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Ottendorfer Zeitung X, l»»»' s Nummer 30 25. Jahrgang k-fr«»- dir »«ptgr^rrisr«. Posts«h<ck-Konw Leipzig Nr. 29148. Diese Zeitung veröffentlicht die des Vemeindrrates MÜ de« Beilage« »Neue Illvstriert«", ,Mod« >«L Hei»* «ad ,v«r KodsIHE. Schriftlettung, Druck und Verlag Herman» Stühle, VtttndorsOkrtlla. Gemeind« - Girs « Koala ! L vt« ,vN«ad»rf« -««»««' »rschrlnt Di»»»- 2 l«,, »I» e«mu,r,ad. - »« V,,»«,-Pret, »u» »u v««Um » Movat» »rkmmt zrzedr». »» 2» ff«»« HL Herr: V«»«V <Ftri«g «d. s»«p. I H 8^w»«lch«r StSrimini d« V«tr1«d« ö« " , M AeigeW amtlichen Bekanntmachungen M Ottendorf-Okrilla. Lokal-Anzeiger für Ottendorf-Okrilla und Umgegend ! — - - Freitag, den ^2. März ^926 Amtlicher Teil. OettenMche Huttoraerung rur Abgabe Ser Zieuererklärung liir üle Eln- irommenlieuer, Aorperschattssteuer und Umsatz« steuer für i-rs uns i-ra/rs. Di« Steuererklärungen zur Einkommenüeucr, Köwer- schasirsituer und Umsatzsteuer sind in der Zeit vom 11. März kis 27. März 1926 unter Benutzung der oorgeschiievcnen Vordrucke wie folgt abzugeben: H.. Siukommensteuer vnd Körperschaftsfleuer. I. Zur Abgabe einer Steuererklä ung für die Ein kommensteuer find verpflichtet: 1. Steuerpflichtige, deren Einkommen im Kalenderjahr 1925 den Betrag von 8000 R-M. überstiegen hat; Steuer pflichtige, die lediglich steuerabzug-pflichtige Einkünfte (Arbeitslohn oder Kapitalerträge) von nicht mehr als 8860 RR. bezogen haben, brauchen eine Erklärung nicht abzugeben; 2. ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommen« Steuer pflichtige, bei denen der Gewinn auf Grundlage de« Abschlusse« ihrer Bücher zu ermitteln ist. II. Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Körper- !chaft«steuer find verpflichtet: 1. steuerpflichtige Erwerbsgesellschas'en; 2. alle übrigen steuerpflichtigen Körperschaften und Ver- mögrnsmaffen de« bürgerlichen Rechts; 3. steuerpflichtige Betriebe und Verwaltungen von Körper schaften des öffentlichen Recht« und öffentliche Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, so weit ihre Steuerpflicht schon nach den Vorschriften des bisherigen Körperschaftssteuergesetze« begründet war (z. B. öffentliche Sparkassen, die sich nicht auf die Pflege de« eigentlichen Sparkafsenverkehrs beschränken). III. Ohne Rücksicht auf die unter I und II bezeichneten Ein schränkungen ist eine EinkommenSerklärung abzugeben bei Beteiligung mehrerer an den Einkünften au« rr) Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerblicher Bodenbewirtschastung; d) einen Gewerbebetrieb, z. B. einer offenen Handels gesellschaft oder Kommanditgesellschaft; c) sonstiger selbständiger Berufstätigkeit; ä) Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Ver mögen. IV. 1. Die Erklärung zur Einkommensteuer und Körperschaft-- steuer ist abzugeben a) von den Pflichtigen, die nach dem Kalenderjahr steuern, für da« Kalenderjahr 1925; b) von buchsührenden Pflichtigen, die regelmäßig Ab schlüsse machen und ihr Wirtschaftsjahr in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres (1. Juli 1925 bis ein schließlich 31. Dezember 1925) abgeschlossen haben, sür da« Wtrtschast«jahr 1924/25 oder 1925. 2. Pflichtige (insbesondere Landwirte), deren Steuerab schnitt in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1925 geendet hat und die deshalb schon veranlagt worden find, haben eine Steuererklärung nicht abzugeben. 3. Die Erklärung zur Einkommensteuer und Körperschaft«- steuer ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Be zirk die in I bezeichneten Steuerpflichtigen ihren Wohn sitz oder dauernden Aufenthalt, die zu II und III be zeichneten Pflichtigen den Ort der Leitung haben. Ist im Inland weder ein Wohnsitz, noch ein dauernder Aufenthalt, noch ein Ort der Leitung gegeben, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk da« Unternehmen betrieben oder ständig vertreten wird oder die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird oder Vermögensgegenstände sind befinden. L. Umsatzsteuer. I. Zur Abgabe einer UmsatzsteuerertlLrung sind! verpflichtet: n) alle buchsührenden Umsotzsteuerpflichtigen, die regel mäßige Abschlüsse machen; d) die übrigen Uwsatzsteuerpflichtigen, wenn ihr Umsatz einschl eßlich der steuerfreien Umsätze im Kalenderjahr 1925 mehr als 6000 RR. betragen hat. 2. Ausgenommen sind: a) die Landwi.te, deren Wirtschaftsjahr 1924/25 in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs 1925 geendet hat, d) die Herstellerstruerpflichligen und Kleinhandelsßeuer- pflichtigen; c) die Straßenhändler, Wandergewe, betreibenden und an deren Umsatzsteuerpflichtigen, die nach U 117 ff. Aus- sührungSbepimmungen zum Umsatzsteuergesetz zu An zahlungen und zur Führung von Steurrheftrn ver- pflichtet find. . II. 1. Die Umsatzsteuererklälung ist abzugeben a) von den Umsatzsteuerpflichtigen, die nach dem Kalender jahr steuern, sür die Umsätze des Kalenderjahrs 1925; b) von den buchsührenden Gewerbetreibenden, die regel mäßig Abschlüsse machen, für die Umsätze vom 1. Januar 1925 bis zum Schluß ihre« im Kalender jahre 1925 endenden WiUschastSjahiS; c) von den buchsührenden Landwirten sür die Umsätze ihres in der zweiten Hälfte der Kalenderjahr« 1925 endenden Wirtschaftsjahr« 1924/25. 2. Die Umsatzsteuererklälung ist bei dem Finanzamt abzu- geben, in dessen Bezirk die Umsatzsteuerpflichtigen, ») soweit sie wegen einer gewerblichen Tätigkeit, ein schließlich der Urrrzeugung, steuerpflichtig find, da« Unternehmen betreiben. Bei mehreren Niederlassungen oder Geschäftsstellen eine« rechtlich in einer Hand be findlichen Unternehmen« ist der Ort der Leitung de« Unternehmen« maßgebend; d) soweit sie wegen einer beruflichen Tätigkeit steuer pflichtig find, ihren Wohnfitz oder gewöhnlichen Aufent halt haben; ist weder ein Betriebsart noch ein Ort der Leitung, weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben, so ist di« Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk da« Unternehmen ständig vertreten oder die Tätigkeit vorwiegend au-geübt wird. O. Gemeinsames. I. Die nach und 6 zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten haben dir Steuererklärung auch dann abzu geben, wenn ihnen ein Vordruck nicht zugrsandt wird; die übrigen Steuerpflichtigen haben eine Steuererklärung abzu geben, wenn sie hierzu vom Finanzamt besonder» aufge fordert werden. II. Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuer erklärung versäumt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zu schlag bis zu 10 v. H. der festgesetzten Steuer auserlegt werden. III. Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinterziehung der Einkommensteuer, Körperschastssteuer oder Umsatzsteuer wird bestrast. Auch ein fahrlässige« Vorgehen gegen die Steuergesetze (Steuergefährdung) wird bestraft. Padeverg, den 8. März 1926. Pas Jinanzamt. Bekanntmachung. Die Kirchgemeindevertretung hat beschlossen denen die über 10 Wochen erwerbslos find, die Kirchensteuern für den II. Termin auf Antrag zu erlassen. Der Antrag muß mündlich oder schriftlich unter Vorlegung der Erwerbslosenkarte in der Oct«steu«reinnahme gestellt werden. Httendorf-Hkrilla, den 9. März 1926. Der Kirchenvorstand. OertlicheS und Sächsisches. Dttendorf-Dkrilla, den g. März i-r«. — Zur Beschaffung von Funkgerät für Blinde iß durch die Postanstalten eine Geldsammlung veranstaltet worden. Diese hat im Oberpostdirrktionsbezirk Dresden einen Betrag von 9090,77 Mark erbracht. — Das Finanzamt gibt im amtlichen Teike dieser Zeitung eine „Oeffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatz teuer für 1925 und 1924/25" bekannt, auf die hiermit be- ander« hingewiesen wird. Kamenz. Ein größerer Federbetten-Diebstahl ist bei einem Gutsbesitzer in Bernbruch verübt worden. Die von der Gendarmerie mit Hilfe eine« Spürhunde» sofort auf genommenen Erörterungen hatten vollen Erfolg. E« gelang wei Beteiligte festzunrhmen und »inen Teil der Betten wieder herbeizuschaffen. Dresden. In der Dienstag-Sitzung der Stadt verordneten fiel wiederum die Beratung au», weil all» bürgerlichen Parteien der Sitzung ferngeblieben waren, so raß nach der Geschäftsordnung die Versammlung nicht br- chlußfähig war. Plauen. Durch die Regenfälle der letzten Zeit sind ie Flüsse und Bäche im Vogtland» gewaltig augeschwollen. )le im Herbst eröffnete neue Talsperre in Muldenb»rg, di« 5 Millionen Kubikmeter umfaßt, ist nunmehr vollständig gefüllt. AnüberbrLBbare Gegensätze? Zn einer Denkschrift, welche die sogenannten „Freien Gewerkschaften" (d. s. sozialdemokrattsch-kom^ Arbeitnehmerverbände) vor kurzem veröffentlicht haben, steht ein Satz, der uns an einem Ausgleich der Interessen im deutschen Volk verzweifeln lassen würde,— wenn er wahr wäre. Er lautet: „In der Lohnfrage bestehen un überbrückbare Gegensätze zwischen Unternehmertum und Gewerkschaften." Das kann nur bedeuten, daß der Kampf zwischen den beiden großen sozialen Gruppen, der „Klassen kampf", eine Art Naturnotwendigkeit sei, der sich niemand entziehen könne. Wenn allerdings die Arbeitnehmer schaft sich auf den Standpunkt stellt, den dre Denkschrift weiter einnimmt, so kann es keine Verständigung zwischen Unternehmern und Arbeitern geben. Die Denkschrift er klärt nämlich weiter, daß die sozialdemokratisch-kommu nistischen Gewerkschaften die Lebensberechtigung nur solcher Betriebe anerkennen, die auf Grund ihrer Rentabilität einen ausreichenden Lohn zu zahlen in der Lage und bereit sind. Daß das Streben aller an der Wirtschaftsführung Beteiligten darauf gerichtet sein muß, den beschäftigten Arbeitern Und Angestellten einen auskömmlichen Lohn zu zahlen, ist selbstverständlich. Immerhin steht.nicht ein deutig fest, was denn ein auskömmlicher Lohn ist. Gesetzt nun den Fall, ein durch die Inflation geschwächtes und von der jüngsten Kapital- und Absatzkrtse stark mit genommenes Unternehmen kann seinen Angestellten und Arbeitern Noch nicht gleich den „auskömmlichen Lohn" zahlen; soll das Unternehmen dann einfach stillgelegt werden? Und soll dann dem betreffenden Unternehmer Und der Belegschaft verwehrt sein, sich io zu einigen, daß zunächst ein Niedrigeres Lohnniveau berbchalten und erst später bei weiterer Kräftigung des Unternehmens der „auskömmliche Lohn" gewährt wird? Das würde be deuten, daß die praktische Notgemcinschaft. ohne welche das deutsche Volk nicht wieder zu Macht und Ehren kommen kann, verboten sein soll! Wollte man alle Be triebe stillegen, die nicht sofort „auskömmliche Löhne" zahlen können, so würde das bedeuten, daß die beänasti- genden Zahlen der Konkurse und der Geschäftsstillegmwen der letzten Monate noch überboten werden würden. Dis Zahl der Erwerbslosen würde dann io hoch steigen, daß keine Möglichkeit mehr besteht, alle Unterstiitzunasbedürf- tigen auch nur einigermaßen zu unterhalten. Denn dis immer mehr einschrumpfende Zahl der noch arbeitenden Unternehmer müßte außer allen eigenen Produktions- Unkosten auch noch die steigenden Summen für dis Erwerbs- loseNUNterstutzuna thzw Arbeitslosenversicherung) Herans wirtschaften. Würde es den radikalen Gewerkschafts führern gelingen, die deutsche Arbeitnehmerschaft zu ihrer gefährlichen Lohnpolitik zu bekehren, io wäre die Folge, daß auch noch die mögliche und rentierende Produktion durch Streiks und Aussperrungen verringert und das Elend dadurch vergrößert würde Der Gegensatz zwischen den Lohnfordernden, und den Lohnbewilliacnden muß überbrückt werden, wenn wir nicht jede Hoffnung auf baldigen wirtschaftlichen und staatlichen Wiederaufstieg verlieren wollen. Dam ist durchaus nicht ne twendig, daß sich die beiden großen Parteien — Arb^ügcber und Arbeit nehmer — gerührt in die Arme sinken Und sich in feier licher Weise verbrüdern Vielmehr genügt die Einsicht auf beiden Seiten, daß ohne ileberbrückung der Gegensätze in der Praxis beide Teile schweren Schaden leiden.