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MMM ff- »WM Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Bezugspreis vierteljährlich IM M. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post bezogen 1,84 Mk. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. und Amgegend. Amtsblatt Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 15 Pfg. pro viergespaltene Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausfchiag. für die Kgl. AmtShauptmannschaft Meisten, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff, fokne für das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrSduf bet Wilsdruff, Roitzsch, Rothschöoberg mit Perne, SachSdorf, Schmtedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeltgstadt, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Mit der wöchentliche»! LeUage „Welt im Bild" und der monaiiiche« Leilage „Unsere tzekmat". Nr. 13». Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Donnerstag, de« 28. Dezember 191«. »9. Jahr». Am 1. Januar 1911 tritt das Gesetz über die Landesbraudverstcheruugs- austalt vom 1. Jali 1910 in Kraft. Mil Rücksicht hierauf wird noch auf folgendes besonders hiagewiesen: Das neue Gesetz wird ohne Weiteres auf alle Versicheru-gsoerhältnifie angewendkt, die zur Zeit seines Inkrafttretens auf Grund des Gesetzes, die LandesbrandversichcrungS- anstall betreffend, vom 25. August 1876 in seiner gegenwärtig geltenden Fassung sür sämtliche beitrittspflichtige« Gebäude und Gegenstände bestehen. Auf Versicherungs. Verhältnisse, welche am 1. Januar 1911 für die bisher nur bcitrittsfähigen Maschine«, Apparate und Gerätschaften bestehen, werden von diesem Termin an die Vorschriften des neuen Gesetzes angewendet, wenn der Versicherungsnehmer daS VersicheruvgSver- HLltniS nicht für den ersten Termin kündigt, für den er «ach dem bisherigen Gesetze zur Kündigung berechtigt ist. Nach dem bisher geltenden Gesetze waren ferner nur beilrittsf-hig aber nicht Leitrittspflichtig: an Hochbauobjekteu: 1. solche Lust, und Gartenhäuser, die nicht zugleich zum Bewohnen oder zu gewerblichen Zwecken dienen und mit FeuerungSanlagen «icht versehen sind, 2. Schauspielhäuser, 3. BegräbniSgrbäude, 4. selbständige wertvollere Kunstgegenstä«de, welche zum Wesen deS Bauer selbst an sich nicht gehöre« und von demselben ohne Beschädigung ihrer selbst oder des Gebäudes getrennt werde» könne», 5. uuübrrbaute und mit einem Dache nicht versehene Ziegel-, Kalk-, Kaaks-, Hoch, und andere zu dergleichen starken Feuerungen dienenden Oefen, welche im Freie« liegen und ganz aus unbrennbarem Materiale bestehe», sowie die außerhalb der Gebäude und mit deren Umfassung nicht in unmittelbarer Berührung, sonder» ffoliert und freistehende» Schornsteine. Nach dem «eueu Gesetz find alle diese Hochgebäude beitritt-pflichtig. Soweit sie nicht schon bet der Anstalt versichert sind, sind sie urrderzüglich zur Ver- stcherung auzumetdeu. Falls sie bet einer privaten Feuervrrstcherusgsunternehmung versichert sind, so sind sie bei der LandcsbrandverstcherungSanstalt für den Zeitpunkt a»zumelde«, zu dem die Versicherung bet der privaten Feuerversicherung-Unternehmung erlischt. Neue Plivatverficherungsverträge dürfe« für sie nach dem 1. Januar 1911 nicht abgeschlossen, bestehende nicht verlängert werden. Meißen, den 21. Dezember 1910. uu 1044 vx. Die Königliche Amtshauptmanuschaft^ Stamn-rsH-ir. Die Ortsbehsr-en des hiesigen Bezirks werden wiederum darauf aufmerksam gemacht, daß die Militärpflichtigen durch öffentlichen Anschlag, öffentliche Bekannt machung oder auf andere ortsübliche Weise unter Androhung der auf die Versäumnis gesetzten Strafen zur rechtzeitigen Anmeldung bet der Rekrutierungs-Stammrslle, welche nach 8 25 * der Wehrordnung in der Zett vom 15. Januar bis 1. Februar erfolgen muß, aufzufordern sind. Die Rekrutierungs-Stammrollen sind nach erfolgter Eintragung der Militärpflichtigen in alphabetischer Reihenfolge mit den AuS- züge» aus dem Geburtsregister für da? Jahr 1891 de» stanberamtlichen GeburtS- scheinen, den Losungsscheinen und etwaigen sonstigen Unterlage« bis zum s. Februar iyn hier einzureichen. Bei Gestellungspflichtige», die früher wegen Geisteskrankheit in Irrenanstalten uutergebracht gewesen oder die geistesschwach sind, ist dies in der Stammrolle zu vermerken. Ueber etwaigen Abgang und Zugang Militärpflichtiger nach erfolgter Ein reichung der Stammrollen ist sofort Anzeige und zwar bet Zugang unter Beifügung «ine« Stammrollen-Nachtrager hierher zu erstatte». Im übrigen ist den Anweisungen für Gemeindevorstände vom 31. Dezember 1901 — 1637 8 — und vom 22. Januar 1906 — 189 s — genau nachzugehen. Meißen, am 21. Dezember 1910. un Die Rönigliche AmtShauptmannschaft. Einreichung der Impflisten. 1. Die Herren Bürgermeister und Gemeindevorstände des hiesigen Bezirks werden veranlaßt, die diesjährigen Impflisten, soweit dies nicht schon geschehen ist, spätestens bis jo. Januar jyn a« den Kösiglichen Bezirksarzt hier zur Prüfung "nzureichen. Vor der Einsendung habe» sie darauf bedacht zu sein, daß ») über jeden Impfling der ordnungsmäßige Nachweis der Impfung oder der Befreiung usw. erbracht und daß dies in der Liste vermerkt ist, o) bei Privatimpfungen, sobald der Nachweis hierüber durch den Vor- zeiger des Impfscheines geliefert worden ist, in der Spalte „Bemerkungen" angegeben wird, wann, von wem und ob mit oder ohne Erfolg das be treffende Kind nicht öffentlich (privatim) geimpft worden ist. Die Herren Aerzte des hiesigen Bezirks, welche im Laufe de» Jahres Privat impfungen vorgenommen haben, werden aufgefordert, ibre Privatimpfliflen, die für jeden Ort, i« welchem sie solche Impfungen vorgeuommen haben, nach Vordruck V, vi und vii gesondert aufgestellt sein müssen, bis spätestens io. Januar 1YN an die Königliche Amt»hauptman«schaft einzureiche«. Auf dir Strafbestimmung in 8 15 LeS ReichsimpfgesetzeS wird hierbei hingewiescn. Die vor den Impfungen zu verteilenden Verhaltungrv»rschriften sür die Avgehörtzen der Eistimpflingr und für die Wiederimpsltnge können von Gemeinde- oorstäoden unentgeltlich in der Königlichen AmtShauptmannschaft entnommen werden. 2. Unabhängig von Vorstehendem haben die Herre» Bürgermeister, Gemeinde- Vorstände und Gutsvorstehrr d:8 Bezirks, sowie die Herre« Aerzte am Sehlusse eines jeden Vierteljahres ihre Aurländerimpflisten gemäß Punkt 9 und 10 der amlshauptmannschastlichen Bekanntmachung vom 9. Februar 1905 (Erlaßsammlung Seite 131) bei der Königliche« Amtrhauptmannschaft etnzureichen. Falls im ver gangenen Vierteljahr keine Ausländer zugezogen sind, haben die Herre» Bürgermeister, Gemeindevorstänbe und Gutsvorsteher Kehlscheine hier rinzusenden. Vordrucke zu den Ausländecimpflistcn, AuSländerimpfscheineo und Fehlscheinen sind in der Buchdruckerei vos E. H. Krauße in Meißen, Görntsche Gaffe 6, käuflich zu haben. Meißen, den 23 Dezember 1910. Nr 1628 s V Die Königliche AmtShauptmannschaft. Viehseuchensachverständige. Von der Königliche« Amt-Hauptmannschaft mit dem Bezirksausschuss« sind sür das Jahr 1911 die nachstehend verzeichneten Herre« als diejenigen bestimmt morde«, aus denen die Ortsbehörden die Sachverständigen für die Kommission zu wählen habe«, die nach 8 7 der Verordnung vom 4. März 1881 zur Ermittelung und Feststellung der Entschädigung für die Wege» Lenchen getötete» Tiere z« bilden ist. Die unter den nachstehend genannte« mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Herren find auch al» Sachverständige für de» Bezirk-schätzung-au-schutz nach 8 9b des Gesetzes über die staatliche Schlachtvirhversicherung (Gesetz- und Ver ordnungsblatt 1906 Seite 74 flg.) gewählt worden. Die Herren Gemeikdevolstänve werden veranlaßt, die nachstehende Liste besonders sorgfältig in einem Aktenstück über Viehseuche« aufzubrwahre«, damit sie jederzeit ohne Zeitverlust eingesehen werden kann. Meißen, den 23. Dezember 1910. Nr 1316 e v. Die Königliche AmtShauptmannschaft. Gutsbesitzer Wetzel* und M. Kirchner Gutsbesitzer Emil Philipp und Menzner Gemetndevorstand Döring und Gutsbesitzer Donath Gemeindevorstand Starke und Rittergutsbesitzer Kippe Gutsbesitzer Bruno Pfützner, Fiedler, Otto Rülker u. ErbgerichtS- besttzer Kaiser Gutsbes. Stein, Artur Rüdiger u. Erbgerichtsbes. Bormann* Erbgertchttpachter Friedrich Grießbach u. GutSbes. Oswald Kießlich Gutsbesitzer Julius Mehnert und Findeisen Gutsbesitzer Kürbis und Gemeindevorstand Näther Gutsbesitzer Max Schönberg und Rud. Dürigen Gemeindevorstano Schmieder und Gutsbesitzer Oskar Merbitz Rittcrgutspachter Böhme und Gutsbesitzer Leutritz Gutsbesitzer Pietzsch und Klunker Gemetudevorstand Engel, Rittergutspachter Obendorfer und Guts- besttzer Jeremias Gastwirt Herm. Erler und Rittrrgutsinsprktsr Becker Oekonomierat Wunderling, Gutsbesitzer Br. Zschoge, Kurt Audra uod Max Naumann Privatmann Gerlach und Gutsbesitzer Alfred Fehrmann* Gutsbesitzer Donath, Hänichen und Gemeindevorstand Richter Gutsbesitzer Irmer und Kürbis Oekonomierat Zieger Gutsbesitzer Maune u«d Walther* Gutsbesitzer MöbtuS, Klügel und Lehmann Gutsbesitzer Nitzsche und Riffe Gutsbesitzer Udolph und Lommatzsch' Rittergutsbesitzer Neuling und Gutsbesitzer Alfr. Lippert Rittergut-Pachter Kelling, Gemeindevorstand Poppe und Wirt schaftsbesitzer Otto Rüter Gutsbesitzer Irmer und Gießmann Rittergutspachter Roßberg* uod Gutsbesitzer Marti» Rittergutsbesitzer Grundmann' und Gemeindevorstand Zscheile Gutsbesitzer Kurt Utbrig und Moritz Roßberg Tierärzte Hempel, Klinger, Uder und Dr. Hänel Tierärzte Kunze und Riebel Tierarzt Pausrlius Tierarzt Thierfelder Tierärzte Beeger und Zieschank Tierarzt Melzer in Birkenhain, in Blankenstein, in BurkhardtSwalde, in Groitzsch, in Grumbach, in Helbigsdorf, in tzerzozswalde, i« Hühndorf, in Kaufbach, in KefselSdorf, in Kleinschönberg, in Klipphausen, in LamperSdorf, i« Limbach, t« Munzig, in Neukirchen, in Niederwartha, in RöhrSdorf, in Roitzsch b. W, in Rdthschönberg, i« Sachsdorf, in Schmtedewalde, in Sora, in Steinbach b. K, in Steinbach b. M., in Tanneberg, in UnkerSdorf, in WeiStropp, in Wildberg, in Wilsdruff, in Meißen, in Lommatzsch, in Krögis, in Nossen, in Wilsdruff, in Rüsseina. Die Herren Standesbeamten des hiesigen Bezirks werden veranlaßt, 1., gemäß 8 46, 7a der Wehrordnung je eine« Auszug aus dem Geburts register des Jahres 1894, enthaltend alle Einrragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Geschlecht» innerhalb der Gemeinde, bis zum 15. Januar 1911 den OrtSbehörden ihres Bezirk» zuzustellen,