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Kriegsrwtstandsausgabe. MMt sür Wilski! Llatt Amts Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu WilsLruK Forstrentamt zu Tharandt. für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das sowie für das Königliche Das Wochenblatt für Wilsdruff erscheint wöchentlich dreimal und zwar Montags, Mitt wochs und Freitags abends 6 Uhr für den folgenden Tag. — Bezugspreis bei Selbstäbholung von der Druckerei sowie allen Postämtern monatlich 55 pfq., vierteljäklich 1,60 Mk., in: Stadt bezirk zugetragen monatlich 60 pfg., vierteljährlich 1,75 rnk., bei Selbstabholung von unseren Landau''gabestellen monatlich 6V pfg., vierteljährlich 1,65 Mk., durch unsere Landausträger zugetragen monatlich 65 ssfg., vierteljährlich 1,^5 !Nk. —Im Falle lungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen hat der Bezieher keinen An spruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugs preises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. — Linzelver- kausspreis der Nummer 10 Psg. — Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. — F ernsprecher Amt Wilsdruff Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. rmä Amgegenä. Erscheint seit ciern Iakee 1841. Insertionspreis !S pfg. für die e-gespaltene Rorpuszeite oder deren Raum, von auhev halb des Amtsgerichtsbezirkes 20 pfg., Reklanren 45 psg. Zeitraubender und tabellai ii.r ^ Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätzen Rabatt nach Taüi. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden) die Spaltzeile 4ö Pfg^ 60 pfg. Nachweisungs- UndOffertengebühr20bez. 50 pfg. Telephonische Inseraten Aina.' - schließt jedes Reklaniationsrecht aus. — Anzeigenannahme an den Ausgabetagen bis 1.1 Uln vormittags, an den übrigen Werktagen bis abends 6 Uhr. — Beilagengebübr das Tann nd 6 Mk., für die Postauflage Zuschlag. — Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. — Jeder Anspruch auf Rabatt erlischt, wenn d?> Bn' trag durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs n ät. r> fern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllung-.ärt Wil drust vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fall. nichi der Empfänger innerhalb 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch dagegen .rtg bi. Lokalblatt für Wilsdruff Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Karlsbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Aöhrsdors bei Wilsdruff, Roitzsch, Rvrhschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Nr. 133. Sonnabend, den 18. November 1916. Amtlicher Teil. 75. Jahr«. Ausführungsverordnung. zu der nachstehend unter O abgedruckten Verordnung des Stellvertreters des Reichs kanzlers über Höchstpreise für Zwiebeln vom 4. November 1916 —(RGBl. 1257). h Beim verkaufe von zweijährigen Bornaer Zwiebeln aus der Ernte 1916 treten an Stelle der Preise unter 1 Absatz l und 4 Absatz f der Höchstpreis-Verordnung vom 4. November 1916 die folgenden Höchstpreise: beimVerkaufe durch den Er zeuger au den Großhändler für je 30 bis 14- November 1916 einschließlich . . . s2,00 Ul. vom 15. November bis l4. Dezember (9(6 (2,75 Ul. vom (5. Dezember (9(6 bis (4- Januar 19(7 13,50 M. vom 15. Januar bis 14- Februar 191? . . 14,25 Ul. vom 15. Februar bis 14 März 1917 . . . 1-5,00 NN vom 15. März bis 14- April 1917 . . . . (5,75 M. vom 15. April bi^ 14- Mai 1917 . . . . 16,50 M. voni sö. Mai 1917 ab 17,00 Ul. Im übrigen finden auf diese Preise die Bestimmungen der tzß 2, 3, 4, Absatz 2 entsprechende Anwendung. 2. Die Höchstpreise der Verordnung vom 4. November 1916 gelten nicht für auslän dische Zwiebeln, die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst oder ihren Beauftragten verkauft werden. Den Absatz dieser Zwiebeln wird die Reichsstelle für Gemüse und Gbst näher regeln. 3. Die Behördenzuständigkeit regelt sich nach der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. Juli (915/1 (. April (9(6— Sächsische Staatszeitnng Nr. (8( und 89—. Dresden, am 11. November 1916. 577 II. 6. VI. Ministerium des Innern. O Verordnung über Höchstpreise für Zwiebeln. Boni 4. November (9(6. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkser nährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. s. 401) wird verordnet: . . 8 l- Der Preis für Zwiebeln aus der Ernte 1916 darf beim Verkaufe durch den Er zeuger an den Großhändler folgende Sätze für je 50 Kilogramm nicht übersteigen: bis 14- November 1916 einschbeßl . 7,50 M. vom f5. November 14- Dezember 1916 8,25 VVN! (5. Dezember i/ 14. Januar 1917 9,00 vom 15. Januar ,/ 14. Februar 1917 k/ 9,75 vom 15. Februar 14. März 1917 10,50 // vom 15. März 14. April 1917 11,25 vom 15. April 191^ ab 12,00 Maßgebend ist der zu der vereinbarten Lieferungszeit geltende Höchstpreis. Der Preis gilt ausschließlich Sack frei nächster Verladestelle des Verkäufers (Bahn oder Schiff) und schließt die Kosten der Verladung daselbst ein. Werden die Säcke mit verkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der mehr als 60 Kilogramm hält, nicht mehr als 1,25 Mark betragen. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 20 Pf. für je 50 Kilogramm berechnet werden. Werden die Säcke nicht innerhalb drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 5 Pfennig für die Woche bis zum höchstbetrage von 1 Wark erhöht werden. Angefangsne Wochen sind voll zu berechnen. . „ 8 2. Verkauft der Erzeuger unmittelbar an den Kleinhändler oder Verbraucher, so darf der im § I festgesetzte Preis zuzüglich der Vergütung für Säcke um einen Betrag bis zu 2 Mark erhöht werden. Der Preis gilt für Lieferung frei Haus, Lager oder Laden des Käufers. 8 5. Beim Weiterverkauf von Zwiebeln im handel darf vorbehaltlich der Vorschrift im tz 4 zu den im § 1 festgesetzten Höchstpreisen nicht mehr als insgesamt 3,50 Mark für je 50 Kilogramm zugeschlagen werden. Der Preis gilt einschließlich Sack frei Lager oder Laden des Käufers. Gemeinden über (00 000 Einwohner können bestimmen, daß der Zuschlag (Abs. 1) um einen Betrag bis zu einer Mark für je 50 Kilogramm erhöht werden darf. beim Weiter verkäufe im Kleinverkaufe für je 0,5 kg 18 Pfennige 19 Pfennige 20 Pfennige 21 Pfennige 22 Pfennige 23 Pfennige. 24 Pfennige 25 Pfennige 1 Absatz 2 und 3, 8 Beim Weiterverkäufe von chwiebeln aus der Ernte 1916 im Kleinverkaufe dürfen die folgenden Preise für je 0,5 Kilogramm nicht überschritten werden: bis 14- November 1916 einschließl. 14 Pf. von: 15. November „ 14. Dezember 1916 „ 15 „ von! j5. Dezember „ 14. Januar 1917 „ 16 „ vom 15. Iapuar „ 14. Februar 1917 „ 1? „ vom 15. Februar „ 14. März 1917 „ 18 „ von: 15. März „ 14. April 1917 „ 19 „ vom 15. April 1917 . „ 20 „ Als Kleinverkauf gilt die Abgabe an den Verbraucher in Mengen bis zu 5 Kilo gramm einschließlich. Kommunalverbände und Gemeinden können den Kleinverkaufspreis für ihren Bezirk niedriger festsetzen. Gemeinden über 100000 Einwohner können zu den im Abs. 1 festgesetzten Preisen einen Zuschlag von 1 Pfennig für je 0,5 Kilogramm zulassen. 8 5^ ' Die Landeszentralbehörden können mit Zustimmung des Präsidenten des Krieg- er- nährungsanlts für besondere Zwiebelarten, wie die roten Littauer Stechzwiebeln und die zweizährigen Bornaer Zwiebeln sowie für aus dem Auslande eingeführte Zwiebeln Aus nahmen von den Höchstpreisen zulassen. 8 6. Das Eigentum an Zwiebeln kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von dieser bezeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Be sitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zngeht, Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Der Nebernahmeprsis wird unter Berücksichtigung des zur Zeit der Anordnung geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zustän- - digen Behörde sestgesetzt. hat der Besitzer einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Ueberlassung der Vorräte innerhalb der gesetzten-. Frist nicht Folge geleistet, so ist der Uebernahmepreis um 2 Mark für je 50 Kilogramm zu kürzen. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben, und über die Kosten des Verfahrens. 8 7. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zustän dige Behörde und Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Nkark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: (. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet; ' 2 wer einen anderer! zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Preis- (Nr. ch) überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 3 , wer der Verpflichtung, die Vorräte aufzubewahren und pfleglich zu behandel (H 6), znwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be zieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 9- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, am 4. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Vr. Helfferich. Rleinperkanfrpreist für zerlegte Hasen Auf Grund der Ausführungsverordnung des König!. Ministeriums des Innern - vom 7: Oktober 1916 zur Bekanntmachung über die Regelung der Wiidpreise vom 24. August 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 959) werden für zerlegte Hasen folgend? Klein- verkaufspreise festgesetzt: für hasenrücken je nach Größe, das Stück bis zu 3.— Mark, für ein Paar Keulen bis zu 2.50 „ für ein Paar Läufchen 1-20 „ für Hasenklein 0.50 „ Diese Preise gelten für uugespickte Ware. Nut Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet, 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages anffordert, durch den die fest gesetzten Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet. ' Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be zieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. Meißen, am 10. November 1916. Nr. 2019 U K- nü Der Kommunalverband Meißen Stadt und Land