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UMM ßl WilskW Amis Matt Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff Forstrentamt zu Tharandt. für die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, für das fowie für das Königliche Das Wochenblatt für Wilsdruff erscheint wöchentlich dreimal und zwar. Montaos, Mitt woche und freitags abends b Uhr für den folgenden Tag. — Bezugspreis bei Selbstäbdolnnz »on der Druckerei sowie allen Postämtern monatlich 55 Pf-., sierteljäklich h,bv Mk., im Stadt bezirk zugetragen monatlich k« pfg., vierteljährlich 1,75 Mk., bei Selbstabholung v-n unseren Landausgabestellen monatlich 69 pfg., vierteljährlich 1,65 Mk., durch unsere Landausträger zugettagen monatlich 65 pfg., vierteljährlich 1,85 Mk. — Im Falle livberer Gewalt, Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zer rungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen hat der Bezieher keinen An spruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugs preises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. — Linzelver- kaufsprcis der Nummer 10 pfg. — Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. — Fernsprecher Amt Wilsdruff Nr. L. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. unä Rmgegenä. Erscheint seit gern Iskre 1841 ^Artionspreis 15 pfg. für die L-gespaltene Aorpuszeile oder deren Naum, vou außer- Art» des Amtsgerichtsbezirkes 2V pfg., Reklamen 45 Pfg. Zeitraubender und tabeüsrische: Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätzen Rabatt nach Tarif. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden) die Spaltzeile 45 pfg. bezw. 60 pfg. Nachweisungs- und Gfferlengebühr 20 bez. 50 pfg. Telephonische Inseralen-Anfgab.- schließt jedes Reklamationsrecht aus. — Anzeigenannahme an den Ausgabetagen bis 11 iHr vormittags, an den übrigen Werktagen bis abends 6 Uhr. — Beilagengebühr das Tnu^nd 6 Mk., für die Postauflage Zuschlag. — Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmen Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. — Jeder Anspruch auf Rabatt erlischt, wenn der Be trag durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. — So fern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Vilsdrutz vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, faLs »ich! der Empfänger innerhalb 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch dagegen erkekt. Lokalblatt für Wilsdruff Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hüh«dorf, Kaufbach, Kesselsdors, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshau^n, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Nr. SS. ! Donnerstag, den 10. Mai 1916. 78. Jahrg. Amtlicher Teil. Verordnung, ein« Erhebung der im Handel befindliehon Inekorvorrät« botr. Wer gewerbsmäßig mit Verbrauchszucker handelt (Großhändler, Zwischengroß- händler, Kleinhändler) hat seinen Vorrat nach dein Bestände vom 8. Mai 19(6 zu er mitteln und der Zuckerverteilungsstelle für das Königreich Sachsen, Dresden-A., Feldherrnstraße 2 auf besonderen Zuckerbestandsverrechnungskarten, welche die genannte Stelle zur Ausgabe bringen wird, binnen 3 Tagen nach Empfang der Verrcchnungskarte behufs Verrechnung auf die einzuliefernden Bezugsausweisc anzuzeigen. Die Behörden werden angewiesen, die angemeldeten Bestände auf Antrag der Zucker- verteilungsstelle nachzuprüfcn. Wer die im Vorstehenden angeordnete Anzeige nicht fristgemäß erstattet oder wissent lich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, wird nach ß 17 Nr. 3 der Bundes - ratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Leptember/^. November 1915 (R. G. Bl. S. 607/728) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 706 ll. L. I. a Dresden, am 6. Mai 19(6. , Ministerium des Innern. Verordnung über die Abgabe von Fleisch notgeschlachteter Tiere an fleischlosen Tagen. Auf Grund von H sO Absatz 2 der Bundesratsbekanntmachung über die Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (R. G. Bl. 5. 71^) wird mit Rücksicht auf den Beginn der warmen Jahreszeit nachgelassen, daß das Fleisch notge schlachteter Tiere auch an fleischlosen Tagen gegen Fleischmarken abgegeben werden darf. Lin Verkauf ohne Empfangnahme von Fleischmarken kann von der zuständigen Behörde nur unter den Voraussetzungen des tz (7 Satz 1 der Verordnung über Fleischversorgung vom 3. April 19)6 gestattet werden. 58H II. V. III. Dresden, am 8. Mai 1916. Ministerium des Inner«. Nstschlachtung«« betreffend. Auf Grund der Bestimmung im letzten Tatze der Anordnungen „zu H 6" der in der Tächsischen Ttaatszeitung vom 1. April 1916 abgedruckten Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern zur Bundesratsverordnung über Fleischver- sorgung, vorn 27. März 1916 wird folgendes angeordnet: 1. Der Kommunalverband Meißen-Land nimmt das bei Notschlachtungen gewonnene Ftz'sch, soweit es von dem amtlichen Fleischbefchausr als bankwürdig bepfunden wird, zur Erzielung einer möglichst gleichmäßigen Verteilung auf die Bevölkerung des Bezirks in Anspruch. 2. Von dem bei einer Notschlachtung gewonnenen Fleisch darf der schlachtende künftig zum Verbrauche in seinem Haushalt nur soviel Fleisch behalten, daß er mit ihm und den bei ihm zur Zeit der Schlachtung etwa noch vorhandenen Fleischvorräten bei einem Verbrauche von (Hz Pfund oder von der vom Aommunalverband etwa festzusetzenden geringeren Menge Fleisch auf den Kopf und die Woche in seiner Wirtschaft längstens 2 Wochen reicht. 3. Das übrige bankwürdig befundene Fleisch ist zum Verkauf durch Fleischer des Be zirks zur Verfügung zu stellen (s. Ziffer 6). Der Schlachtende kann auch das ge- samte Iwnkrvürdig befundene Fleisch zur Verfügung stellen, wenn er von dem ihm nach «Nmr 2 zustehenden Recht keinen Gebrauch machen will. Die Fleischbeschauer haben unmittelbar nach der von ihnen vorgenommenen Beschau mündlich, telefonisch oder durch Boten unter Angabe der Art des notge schlachteten Mehstücks^ und des ungefähren Gewichts des bankwürdig befundenen Fleisches emem derIür die betreffende Gemeinde in Frage kommenden Vertrauens männer ist umen Ziffer 7) rne Notschlachtung anzuzeigen. Zur Anzeige gemäß H 1 Ablatz "Fr ^erordnung der Königlichen Amtshauptmannschaft vom 13. April (9(6 bleiben pe daneben weiterhin verpflichtet. Die Bestimmung im letzten Satze dieses H wird dah.n geändert, daß die Anzeige sich darüber auszusprechen hat, ob ev. und ev. welche Menge Fleisch der Schlachtende nach Maßgabe der Bestimmung in Ziffer 2 der voruegenden Verordnung für seinen Haushalt zurückbehalten will. 5. Der angerufene Vertrauensmann bestimmt, welchem Fleischer seines Bezirks das bankwürdig befundene Frisch zu überweisen ist, und hat binnen 2H Stunden der Königlichen Amtshauptmannschaft oder der von ihr noch zu bestimmenden Stelle den Namen des betreffenden Fleischers und das Gewicht des ihm überwiesenen Fleisches anzuzeigen. 6' Der Schlachtende ist verpflichtet, das Fleisch den ihm von den Vertrauensmännern be zeichneten Fleischern zu angemessenem Preise zu überlassen. Falls zwischen dem Schlachtenden und den Fleischern über den Preis keine Einigung erzielt wird, ist die Entscheidung der Königlichen Amtshauptmannschaft herbeizufthren. 7. Zu Vertrauensmännern sind bestellt: für die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirk u) Lommatzsch Fleischerobermsister Zieger-Lommatzsch — Fernruf Amt Lommatzsch H7 — Fleischer-meister Martin-Lommatzsch — Fernruf Amt Lommatzsch 176 — b) Meißen, und zwar für die Gemeinden rechts der Elbe und die zum Amtsgerichtsbezirk Kötzschen- broda gehörigen Gemeinden Losung, Neucoswig und Kötitz: Fleifchermeister Bielitz-Weinböhla — Fernruf Amt Weinböhla 8 — Fleischer-meister Donath-Losung — Fernruf Amt Kötzschenbroda 22H — für die Gemeinden links der Elbe: Fleischermeister Riemer-Obermeisa Fleischermeister Ring-Gruben o) Nossen Fleischsrobermeistec Richter-Nossen — Fernruf Amt Nossen 36 — Fleischermcister Rüdiger-Siebenlehn ck) Wilsdruff und die zum Amtsgerichtsbezirk Kötzschenbroda gehörigen Ge meinden Niederwartha und Wildberg Fleischerobermeister Bretschneider-Wilsdruff — Fernruf Amt Wilsdruff 65 — Fleischermeister Scharfe-Limbach — Fernruf Amt Wilsdruff 90 — 8. Nach Gründung des „Kriegsfleischvereins Meißen-Land e. G. m. b. H. treten die »on ihr etwa einzusetzend«n anderen Stellen an die Stelle der unter Ziffer 7 bezeich neten Vertrauensmänner. Meißen, am fl. Mai 1916. Nr. 1^^ II v Königliche Amtshauptmannschaft. Nach ministerieller Entscheidung fällt die Abgabe von AFleisch auf der Freibank unter tz f der Be kanntmachung des Bundesrats zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauches vom 28. (Oktober 1915 (Reichsgesetzbialt S. 7sH). Dienstags und Freitags dürfen also keine Freibankverkäufe stattfinden. Meißen, am 9. Mai 1916. 229 H- Die Königliche Amtshauptmannschaft. Nach der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom — Reichsgesetzblatt S. 350 flg. — darf Petroleum bis einschlietzlich 31. August 1916 zu Leuchtzwecken und zwar an Wiederverkänser vom 1. Mai 1916 ab und an Verbraucher vom 1. Juni 1916 ab nicht mehr abgesetzt werden. Da, wie hier zur Kenntnis gekommen ist, ein großer Teil der Bewohner des Be- irks, denen Bezugsmarken durch ihre Grtsbehörde zugeteilt worden sind, das Gel bis jetzt beim Händler noch nicht abgeholt hat, werden diese nunmehr dringendst aufgefordert, das Gel sofort, spätestens aber bis zum 15. Mai bei ihrem Händler abzuholrn, andernfalls die Marken ihre Giltigkeit verlieren und die Händler ermächtigt werden, den Bestand an Heimarbeiterpetroleum an jedermann bis Ende dieses Monats zu verkaufen. Meißen, am 9. Mai 1916. 318 VII. Königliche Amtshauptmannschaft. Futtermittelabgab«. Dem unterzeichneten Kommunalverband stehen Zuckerschnitzel und Rohzucker zur Verfügung. Diejenigen Tierhalter, die hiervon etwas zugewiesen haben wollen, können einen ent sprechenden Antrag unter Angabe des gewünschten Futtermittels und der Art und Zahl der Tiere, für die es verwendet werden soll, möglichst sofort mit Postkarte bei der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen einreichen. Meißen, am ß. Mai 19(6. 399 II. O. Kommunalverband Meisten Stadt und Land. Donnerstag, den 11. Mai 1916, abends 7 Uhr öffentliche gemeinschaftliche Sitzung des Stadtrats und der Stadtverordneten. Die Tagesordnung hängt im Rathause aus. Wilsdruff, am 9. Mai 1916. Der stellv. Bürgermeister. Sonnabend, den 13. Mai, nachmittags von 3 Uhr ab im Freibanklokal Verkauf von Auslundrmavgarin« und Eiern. Der Verkauf erfolgt gegen Vorlegung der städtischen (blauen) Fleischkarten in nach stehender Reihenfolge: Nr. 1—250 nachmittags von 3—H Uhr , 251—500 kk „ „ 501—750 kk " 5—6 „ „ 751—1000 „ 6-7 „ über 1000 § „ 7 Uhr ab. 17« Stadtrat Wilsdruff.