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MM»« id MM Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Bezugspreis vierteljährlich 1,35 Ml. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk-, durch die Post bezogen 1,54 Mk. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. UN- Nmgsgen-. Amtsblatt Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens 12'Uhr angenommen. Jnsertionspreis 15 Psg. pro viergespaltene Kvrpuszeile. Außerhalb des AmtSgeuchtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Mr die Kgl. Amtshauptmannschaft Weihen, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff, sowie für das Kgl. Forstrentamk zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bet Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesfelsdorf, Klrinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdors bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Mü -er wöchentlichen Beilage „Welt im Bild" und der monatlichen Beilage „Unsere Heimat". Druck u»d Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Nr. 128. Donnerstag, Sen 3. November 1SU». «». Jahrs Das Königliche Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat gem hmigt, Laß die Sonderausstellung elektrisch angetriebener landwirtschaftlicher und kleingewerb- .Uchec Maschinen i« der Maschiaenlehrausstellung der Technischen Hochschule in D essen verlängert wird. Die Ausstellung wird vorläufig bis zum 15. November in der bis' hertgen Weise dem allgemeinen Besuche offen gehaiten. An die Vereine, die Interesse an d r Ausstellung haben und einen erläuternden Vortrag wünschen, ergeht die Aufforderung, ihren Besuch möglichst frühzeitig bei der Direktion der Maschmen-Lchr-Ausstellung (Technische Hochschule zu Dr-ssen-A., Hilm- holzstcaße 5) anzumelden. Ja j?dom einzelnen Falle werden dann die Vereine, die ihren Besuch angezeigt Haden, direkt Mitteilung erhalten, wann eia Vortrag staltfindct. Meißen, den 1. November 1910 «is Die Königliche Arrrtshauptmanrrfchaft. Die Brustseuche unter dem Pfeidebestande des Gutsbesitzers Kurt Freund in Wilsdruff, Bahnholstraße 134 8. ist erloschen. Meißen, den 28. Oktober 1910 »«? 1391 a V. Die Königliche Amtshauptmannfchaft. Freitag und Ssrinaben-, -en 4. und s. November - I bleiben die Kanzleiräume der Königlichen Amtshauptmannschaft wegen Reinigung ge schlossen. An beiden Tagen werden nur dringende Geschäfte erledigt. Die Bausprechstunbe am 5. November fällt aus. Meißen, am 28. Oktober 1910. »s« Die ALnigliche Amtshauptmannschaft. Die Vornahme der im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft einschließlich der Städte mit revidierter Städteordnung ««geordneten Armahlcn z. Gemerbekammer Dresden wird auf Freitag, -en 18. November vor» vormittags 9 bis nachmittags 1 Uhr festgesetzt. Die Wahlabteilungeu sind derart abgegrenzt, daß die 17. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des AmtSgerichtSbezirkes Meißen und die Orte Coswig, Kötitz und Neucoswig des Amtsgerichtsbezirks Kötzschenbroda, die 18. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften dcs AmtSgerichtSbezirkes Lommatzsch, die 19. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des AmtSgerichtSbezirkes Nossen, die 20. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgertchtsbezirkes WilSdruff und die Orte Niederwartha und Wildberg des Amtsgerichtsbezirkes Kötzschenbroda umfaßt. . . Als Wahllokale werden bestimmt: für die 17. Wahlabteilung: a) das Ratskeller-Restaurant in Meißen für die Wahlberechtigten aus den liaks Mr Elbe gelegenen Ortschaften dcs Amtsgertchtsbezirkes Meißen und dem rechts der Elbe gelegenen Teile der Stadt Meißen, b) das Ratskeller-Restaurant in Weinböhla für die Wahlberechtigten aus den übrigen rechts der Elbe gelegenen Ortschaften des AmtSgerichtsbezirkes Meißen, c) das Ratskeller-Restaurant in CoSwig für die Wahlberechtigten aus den Orten Coswig, Kötitz und Neucoswig des AmtSgerichtsbezirkes Kötzschen- broda; für die 18. Wahlabteilung: das Standesamtszimmer im Rathause zu Lommatzsch; für die 19 Wahlabteilung: der Saal im Hotel „Stadt Dresden" in Nossen für die Wahlberechtigten aus der Stadt Nossen, den Orten Deutschenbora und Elgersdorf, sowie sämtlichen nördlich der Meißen-Döbelner Bahn gelegenen Ortschaften deS Amtsgertchtsbezirkes Nossen, d) das Sitzungszimmer des Stadtgemeinderates in Siebenlehn für die Wahl berechtigten aus den übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen; sür die 20. Wahlabteilung: der Saal im Hotel „weißer Adler" in Wilsdruff für die Wahlberechtigten aus den Ortschaften des AmtSgerichtsbezirkes Wilsdruff und aus den Orten Niederwartha und Wildberg des Amtsgerichtsbezirkes Kötzschenbroda. . , Die Wahlberechtigung geht aus den Bestimmungen in den 88 8 bis mit 12 «es Gesetzes, die Handels- und Gcwerbekammer betreffend, vom 4. August 1900 hervor, »te nachstehend unter G abgedruckt stad. Danach scheiden sich die Wahlberechtigten in Handwerker und in Nicht. Handwerker. Jede dieser beiden Klassen von Wahlberechtigten hat ans ihrer Mitte in der 17. Wahlabteilung je 3 Wahlmänner „ , 18. „ „1 Wahlmann „ „ 19. „ - 1 . und 20 1 von den Wahlmännttn die eine Hälfte aus Handwerkern, die andere au» Ntchthandwerkeru besteht. 17. Wahlabteilung hat hiernach jeder Wähler das Recht, eine« Stimm zettel mit drei Namen zu wählender Wahlmänner abzugeben. Die Wahlberechtigten haben sich zu der oben festgesetzten Zstt beim Wahlleiter an- zumeldcn und auf Verlaugen ihre Wshlberechügung nachzuweisen. Eines solchen Nach weises bedarf es nicht, wenn der Wahlberechtigte in der von der Gewerbekammer auf- gest.lllen Wahlliste eingetragen ist. Meißen, am 27. Oktober 1910. Nr 6181. Die Königliche Amtöhauptmannschaft. D Gesetz, -ie Han-els- und Gewerbekammern betreffen-, vom 4. August fshOV. PP. PP- 8 8. Zur Teilnahme an den Urwahlen sür die Gewerbekammern find innerhalb des Kammerbezirkes berechtigt: a) zur Wahl von Haudwerker-Wahlmännern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 17^ und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammer- bezirke mit einem Einkommen von mehr als 500 Mk. eingeschätzt find, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mk. übersteigt und wenn die be treffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handels register eingetragen sind; b) zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmännern: 1. Personen, sie ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handels gesetzbuch« betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach 88 17 <l und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammer- bezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mk. eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter s fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Mk. eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2. Genoffenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinde« und Gemeindeverväudeu, sofern sie nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mk. eingeschätzt stad. 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuches und ein Hand werk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht das Rcht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gcwerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Bei tragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wieder holung dec einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gcwerbekammer an. 8 10. DaS Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1. für juristische Personeu durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche ober Gemeiudebetriebc und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Be vollmächtigten; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevoll mächtigten; 4. für Personen, die im Sinne deS Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit besaränkt sind, durch ihren gesetzlichen Ver treter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lasten. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. 8 11 Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1. diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter a bis L der revidierten Städteordnung bez. aus den im 8 35 Absatz 1 unter a bis s der revidierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelchnt worden ist, so lange ste in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konknrsordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen find. 8 12- Zu Wahlmännern und Kammermilgliedern können gewählt werde« diejenigen nach den 88 7 bis 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Ver treter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind.