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WeMM für Wilsküfs und Amgegend. Dienstag, Ven IS. Juli 1S1S No. 83 Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstag?, Donnerstags und Sonnabends. Bezugspreis vierteljährlich 1,35 MI. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post bezogen 1,54 Mk. «s. Jahrg. ———— .LS« Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch^Grumba " Grund^be^Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hüh^ Kefselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Obechermsdorf, P^ ^loyrsoors bet Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, veeltgst vt, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Unkersdorf, Wcistropp, Wildberg. Mit -er wöchentlichen Beilage „Welt im Bild" und der monatlichen Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag vcn Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. ... Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens 12 Uhr angenomnien. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adress -: Amtsblatt Wilsdruff. _ für die Kgl. NmtshaupLrnannschaft Meißen- für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff» sowie für das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Bekanntmachung, betreffend den Grla^ miinzpslizeilicher Vorschriften. Nachstehende Bekanntmachung deS Herrn Reichskanzlers vom 23. Juni 1910, Erlaß münzpolizeilicher Vorschriften betr. (Reichsgesetzdlatt vom Jahre 1910, Seite 909) wird hierdurch zum Abdruck gebracht. Dresden, den 6. Juli 1910. Vie Ministerien -er Finanzen und -e« Innern. (Nr. 3795) Bekanntmachung, betreffend den Erlatz münzpolizeilicher , ", Vorschriften. Bom 23. Juni 19 lO. Auf Grund des § 14 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 507) hat der Bundesrat folgende Vorschriften erlassen: 8 1 Medaillen und Markcn (Reklame-, Rabatt', Spiel-, Speise- und sonstige Weltmarken) dürfen nicht das Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten in der auf den Rerchsmünzen befindlichen Gestaltung tragen oder mit einer auf dem Rande befindlichen Schrift versehen sein. Auch dürfen sie nicht die Bezeichnung einer im Deutschen Reiche geltenden Münzgattuvg oder die Angabe eines Geldwerts enthalten. Von dem Verbot im Avs. 1 Satz 1 ist das auf Denkaiünzen etwa in abweichender Gestaltung angebrachte Bildnis des Kaisers oder eines Bunvesfüksten ausgenommen. Unter das Verbot der Randschrist (Abs. 1 Satz 1) fällt nicht die Anbringung eines Stempelzeichens, des Namens, der Firma deS Herstellers oder bei Preismedaillen die Anbringung des Namens des Preisträgers. 1) dürfen nicht mit einem Durchmesser von mehr als 20 bis einschließlich 22 Milimetcr heraestellt werden. Dies gilt auch für Medaillen aus unedlem Metall-, die zu geringen Preifen für den Massenabsatz angefertigt werden. 8 X m und Marken von ovaler oder von drei- bis achteckiger Form werden von der Vorschrift in 8 2 nicht berührt, Diele Medaillen und Marken, sowie die Medaillen und Marken mir einem Durchmesser von wenigstens 41 Milimeter find von dem Verbot in 8 1 Satz 1 ausgenommen- 8 4- Die in den 88 1 und 2 enthaltenen Beschränkungen fiaden keine Anwendung auf solche Medaillen uns Marken, die für das Aasland hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden- 8 5. Es ist verboten, Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesrtze vom Bundes rat außer Kurs gefetzt sind, nachzumachen und solche nachgemachten Münzen in den Verkehr zu dringen oder sonst zu vertreiben, sofern diese nicht vermittels einer festen metallischen Verbindung Bestandteile anderer Gegenstände bilden. 8 6. Wer üewoynhetts- oder gewerbsmäßig obigen Vorschriften zuwider Medaillen oder Marken herstellt, feilhä.t, verkauft oder zu geschäftlichen Zwecken in Gebrauch hält, oder dem Verbote des 8 o zuwider Nachahmungen von solchen Münzen, die auf Grund der ReichSmünzgesetze vom Bundesrat außer Kurs gesetzt stnd, in den Verkehr bringt oder sonst V'ltreibt, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 8 7. Die vorstehenden Bestimmungen trete» mit dem 1. April 1912 in Kraft. Berlin, den 23. Juni 1910. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermuth. Im eiWch'fttiiMiM Mitkdimß MM. Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungskommission werden in Gemäßheit der Bestimmung in 8 91 der Webrordnung vom 22. November 1888 im Laufe des Monats September d. I. die Hcrbstprüfungen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjahrig-freiwMgen Militärdienst abgehalteu werden. Junge Leute, welche das 17 Lebensjahr vollendet haben und im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Prüfungskommission nach 88 25 und 26 der Wehrorduung gestellungspflichtig sind, wollen ihr schriftliches Gesuch um Zulassung zu der Prüfung an die unterzeichnete Stelle f^ 1 August MV gelangen lassen. , , Nach diesem Tage eingehende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Dem mit genauer Wohnungsangabe zu versehenden Gesuche sind beizufügen: 2) Ein standesamtlicher Geburtsschein. b) Die Einwillignng des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die «osten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekmdung und Wohnung von dem Be werber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatz pflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des dritten, sowie die Fähigkeit "es Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder deS dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimm der gesetzliche Vertreter oder der dritte die in dem vorstehenden Absätze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet ist, der gerichtlichen oder notarielle« Beurkundung. c) Ein Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Overrealschule», Pcogymnasien, Realschulen, Neal- progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen miliiarberechtigten Lehr anstalten) durch den Dir-'tor der Lehranstalt, für alle übrigen langen Leute durch ihre vorgesetzte Dienstbehörde oder durch die Polizeiobrigkeit auszustellen ist. Der Nachweis der Unbescholtenheit hat die Zeit vom 12. Lebenslahr an bis zum Tage dir Anmeldung zu umfassen. 6) Ein vom Gesuchsteller selbst geschriebener Lebenslauf. e) Eine behördlich beglaubigte Photographie des Prüflings. Die Papiere unter a bis c sind im Originale einzureichen. Ja den ZulaffungS- gesuchen ist anzugeben, in welchen zwei fremde« Sprache« (der lateinischen, griechischen, französischen oder englischen bez. russischen) der sich Meldende geprüft zu Verden wünscht und ob, wie ost und wo er sich einer Prüfung über die wissen» schaftliche Befähigung für de« einjährig-fr-iwlllig-n Militärdienst vor einer Prüfungskommifsion bereits unterzogen hat. An die zur Prüfung zuzulasseadeu Bewerber wird von hier aus rechtzeitig schriftliche Vorladung ergehen. Im übrigen wird bezüglich de? Umfanges der Prüfung und der an die Prüflinge zu stellenden Ansprüche aus die der Wehrorduung als Anlage 2 zu 8 91 beigefügie Prüfungsordnung zum einjährig.fretwilligen Dienste hiugewiesen. Dresden, den 4. Juli 1910. Nr. 34 k»r.-c. Königliche Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige. Die Cholera hat in den letzten Wochen in Rußland so weite Gebiete erfaßt, daß dem russischen Auswandererverkehr wieder erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden ist. Das Ministerium des Innern hält es für geboten, nach 8 13 des Seuchengesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 306) Ziffer 1 unter I der Ausführungs» lestimmungen hierzu vom 21. Februar 1904 (Reichsgesetzblott Seite 67) und 8 8 der Anweisung zur Bekämpfung der Cholera folgendes zu verordnen. Jede in einem Gemeinde- ov-r Gutsbezirk zureisende Person, die unmittelbar oder in unterbrochener Fahrt aus Rußland kommt und nicht nachweisen kann, daß sie mehr als 5 Tage vor ihrem Eintreffen Rußland verlaffen hat, ist binnen 12 Stunden nach hrer Ankunft der Ortspolizeibchörde oder, wenn der Gutsvorsteher meldepfltchtig ist, der Amtshauptmannschast mündlich oder schri -lich zu melde«. Die Anmeldung liegt dem Zureiscuden oder feinem gesetzlichen Vertreter, außerdem aber auch den Inhabern ocer Verwaltern von Gastwirtschaften, Pensionen oder dergleichen, den Haushaltungsvorständen und Arbeitgebern ob, wo von den Zuretsenden Wohnung oder Arbeit genommen wird. Jede zu meldende Person ist bis zum Ablaufe von 5 Tagen seit ihrem Austritt aus Rußland, soweit dieser Zeitpunkt nachweisbar ist, sonst seit ihrer Ankunft in dem betreffenden sächsischen Gemeinde- oder Gutsbezirke der ärztliche« Beobachtung zu unterwerfen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung oder die über die ärztliche Be obachtung etwa zu treffenden polizeilichen Anordnungen werden nach 88 45 Ziffer 4 und 46 Ziffer 2 des Seuchengesetzes mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder mit Haft bestraft. Dresden, den 12. Juli 1910. Ministerium ves Innern. Diphtherie-Sera mit den Kontrollnummern 1002—1015 aus den Höchster Farbwerken, 190 und 191 aus der Merckschcn Fabrik in Darmstadt, 133—136 aus dem Serum-Laboratorium Ruete-Enoch in Hamburg, 224 und 225 auS der Fabrik vorm. E. Schering in Berlin stnd, soweit sie nicht bereits früher wegen Abschwächung pp. eingezogen sind, wegen Ablaufs der staatlichen Gewährsdauer zur Einziehung be stimmt Dresden, am 14. Juli 1910. Ministerium des Innern. Straßenbau Niederwartha—Weistropp. Vorarbeiten für die Verbesserung des Weges zwischen Niederwartha und Weistropp sollen in einiger Zeit begonnen werden. Die Königliche Amtshauptmannschaft nimmt daher Veranlassung, das Verändern oder Beschädigen der Vermeffungssignale (Stangen, Pfähle usw ) und anderer Zeichen für die Arbeiten hiermit ausdrücklich zu verbieten. Etwaige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haststcafe bis zu 14 Tagen geahndet werden. Meißen, am 16. Juli 1910. »-i Nr. 258 x Die «önigliche Amtshauptmannschaft. Bet dem unterzeichneten Amtsgerichte ist heute der Gutsbesitzer Herr Hermann Emil Donath in Burkhardtswalde an Stelle des verzogenen Herrn Oswald Hein rich Fritzsche als Ortsrichter für Burkhardtswalde verpflichtet worden. Wilsdruff, den 16. Juli 1910. ...» V. rree 129/10. Königliches Amtsgericht.