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Kriegsnotstandsausgabe. WOkM sür UlskW vlatt Amts für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das sowie für das Königliche Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdrüf Forstrentamt zu Tharandt. unä Amgegenä. Crsebeinl seil äem ^lakre 1841 Vas Wochenblatt für Wilsdruff erscheint wöchentlich dreimal und zwar Montags, Mitt wochs und Freitags abends 6 Ubr für den folgenden Tag. — Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei sowie allen Postämtern monatlich 55 pfg., vierteljählich i,6N Mk., im Stadt« bezirk zugetragen monatlich 60 Pfg., vierteljährlich j,75 Mk., bei Selbstabholung von unseren Landaw Ladestellen monatlich 60 Pfg., vierteljährlich 65 Mk., durch unsere tandausträger zugetragen monatlich 65 Pfg., vierteljährlich l,85 Mk. — Im Falle höherer Gewalt, Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Aei- rungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen hat der Bezieher keinen An spruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugs preises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls dir Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. — Einzelver- kaufspreis der Nummer s0 Pfg. — Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. — Fernsprecher Amt Wilsdruff Nr. 6. -Telegramm-Adresse. Amtsblatt Wilsdruff. Insertionspreis pfg. für die 6-gespaltene Korpuszeile oder deren Raum, von nutze halb des Amtsgerichtsbezirkes 20 pfg., Reklamen 45 pfg. Zeitraubender und tabellarische Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Bei wiederbolung und Jahresumsätzen Rabatt naä» TarU Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden) die Spnltzeile 45 Pfg. bezw 60 pfg. Nachweisung;-und lvfferlengebühr 20 bez. 30 pfg. Telephonische Inseraten-Aufgu. schließt jedes Reklamationsrecht aus. — Anzeigenannahme an den Ausgabetagen bis f f Ub 6 Mk., für die Postauflage Zuschlag. — Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagt und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. — Jeder Anspruch auf Rabatt erlischt, wenn der trag durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. - - So fern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdru- vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fall; nul Lokalblatt für Wilsdruff Birkenhain, Blankenstein, Brannsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf Kaufbach, Kesselsdvrf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdvrf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rvthschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Nr. 150. l Sonnabend, den 30. Dezember 1916. 75. Jahrg Amtlicher Teil. Vekanntmachnng über Höchstpreise für Faßbohnen und Bohuenkonserven. Nachstehende Bekanntmachungen der Gemüsekonserven-Kriegsgesellschast mit be schränkter Haftung in Braunschweig werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 2s. Dezember 1916. 776 II. B. Vl. Ministerium des Innern. Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. August 19)6 über die Verarbeitung von Gemüse (R. G. Bl. S. 9sH) geben wir. mit Genehmigung des Be vollmächtigten des Reichskanzlers bekannt: Der Fabrikationshöchstpreis, das heißt der Preis, den die Fabriken höchstens beim Absatz an die Händler in Anrechnung bringen dürfen, beträgt: 1. für roh eingelegte Faßbohnen für 50 IcK netto einschließlich Faß AI. 28,50 für 50 lc^ brutto für netto . . AI. 25,50 2. für abgebrühte Faßbohnen für 50 lex netto AI. 35,80 für 50 brutto für netto . AI. 30,80 Für die Berechnung der Höchstpreise bestehen folgende Vorschriften: Der Preis der Faßbohnen setzt sich zusammen aus: 1. den Rosten der verbrauchten Rohware, 2. den sonstigen Fabrikationskosten, einschließlich des Gewinnes. 3« 1. 50 kA Rohware ergeben mindestens bei roh eingelegten Faßbohnen sine Ausbeute von HO kx fertiger Ware, bei abgebrühten Faßbohnen von 35 lc^ fertiger Ware. Der Preis, der für 50 lc^ Rohware höchstens zugrunde gelegt werden darf, ist AI. 10.— Zu 2. Für Faß, Löhne, Betriebsunkosten, Handlung-- und Generalunkosten dürfen folgende Sesamtzuschläge nicht überschritten werden: 1. bei roh eingelegten Faßbohnen für 50 Rohware . . . AI. ff.— 2. bei abgebrühten Faßbohnen für 50 kA Rohware AI. 12.— Der Gewinnzuschlag darf für 50 lrK fertige, roh eingelegte Faßbohnen nicht mehr als AI. 2.25, für 50 kK fertige abgebrühte Faßbohnen nicht mehr als AI. 2.HO betragen. Die Unkosten des Faßanteils dürfen auf 50 kK Rohware höchstens mit AI. 3.— in Anrechnung gebracht werden. Die Fabriken sind verpflichtet, nachzuprüfen, ob sie nicht in der Lags sind, zu ge ringeren als den Höchstpreisen zu verkaufen. Fabriken, die geringere durchschnittliche Ein standspreise für die Rohware oder geringere Selbstkosten bei den Verarbeitungs- oder Generalunkosten haben, als hier angegeben, sind verpflichtet, die Höchstpreise entsprechend herabzusetzen. In dieser Beziehung ist eine Kontrolle der Fabriken vorgesehen. Sämtliche Faßbohnen, die auf Grund der Selbstkostenpreise im Groß- und Klein handel nicht zu den oben festgesetzten Preisen abgegeben werden können, werden von uns übernommen und im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirtschaftet werden. Zu diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer uns bis zum 25. Dezember 1916 anzugeben: a) welche Alengen Faßbohnen sie in ihrem Besitze haben, b) die Belege darüber zu erbringen, zu welchen Preisen sie die Faßbohnen er worben haben. Für die Anmeldungen müssen Vordrucks benutzt werden, die bei der Gemüsekonserven- Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig anzufordern sind. Das Eigentum an diesen Faßbohnen darf ohne unsere Genehmigung nicht weiter übertragen werden. Bohnen, die uns nicht angezeigt werden, dürfen zu keinen höheren Preisen als den oben festgesetzten Höchstpreisen verkauft werden. Gemeinnützigen Stellen, die im Interesse der Ernährung der Bevölkerung von Be hörden ins Leben gerufen worden sind, werden die von ihnen beschafften Faßbohnen nicht abgenommen werden; zur Anzeige sind sie jedoch verpflichtet. lieber die Höchstpreise für Faßbohnen im Kleinhandel erfolgen noch besondere Be- kanntmackungen. Braunschweig, am 16. Dezember 1916. Gemüsekonferven-KriegsgeseLschast mit beschränkter Haftung. Or. Kanter. Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse (R. G. Bl. L. 91H) geben wir mit Genehmigung des Be vollmächtigten des Reichskanzlers bekannt: Die Fabrikations-Höchstpreise für Bohnenkonserven in luftdicht verschlossenen Be hältnissen, d. h. die Preise, die die Fabriken höchstens beim Absatz an die Händler in Anrechnung bringen dürfen, sind für di- V> Dose von 900 ecm Rauminhalt wie folgt festgesetzt: i- Junge Schnitt- und Brechbohnen 0,66 AI. 2. Junge Schnitt- und Brechbohnen l, Krup-Perlbohnen und Krup- wachsbohnen 0,70 AI. 5. Stangenbohnen aller Art aus norddeutschen Fabriken . . . 0,75 AI. H. Stangenbohnen aller Art aus Fabriken Bayerns, Württembergs, Badens und Elsaß-Lothringens 0,85 AI. 5. Junge große Bohnen . . . 0,83 Al. 6. Junge große Bohnen I . . . f,03 AI. Die Fabrikations-Höchstpreise der übrigen Packungen werden handelsüblich wie folgt errechnet: die l/2 Dose kostet die Hälfte der f/s Dose zuzüglich 0,07 Alark. Bei Brechbohnen und Schnittbohnen aller Art kostet die s 1/2/s Dose das f s/2 fache der Pf Dose weniger 0,01 Alark. die 2/1 Dose das doppelte der 1/1 Dose weniger 0,03 Alark. die 2 1/2/1 Dose das 2 1/2fache der 1/1 Dose weniger 0,05 Alark. Bei jungen großen Bohnen kostet die I 1/2/1 Dose das I j/2fache der 1/1 Dose weniger 0,02 Mark. die 2/1 Dose das doppelte der 1/1 Dose weniger 0,05 Alark. die 21/2/1 Dose das 2 1/2fache der 1/1 Dose weniger 0,08 Alark. Die Konservenfabrikanten sind verpflichtet, nachzuprüfen, ob sie nicht in der Lage sind, zu geringeren als den Höchstpreisen zu verkaufen. Für die Errechnung der Höchstpreise bestehen folgende Vorschriften: Der Preis dn Konserven setzt sich zusammen. t. aus den Preisen der verbrauchten Rohware, 2. aus den sonstigen Fabrikationskosten einschließlich des Gewinnes. I« I. Der Bedarf an Rohware für ,die 1/1 Dose beträgt bei Schnitt- und Brechbohne> aller Art 750 bei jungen großen Bohnen 2000 A. Die Preise der Rohgemüse, die der Kalkulation höchstens zugrunde gelegt werd«! dürfen, betragen bei Schnittbohnen für */z kz 0,10 Alark Schnittbohnen I, Krup-Perlbohnen und Krup- Wachsbohnen 0,12 Mark norddeutschen Stangenbohnen 0,15 Mark süddeutschen Stangenbohnen» . . . . . 0,22—0,23 Mark jungen großen Bohnen 0,10 Mark. Z« 2. Für Dosen, Löhne, Betriebsunkosten, Handlungs- und Generalunkosten und E winn dürfen folgende Gesamtzuschläge nicht überschritten werden: bei jungen Schnitt- und Brechbohnen .... 0,5s Mark bei jungen Schnitt- und Brechbohnen I, Krup-Perl- bohnen und Krup-Wachsbohnen . . 0,52 Alark bei Stangenbohnen 0,53 Mark bei jungen großen Bohnen 0,5H Mark. Fabriken, die geringere durchschnittliche Einstandspreise für die Rohware oder, ei schließlich eines angemessenen Gewinnes, geringere Selbstkosten bei der Verarbeitung habe, als hier angegeben, sind verpflichtet, die Höchstpreise entsprechend herabzusetzen. In dies Beziehung ist eine Kontrolle der Fabriken vorgesehen. Bohnenkonserven, die auf Grund der Gestehungspreise zu diesen Preisen nicht al gesetzt werden können, werden von uns im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewu. schäftet werden. Zu diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer bei der Gemüsekonserven-Knegs gesellschaft m. b. H. zu Braunschweig bis zum 25. Dezember 1916 anzugeben, a) welche Mengen Bohnenkonserven dieser Art sie in ihrem Besitz haben, b) die Belege darüber zu erbringen, wie hoch die Gestehungskosten der Konserven sind Für die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüsekonserven Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig anzufordern sind. Die Konserven werden sodann von uns übernommen werden. Ohne unsere Ge nehmigung darf das Eigentum an diesen Bohnen nicht übertragen werden. Bohnen, die uns nicht angezeigt werden, dürfen zu keinem höheren Preise als den oben festgesetzten Höchstpreisen verkauft werden. Die Kleinhandelspreise werden in üblicher Form errechnet. Zunächst wird zu den Fabrikationspreisen ein Pauschalsatz für Fracht von 0,05 Mark auf die 1/1 Dose saut die übrigen Dosengrößen entsprechend) zugeschlagen. Hierzu wird ein Aufschlag von 20°/o hinzugerechnet. Dieser Aufschlag stellt eine Entschädigung der Unkosten des Groß- nnd Kleinhandels sowie dessen Gewinn dar. Braunschweig, 16. Dezember 1916- Gemüsekonserven-Kriegsgesellschast mit beschränkter Haftung Vr. Kanter. Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung des Reichskanzlers über Kohlrüben vom 1. Dezember 1916 (R. G. Bl. s. 1316, Sachs. Staatszeitung vom 18. Dezember 1916). Zu 8 1: Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf die von Händlern freihändig aufgekauften Vorräte. Der Kommunalverband kann Vorschriften wegen der Veräußerung solcher Mengen unter gleichzeitiger Regelung des Verbrauchs nach ß 1H der Reichsbekanntmachung erlassen.