. Juni (9(6. 87( II. 8. III. Ministerium des Innern. bersMimg «brr «en Hinbang vsn Lebrnzminrlpreffen. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 24. Juni (9(3 — R. G. Bl. S. 355 — und HH 5 und 2( der Bundesratsverordnung vom 25. September (9(5 — R. G. B. S. 607 — wird im Anschluß an die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 22. Juli (9(5 — (454 II 8 I — (Sächs. Staatszeitung Nr. (68 vom 23. Juli (9(Zs angeordnet: (. Das zum Aushang bestimmte Preisverzeichnis (ß 2 der Verordnung vom 22. Juli (9(5) ist in 2 Abschriften an die Gemeindebehörde oder die von dieser zu bestimmenden Dienststelle bei der Abstempelung abzuliefern. Die eine Abschrift ist mit Beglaubigung der Uebereinstimmung mit der Urschrift von der Gemeindebehörde sofort an die zustän dige Preisprüfungsstelle abzuliefern, die die Preisaushänge und die Innehaltung der Preise ständig in geeigneter Weise zu überwachen hat. Die zweite Abschrift ist zum Dienstgebrauch zu verwahren. 2. In gleicher weise ist zu verfahren, wenn die Preisprüfungsstellen auf Grund von H 5 der Bundesratsverordnung vom 25. September (9(5 — R. G. Bl. S. 607 — für andere als die in den Verordnungen vom 22. und 27. Juli (9(5 genannten Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs den Preisaushang vorschreiben. Dresden, am 5. Juni (9(6. 88( II 8 la. Ministerium des Innern. Frnhjahrssnatgnt. Uebcr das tatsächlich verbrauchte Frühjahrssaatgut für Sommerroggen und Sommerweizen ist im Zusammenhänge mit der im Laufe des Juni stattfindenden Ernteflächenerhebung eine Feststellung vorzunehmen. Die Feststellung liegt den Gemeinde behörden oder den von ihnen ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten auch für den selbständigen Gutsbezirk ob. Jeder, der Frühjahrsgut für Sommerroggen und Sommerweizen verwendet hat, ist verpflichtet, die nötige Auskunft zu geben. Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter, die die nötige Auskunft verweigern oder un richtige Angaben machen, werden mit Geldstrafe bis zu (50 Mark oder mit Haft bis zu (4 Tagen bestraft. Meißen, am 3. Juni (9(6. Nr. 855 II. 8. Für den Kommunalverband Mittelsachen: »ss Die Königl. Amtshauptmannschast. Der Stadtrat. Vrstverssrgung. !. Brotmarkenheste, Zuschlagsmarken, Mehlmarken. (. Für die Zeit vom (2. Juni bis 6. August (9(6 erhalten: a) Kinder, die am (2. Juni noch nicht das erste Lebensjahr vollendet haben: 1 Pfund Schwarzbrot oder 375 Gramm Weißbrot oder 300 Gramm Mehl wöchentlich, also ein Brotmarkenheft, ans dem sämtliche Marken über ( Pfund Schwarzbrot entfernt sind; d) Kinder im Alter vsn I bis 6 Jahren die dreifache Brotmenge, aus dem von jedem Blatt eine Marke über ( Pfund Schwarzbrot entfernt ist; c) alle übrigen Personen ein volles Brotmarkenheft (wöchentlich 4 Pfund). Das erste Blatt des Brotmarkenheftes ist für die Zeit vom (2. bis (8. Juni bestimmt. 2. Zuschlagsmarken ?.) auf Zwei Pfund Schwarzbrot wöchentlich erhalten auf Antrag diejenigen schulentlassenen männlichen Personen, die weder selbst ein Einkommen über 2500 MarKbeziehen, noch als Familienangehörige dem Hausstande von Personen mit solchem Einkommen angehören; d) auf ein Pfund Schwarzbrot wöchentlich erhalten auf Antrag diejenigen schulentlassenen weiblichen Personen, die weder selbst ein Einkommen über 2500 Mark beziehen, noch als Familienangehörige dem Hausstands von Personen mit solchem Einkommen angehören (schwere Arbeit ist also nicht mehr wie bis her unbedingte Voraussetzung). Selbstversorger erhalten keine Zuschlags- Marken. 3. Jeder Versorgungsberechtigte, auch Selbstversorger, erhält bei Ausgabe der Brotmarken auf die Zeit vom (2. Juni bis 6. August zwei Sondermarken (Mehlmarken), die zum Bezüge von je einem viertel Pfund Weizenmehl be rechtigen. Brot, Gebäck und Roggenmehl darf auf diese Marken nicht bezogen werden; auch dürfen sie nicht von Selbstversorgern, die ihr Getreide selbst mahlen lassen, gegen das in ihrem Auftrage ermahlene Mehl eingetauscht werden. Es kann also auf diese Marken nur Mehl gekauft werden. I!. Selbstversorger. Selbstversorgermarken werden auf Monat Juli und auf die erste Hälfte des August ausgegeben. Bäcker dürfen auf Selbstversorgermarken Mehl nicht abgeben. Meißen, am 6. Juni (9(6. Nr. 973 II. 8. in- Für den Kommunalverband Mittelsachsen. Die Königliche Amtshauptmannschast. Der Stadtrat. Die von uns ausgegebenen Marken für Lebensmittel (Teigwaren, Grieß, Grau pen, Bohnen usw.) sind von den Geschäftsinhabern bis Donnerstag, den 8. M., abends an Ratsstelle mit Aufrechnungsunterlagen abzugeben. Sämtliche Marken verlieren mit heute ihre Gültigkeit. Wilsdruff, am 6. Juni (9(6. issi Der Stadtrat. wegen Raummangels im Rathause sind bis auf weiteres das Einwohnermeldeamt und die Lebensmittelabteilung in den Parterre-Räumen des Grundstücks Dresdnerstraße Nr. 58 (gegenüber dem Rat hause, früher Kaffee Beeger) untergebracht worden. Wilsdruff, am 6. Juni (9(6. issr Der Stadtrat. (Bretschneider.) MV. MV.! M.. Mvl MVI MVI MV. MVI MVI MV. MM M M G OHA 5in6 5ik rililk Lese? ÜM mrrügl. kllliirvmsn-Vvlkeildeite?