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Kriegsnolstandsausgabe. WchMM sill MKE Blatt Kmls Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff Forstrentamt zu Tharandt. fiir die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das sowie für das Königliche Ilas wa-benblatt für Wilsdruff erschein! wöchentlich dreimal und zwar Montags, Mitt- ^üchs und Freitags abends 5 Ubr für den folgenden Tag. — Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei sowie allen Postämtern monatlich 55 pfg., vierteljählich s,LO IM., im Stadl, bezirk zugetragen monatlich 50 pfg., vierteljährlich 1,75 Mk„ bei S-Ibstabholung von unseren tandausgabestellen monatlich bo pfg., vierteljährlich 1,55 Mk., durch unsere Landausträger zugetragen monatlich 55 Pfg., vierteljährlich 1,85 Mt. — Im Falle höherer Gewalt, Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zei tungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen hat der Bezieher keinen An spruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugs preises. 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Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. ! 7S. Jahrg. Donnerstag, den 16. November 1916 Nr. 132. Amtlicher Teil. Zur Durchführung des Gesetzes, die Ansiedlung von Kriegsteilnehmern be- treffend, vom 5. Mai (9(6 wird folgendes bestimmt: Die Ureishauptmannschaft Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen wird bei Anwendung des Gesetzes als Landesfiedelungsstelle bezeichnet. 8. Iver als Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege zu gelten hat, richtet sich nach den Bestimmungen, die der Kaiser auf Grund von H (7 des Gffizierspensions- gesetzes vom 3s. Mai syOö und von H 7 des Mannschaftsversorgnngsgesetzes vom gleichen Tage trifft. Wer außerdem etwa als Kriegsteilnehmer anzusehen ist auf Grund von Diensten, die er für Kriegszwecke geleistet hat, bestimmt nach den Umständen des einzelnen Falls die Landesfiedelungsstelle. Auch Witwe« und Waisen von Kriegsteilnehmern, die im Kriege geblie ben oder an den Folgen einer Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, kommen für die Ansiedlung in Betracht. c. Die bezirksfreien Städte sind um ihre Mitwirkung auzugehen und dürfen für diese den Beistand der Landesfiedelungsstelle in gleicher weise wie die Bezirksverbände in Anspruch nehmen. Zur Erfüllung der Aufgabe, bei der Ansiedlung mitzuwirken, dürfen sich die Be zirksverbände und bezirksfreien Städte der Hilfe von gemeinnützigen Siedelungs- gesellfchasten und Bauvereinigungen bedienen, die für diesen Zweck von der Lan- dessiedelungsstelle anerkannt sind; sie bestimmt, welche Voraussetzungen dafür die Siede- lungsgesellschajten und Bauvereinigungen erfüllen müssen. v. Die Ansiedlung erfolgt in Wirtschaftsheimstätten oder in Wohnheimstätten. Die Wirtschastsheimstätte soll mit Nutzland ausgestattet sein, groß genug, um den eignen Bedarf des Besitzers und seiner Familie an Gemüse und Aartoffeln zu decken und. etwas Kleinvieh darauf zu halten. Die Größe des Nutzlandes soll hiernach in der Regel mindestens «/z bu betragen. Die Wohnheimstätte soll gleichfalls mit Nutzland in der Regel von mindestens 8 Ar ausgestattet sein. Die Ansiedlung in der Wirtschastsheimstätte erfolgt durch Uebertretung des Eigentums oder durch Bestellung von Erbbaurecht oder pachtweise. Als Wohnheimstätte gilt auch die Mietwohnung im Einfamilienhaus, dafern dem Mieter eine eigentümerähnliche Stellung eingeräumt wird. Unter der gleichen Vor aussetzung kann in dichter besiedelten Landesteilen als Wohnheimstätte auch die Miet wohnung in einem Mehrfamilienhause angesehen werden, wenn dieses nicht mehr als H Familienwohnungen enthält, die möglichst voneinander abgeschlossen und je mit Nutzland in der Regel von mindestens 2 Ar ausgestattet sind. Doch fällt unter die Ansiedlungs- tätigkeit nach dem Gesetz nicht die Vermietung solcher wohnheimstätten, sondern nur die Förderung ihres von gemeinnütziger Seite unternommenen Baus. Die Landessiedelungs- stelle bestimmt, was unter eigentümerähnlicher Stellung des Mieters zu verstehen ist. Die Ansiedlung erfolgt in -er Regel als zerstreute Ansiedlung; in dichter besiedelten Landesteilen kann sie auch in einer Mehrzahl zusammenhängender Heimstätten erfolgen, fall» nur die Anhäufung von Kriegsbeschädigten in einer solchen Kolonie vermieden wird. Wo dies im einzelnen Siedelungsfalle angezeigt erscheint, ist einer lediglich aus Ge winnsucht beabsichtigten Weiterveräußerung durch geeignete Vorbehalte und Einschränkungen entgegenzuwirken. 8. Soweit es zur Durchführung des Gesetzes noch einer Anleitung bedarf, wird diese von der Landessiedelungsstelle mit Genehmigung des Ministeriums des Innern erlassen. Dresden, am 9. November (9(6. 56s II bl. Ministerium des Innern. Begründung. Zu Es bedarf für die Kreishauptmannschaft Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen einer kurzen und volkstümlichen Bezeichnung, deren sie sich bei Anwendung des Gesetzes bedient, und deren sich die Allgemeinheit be dient, wenn sie sich an die genannte Behörde in dieser Eigenschaft wendet. Zu 6: Es empfiehlt sich, den Begriff des Kriegsteilnehmers zunächst ebenso zu be stimmen, wie er auf dem Gebiete des militärischen Versorgungsrechtes bestimmt ist und in gleicher Weise Anerkennung für das Gebiet der sozialen Kriegsbeschädigtenfürsorge ge funden hat (Anleitung vom 20. Juli (9(5 8 I sa Abs. 2 in den Nachrichten des Hei matdank I, S. (H Nr. 3, Kaiser!. Erlaß vom 7. September (y(5 ebenda I, S. 76 Nr. 8). Darüber hinaus aber muß noch für eine weitere Auslegung des Begriffes Spiel raum verbleiben. Zu denken ist namentlich an Personen, die auf dem Kriegsschauplätze für Kriegszwecke Dienste geleistet haben, ohne Militärpersonen zu sein; wie z. B. Ar mierungsarbeiter, Straßenbauarbeiter, Ehauffeure; ferner an Militärpersonen, die während des Krieges in der Heimat eine Dienstbeschädigung erlitten haben, die nicht Kriegsdienst beschädigung ist. Bei der Ansiedlung von Kriegsteilnehmern handelt es sich nach der Absicht des Ge setzes nicht um die Seßhaftmachung einzelner Personen, sondern uni die von Familien. Zu -eil Kriegsteilnehmerfamilien gehören aber auch Kriegswitwen und -waisen. Wit wen von im Kriege Gefallenen oder infolge von Kriegsdienstbeschädigung Gestorbenen werden um so mehr zu berücksichtigen sein, als auch das Kapitalabfindungsgesetz sie in den Kreis der Ansiedlungsfürsorg« zieht. Nicht minder werden Söhne von im Krieg Gefallenen oder infolge von Kriegsdienstbeschädigung Gestorbenen zu berücksichtigen sein, auch wenn sie wegen Vollendung des (8. Lebensjahres Kriegsversorgung nicht oder nicht mehr zu beanspruchen haben. Daß Staatsangehörigkeit, Kontingentszugehörigkeit, Partei und Bekenntnis keinen Nnterschied unter den Ansiedlungswerbern begründen, bedarf keiner ausdrücklichen Be stimmung. Zu L: Der in ß 2 des Gesetzes ausgesprochenen Ermächtigung, die dort näher bezeichneten Rechtsgeschäfte abzuschließen, bedurften nur die Bezirksverbände; die bezirks freien Städte, wie die Gemeinden überhaupt, bedurften der Ermächtigung nicht. Doch sollen die bezirksfreien Städte von dem Beruf, bei der Ansiedlung von Kriegsteilnehmern mitzuwirken, keineswegs ausgeschlossen sein. Andernfalls müßte die Ansiedlungstätigkeit in Sachsen bedenkliche Lücken aufweisen, da die Schaffung von Wohnheimstätten in den ländlichen Vororten und Außenbezirken auch der größeren Städte einen wichtigen Teil der Gesamtausgabe ausmachen wird. Sind die Bezirksverbände und bezirksfreien Städte auch di« geeigneten und berufenen Träger der örtlichen Siedlungstätigkeit, so werden sie doch vielfach nicht in der Lage sein, sich unmittelbar dieser Aufgabe zu unterziehen, vielmehr werden sie sich meist auf die Hilfe von gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften und Bauvereinigungen angewiesen sehen, die ihnen vermöge ihrer Kräfte und Mittel die Arbeit und nach Befinden durch Rück bürgschaft einen Teil der finanziellen Verantwortung abnehmen. Zu V: wenn in der Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes als Ziel desselben ausdrücklich hervorgehoben worden ist, über Städte und Dörfer zerstreut, ländliche Hand werker- und Arbeiterstellen zu schaffen mit einem Stück Nutzland, das gerade groß genug ist, den eigenen Bedarf des Besitzers und seiner Familie an Gemüse und Kartoffeln zu -ecken und etwas Kleinvieh darauf zu halten (Wirtschaftsheimstätten),so hat doch damit aus dem Aufgabenbereich der Stellen, die das Gesetz zur Ansiedlungstätigkeit beruft, die für Sachsen ebenso wichtige Schaffung von Wohnheimstätten mit Nutzland, das zur Nahrung des Besitzers urd seiner Familie nur beiträgt, nicht ausgeschieden werden sollen. In der nächsten Umgebung -er Städte, in den mit Industrie durchsetzten (Ortschaften des platten Landes, kurz in den dichter besiedelten Teilen Sachsens werden die Bodenpreise ohnehin dazu zwingen, dieser Siedlungsform den Vorzug zu geben. Selbst die vermietungsweise Ansetzung in Ein- und in Mehrfamilienhäusern wird als Ansiedlung im Sinne des Ge setzes dann noch gelten dürfen, wenn die Zahl von vier Wohnungen in einem Hause nicht überschritten, durch die Gestaltung der Grundrisse im Mehrfamilienhaus tunlichste gegenseitige Abgeschlossenheit der Wohnungen durchgeführt, jeder Wohnung ein Garten, beim Einfamilienhaus in der Regel vsm mindestens 8 Ar, beim Mehrfamilienhaus von mindestens 2 Ar beigegeben und dem Mieter durch die Bedingungen des Mietvertrages (Schutz vor Mietsteigerung, vor willkürlicher Kündigung) eine eigentümerähnliche Stellung eingeräumt wird. Auf die Vemietung solcher Wohnheimstätten wird sich freilich die An- fiedlungstätigkeit, zu der das Gesetz beruft, nicht mit zu erstrecken haben; sie wird sich in Ansehung der zum vermieten bestimmten Wohnheimstätten vielmehr darauf beschränken müssen, deren Bau, soweit er von gemeinnütziger Seite unternommen wird, zu fördern, würde darüber hinaus die Ansiedlungstätigkeit von vornherein beschränkt auf die Schaffung von Wirtschaftsheimstätten und von Wohnheimstätten in Einfamilienhäusern, die der Be wohner kraft Eigentums oder Erbbaurechts erwerben müßte, so wäre damit der An wendung des Gesetzes bei der Eigenart der wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes, seiner starken Durchsetzung mit Industrie, der Dichtigkeit seiner Besiedlung, der hohen Boden preise und der ausgeprägten Freizügigkeit der arbeitenden Bevölkerung nur ein ziemlich enger Spielraum vergönnt. Mithin scheidet aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes von der gesamten Siedlungs- und Kleinwohnungsfürsorge nur -er eigentliche städtische Kleinwohnungsban aus. Aus demselben Grunde wird die Schaffung von Kolonien nicht abzulehnen sein, da sich ja Wohnheimstätten in der Umgebung -er Städte am vorteilhaftesten im Zusam menhang Herstellen lassen. Es wird genügen, wenn Kriegsteilnehmern auf die Ansied lung in einer solchen Kolonie ein Vorzug vor anderen Bewerbern eingeräumt und wenn die Mehrzahl der Heimstätten in der Kolonie tatsächlich mit Kriegsteilnehmern besetzt wird. Durch geeignete Vorbehalte und Einschränkungen wird dahin zu wirken sein, daß etwaige Vergünstigungen, die dem Kriegsteilnehmer vermittelt worden sind, um ihm den Erwerb einer Heimstätte und ihre Erhaltung zu ermöglichen, nur ihm und seinen gesetz lichen Erben und nur solange zugute kommen, als sie an der Heimstätte festhalten, und daß diese Vergünstigungen nicht durch eine lediglich aus gewinnsüchtiger Absicht erfolgende Weiterveräußerung, in Geldwert umgesetzt werden. Einer solchen Weiterveräußerung, die die Absichten des Gesetzes vereiteln würde, ließe sich entgegenwirken durch Vorbehalt des Wiederkaufs nach Nlmer Vorbild, das aber als Verkäuferin eine öffentlich-rechtlich Körperschaft oder gemeinnützige Unternehmung voraussetzt, ferner durch Eintragung eine Vertragsstrafe mit Sicherungshypothek für den Fall, daß ohne Zustimmung des Bezirks verbandes bzw. der bezirksfreien Stadt oder der Landessiedlungsstelle, die bei triftige Voraussetzung nicht vorenthalten werden dürfte, weiter veräußert wird. Endlich empfiehl: es sich, daß dem Kriegsteilnehmer für Erwerb und Erhaltung der Heimstätte tunlich, überhaupt keine Kapitalzuwendungen (etwa zur Deckung des Kursverlustes, der bei Auf nahme eines Darlehns von der Landeskullurrentenbank entsteht), vielmehr nur Zinserlasse bezw -ermäßigungen zugewendet werden, die bei einem ohne jene Zustimmung erfolgenden