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Amis Mall Das Wochenblatt für Wilsdruff erscheint wöchentlich dreimal und zwa, Montaos, Mitt wochs und Freitags abends 6 Ubr für den folgenden Tag. — Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei sowie allen Postämtern monatlich 55 Pfg., vierteljählich 1,60 Mk., inr Stadt bezirk zugetragen monatlich 60 Pfg., vierteljährlich 1,75 Mk., bei Selbftabholung von unseren .Landausgabestellcn monatlich 60 Pfg., vierteljährlich 1,65 Mk., durch unsere Landausträger zugetragen monatlich 65 Pfg., vierteljährlich 1,85 Mk. — Im Falle Höherer csewalt, 2irieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zei- :nngen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen hat der Bezieher keinen An spruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugs preises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränkten: Umfange oder nicht erscheint. — Linzelver- kaufspreis der Nummer 10 Pfg. — Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. — Fernsprecher Amt Wilsdruff Nr. 6. -Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff Forstrentamt zu Tharandt. Insertionspreis 15 pfg. für die L-gespaltene Korpyszeile oder deren Raum, von außer halb des Amtsgerichtsbezirkes 20 pfg., Reklamen 45 Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätzen Rabatt nach Tarif. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden) die Spaltzeile 45 pfg. bezw. 60 pfg. Nachweisungs- und Vffertengebühr20 bez. 50 pfg. Telephonische Inseraleu-Aufgabir schließt jedes Reklamationsrecht aus. — Anzeigenannahme an den Ausgabetagen bis 11 Uhr vormittags, an den übrigen Werktagen bis abends 6 Rhr. — Beilagengebühr das Tausend 6 Mk., für die Postauflage Zuschlag. — Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. — Jeder Anspruch auf Rabatt erlischt, wenn der Be trag durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. — So fern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerhalb 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch dagegen erhebt. für -ie Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, für das — sowie für das Königliche unä dmgegenä. Crsckeint seit äem Iakre 1841. Lokalblatt für Wilsdruff Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Nr. 84. Donnerstag, den 20. Juli 1916. 78. Jahrg. Amtlicher Teil. dersrSnung über Sie Sammlung üer ZlemoMerne. Im Anschluß an die Verordnung vom 27. Juni 1916 (Sächsische Staatszeitung Nr. 150 vom j. Juli 1916) wird folgendes bestimmt: Die Gemeinden haben für die Ablieferung von Steinobst- und Kürbiskernen nach Bedarf Sammelstellen einzurichten und diese öffentlich bekannt zu machen. von den Amtshauptmannschaften und Stadträten der Städe mit Revidierter Städte- ordnung werden Hauptsammelstellen errichtet, an welche die in den Gemeinden ge sammelten Aerne abzuliefcrn sind. Ivo es nach den örtlichen Verhältnissen zweckmäßig erscheint, haben sich die Amtshauptmannschaften und. Stadträte der Städte mit Revidierter Städteordnung zur Ersparung von Achten wegen Errichtung einer gemeinschaftlichen Hauptsammelstelle ins vernehmen zu setzen. Bie von den Schulen oder sonstigen Sammlerstellen bei den Gemeindebehörden ab- gelieferten Gbstkerne sind baldigst an die nächstgelegene Hauptsammelstelle abzuliefern. Die Ablieferung selbst hat tunlichst kostenlos zu geschehen; wenn erhebliche Transportkosten unvermeidlich sind, ist dies unter Beigabe von Belegen schriftlich bei der Sammelstelle, an die die Aerne abgeliefert worden sind, anzuzeigen. Neber den Ersatz solcher Achten bleibt Entschließung vorbehalten. Sobald bei den Hauptsammelstellen Aerne im Gewicht von etwa 100 6/. beisam men sind, ist dies dem Ariegsausschuß für pflanzliche und tierische Gele und Lette in Berlin anzuzeigen. Die Bevölkerung wird aufgefordsrt, sich allgemein an der Sammlung von Steinobst- und Aürbiskernen zu beteiligen und die Aerne an die bekannt zu gebenden Sammelstellen freiwillig abzuliefern. Die Aerne werden zur Gelgewinnung im allgemeinen Inleresse verwertet. 12st2 II. 8. In Dresden, am Ich Juli 1916- Ministerium des Innern. vekaMmsünmg wegen Mitnahme an sächMen Ms». Karlen bei steilen ns» 5üaaeius»!ana. Einwohner aus dem Aönigreich Sachsen, die zu vorübergehendem Aufenthalt nach Bayern, Württemberg, Baden oder LIsaß-Lothringen reisen, haben ihre sächsischen Fleisch karten mitzunehmen, weil sie nur gegen diese Fleisch in den genannten Bundesstaaten er halten. Die Ausstellung von Fleischkartenabmeldebeschsinigungen für solche Reisende ist unzulässig. 1207 II8 III Dresden, am 15. Juli 1916. Ministerium des Innern. Fleifchversorgnng der in der Landwirt schaft tätigen Bevölkerung während der Erntezeit. Auf Grund der Verordnung des Königlichen NIinisteriums des Innern vom 5. Juni dieses Jahres wird folgendes bekannt gegeben: I Im Bezirke des Aommunalverbandes Meißen-Land wird die Fleischversorgung der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung während der Erntezeit dadurch erleichtert werden, daß Hausschlachtungen in noch weiterem Umfange als bisher genehmigt werden. Während für die Erteilung der Genehmigung bisher Voraussetzung war, daß die Menge des aus der Hausschlachtung zu erwartenden Fleisches nicht größer war als die Fleischmenge, die in der Wirtschaft des Schlachtenden oder in den Wirtschaften der ge meinschaftlich Schlachtenden bei dem auf den Aopf und die Woche zulässigen Höchstver brauche in einem Zeitraum von 1 Wochen aufgezehrt werden darf, wird für die Erntezeit, soweit es sich um landwirtschaftliche Betriebe handelt, die Ge nehmigung auch dann in Aussicht gestellt, wenn die Menge des aus der Hausschlachtung zu erwartenden Fleisches bei dem zulässigen Höchstver brauche für einen längeren Zeitraum, höchstens aber 3 Monate^13 Wo chen, reichen wird. Auch für die Erntezeit verbleibt es bei dem auf den Aopf und die Woche zuläs sigen Höchstverbrauch von 1 Pfund für Personen über 6 Jahre und '/? Pfund für Ainder unter 6 Jahre. Die Hausschlachtungeu werden künftig den Vorstehern der Fleischversorgungs- bezirke mitgeteilt werden. Solange die betreffenden Haushaltungen mit den aus den Hausschlachtungen erlangten Fleischmcngen reichen müssen, können sie an dem Frisch- Fleischbezug beim Fleischer nicht teilnehmcn, daher keine Fleischbezugsscheine gemäß A 1 der Bekanntmachung vom 2^. Mai 1916 erhalten. Soweit ihnen früher ein Fleisch bezugsschein ausgehändigt worden ist, ist er für die Zeit, die sie mit den Vorräten reichen müssen, einzuziehen. Die Vorsteher der Fleischversorgungsbezirke haben dies in dem von ihnen zu führenden Verzeichnis der Fleischbczugsbercchtigten zu vermerken und bei der Fleischveiteilung gemäß lO der Bekanntmachung vom 2-1. Mai zu berücksichtigen. Im Uebrigen bewendet es für die Hausschlachtungen bei sämtlichen sonstigen Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. Mai 1916. II. Für in der Landwirtschaft tätige Personen über 14 Jahre, die auch auf Grund der Bestimmungen unter I nicht an einer Hausschlachtung teil nehmen können, 'st für die Dauer der Erntezeil neben dem allgemeinen Fleisch bezugsrecht eine Flcischzulage in Aussicht genommen, die in Gestalt eines besonderen Vorzugsfleischbezugsscheins gewährt werden soll. Die Erntevorzugsbezugsscheine sind von dem Vorsteher der Fleischversorgungsbezirke bei der jeweiligen gemäß tz io der Bekanntmachung vom 2^. Mai erfolgenden Fleischverteilung mit zu berücksichtigen und berechtigen zum Fleischbezug in der auf dem Bezugsschein bezeichneteil Menge bei jeder Fleischverteilung, wöchentlich jedoch höchstens 1 mal. Die Ausstellung eines Erntefleischbezugsscheins ist unter Vorlegung einer Beschei nigung des arbeitgebenden landwirtschaftlichen Betriebes darüber, daß der Gesuchsteller nicht an den aus einer Hausschlachtung erlangten Fleischmengen teilnehmen kann, beim Gemeindevorstand des Wohnortes bezw. in Städten beim Stadtrat umgehend zu beantragen. Die Sladträtc und Gemeindcvorstände haben bis ZUM 25. Juli d. IS. der Königlichen Amtshauptmannschaft unter Beifügung der Bescheinigungen der landwirt schaftlichen Betriebe und Bestätigung von deren Richtigkeit ein Verzeichnis derjenigen in ihren Gemeinden wohnenden, über 11 Jahre alten, in der Landwirtschaft tätigen Per sonen einzusenden, die nicht an den aus einer Hausscklachtung erlangten Fleischmengen teilnehmen können. Das Verzeichnis hat Namen, Alter und Wohnort der Antragsteller sowie den landwirtschaftlichen Betrieb, in dem sie tätig sind, zu enthalten. von der Zahl der Antragsteller wird es abhängen, wie hoch die Fleischzulage be messen und auf welche Dauer sie gewährt werden kann. 22g» Meißen, am 18. Juli 1916. Der Kommunalverband Meißen-Land vertreten durch die Königliche Amtshauptmannschaft. Donnerstag, den 2«. Juli 1916, abends 7 Ahr öffentliche Sitzung der Stadtverordneten. Die Tagesordnung hängt im Rathause aus. 22«? Wilsdruff, am 19. Juli 1916. Der Stadtverordnetenvorsteher. Bis zum 29. Juli dieses Jahres ist der 2. Termin städtische Grund- und Einkommensteuer an die Stadtsteuereinnahme zu entrichten. Nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt Ein leitung des Beitreibungsverfahrens. 22s» Wilsdruff, am 18. Juli 1916. Der Stadtrat. MmrMW ks Mses SMNl k. des GeWs Mille M 6MWM. PWge MW bn Engländer; 8 Miere nnd 28k Mnnn gefangen, niete NWnengmedre erbeutet. — We sranzWen Angriffe abgeWagen.- MW starke BorstHe WH non Nga zONmengedralhen. - Kaiser MW an der Smm. — U.-Po«t-Krieg an der englischen We. — Ein Japaner über die Skagerrak-Schlacht. Ein Osg cter Kesinnung tut not. Bald jährt sich zum zweiten Mal Kriegsanfang, und wütender denn je wird auf allen Fronten gekämpft. Von West und Ost, im Süden und im fernen Orient stürmen die Feinde geoen das gewaltige Werk, das nur seinen Bundesgenossen das Herzvolk Europas m zweijähriger Kriegsarbeit hingestellt hat, rütteln ne an den Ketten, m die das Schicksal sie selbst geschmiedet hat, wahrend sie uns zu unentrinnbarem Tod umkreist und eingeengt wähnten. Nach ihres nun im Meere rühmlos untergegangenen Meisters Kitchener Wort sollte der Krieg erst jetzt beginnen. Wir können mit aller Ruhe diesen „beginnenden" Krieg, da das falsche Albion „rettend" auf den Plan tritt, sich entwickeln sehen. Der Anfang nördlich der Somme ver heißt keine Achillestat. Wir dürfen Vertrauen zu unserer Heeresleitung haben, daß sie den rechten Augenblick wahr nimmt, wo der-Gegenstoß erfolgt und der deutsche Ham mer auf den englischen Amboß niedersaust, daß selbst die vertrocknetste Londoner Krämerseele Gottes Gericht näher kommen steht. Wir wären nicht wert, daß Sieg auf Sieg die deutschen Waffen gekrönt, nicht wert, daß Hundertau- seude ihr Leben für die Rettung des deutschen Vaterlandes und deutscher Gesinnung hingegeben haben, wenn wir jetzt nicht die Kriegsentbehrungen mit trotziger Entschlossenheit tragen wollten. Und ein anderes! In Zeiten, wie den jetzigen, wollen