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Im Falle höherer Gewalt (Störungen des Betriebes der Zeitung, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen) hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder Rückzahlung des Bezugs- Präses. Anzeigenpreis: Die 6 gespaltene mm-Zeile oder deren Raum 5 H/. Alles weitere über Nachlaß usw. laut aufllegcndcr Nnzeigcnpreisliste. Anzeigen-Annahme bis 10 Uhr vor mittags des Erschcimmgstages. Bei fernmündlicher Anzeigenannahme wird keine Gewähr für Richtigkeit übernommen. Bei Konkurs und Zwangsvergleich erlischt jeder Nachlaß- anspruch. Diese Zeitung veröffentlicht die amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde-Behörde zu Ottendorf-Okrilla und des Finanzamtes zu Radeberg. Postscheckkonto: Dresden 15488. Druck und Verlag: Buchdruckers Hermann Rühle, Inh. Georg Rühle, Ottendorf-Okrilla. Girokonto: 551. — Fernruf- 231. - ----- - . vr:/ - -— v..- - ------- > , . ' Nummer 12 Amtlicher Tei! Schädlingsbekämpfung im Obstbau. Sonnabend, den 28. Ianuar 1939 38. Jahrgang Aarcelona feierteMe Keimkehr Für die Grundstückseigentümer bez. Nutzungsberechtigten besteht die gesetzliche Verpflichtung, bis zum l. März jeden Jahres 1) die abgestorbenen oder absterbenden Bäume und Sträucher zu entfernen, 2.) d-e Bäume und Sträucher sach gemäß auszulichten und von Moosen, Flechten usw. zu säubern und 3.) Raupennestern und Fruchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen. Die Obstbaumbesitzer werden ersucht, die erforderlichen Maßnahmen durchzusühren. D>e Durch führung wird durch meine Beauftragten überwacht. Httendors-Hkrilla, am 28 Januar I939 Der Bürgermeister. Öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen für die Veran lagung der Einkommensteuer, Wehr steuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer für 1938 und Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1939. Die Steuererklärungen für die Einkommensteuer, Wehr-j steuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sind - in der Zeit vom t. bis 28. Februar 1SLS unter Be-^ Nutzung der vorgeschriebenen Vordrucke abzugeben. Das Finanzamt kann die Steuererklärungsfrist bei Steuerpflichtigen mit umfangreicher Buchführung auf Antrag verlängern, jedoch im allgemeinen nicht über 31. März 1939 hin aus. Fristverlängerungen, die vom Finanz amt gemäß § 167 Abs. 4 Satz 2 der Reichs abgabenordnung über den 31. März hinaus für mehrere Jahre bewilligt worden sind, hat der Herr Reichsminister der Finanzen mit Er laß vom 18. Januar 1 939 — S 220 9 — 457 III >— ausdrücklich widerrufen. Das Finanzamt kann nach diesem Erlaß nur noch in ganz besonderen Ausnahmefällen auf er neuten Antrag hin Fristverlängerung über den 31. März 1 939 hinaus bewilligen. Steuers pflichtige, die zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet sind, haben vom Finanzamt einen Vordruck zugesandt erhalten. Die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben, auch wenn ein Vordruck nicht übersandt worden ist, bleibt unberührt. Die Steuerpflichtigen, denen bis 3. Februar 1939 keine Er klärungsvordrucke zugesandt worden sind, haben solche vom Finanzamt anzufordern. I. Einkommensteuer Zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung sind ver pflichtet : a) Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Per sonen, 1 ») wenn ihr Einkommen den Betrag von 8000 RM über stiegen hat, oder 2 .) wenn ihr Einkommen weniger als 8000 RM, aber mehr als 4000 RM betragen hat und darin Einkünfte von mehr als 300 RM enthalten sind, die weder der Lohnsteuer noch der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, oder 3 .) ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens, wenn es ganz oder teilweise aus Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selb ständiger Arbeit bestanden hat und der Gewinn auf Grund eine» BuchabschlusseS zu ermitteln ist oder er mittelt wird. b) Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, 1.) wenn ihre gesamten inländischen Einkünfte nach Ab- zug der Einkünfte, die der Lohnsteuer oder der Kapital ertragsteuer unterliegen, 4000 RM übersteigen, oder 2.) ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer inländischen Einkünfte, wenn diese ganz oder teilweise aus Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder.aus selb ständiger Arbeit bestanden haben und der Gewinn auf Grund eine» Buchabschlusses ermittelt ist. Eine Erklärung zur einheitlichen Feststellung ihrer Ein künfte haben ohne Rücksicht auf deren Höhe abzugeben Per- Großkundgebung der befreiten Bevölkerung In Barcelona sand die größte Kundgebung statt, die diese Stadt bisher gesehen hat. Dabei kam immer wieder die un ermeßliche Freude der aus der bolschewistischen Drangsal be freiten Bevölkerung zum Ausdruck. Aus dem großen Kata lonien-Platz formierte sich ein unabsehbarer Zug, an dem alle militärischen und zivilen Hilssdienste, namentlich die For mationen des sozialen Hilswerkes und des Hilfswerkes „Fron ten und Hospitäler" sowie der freiwillige Ordnungsdienst teil nahmen. Die Bevölkerung Barcelonas umsäumte in dichten Massen die Straßen und brach immer wieder in nicht enden wollende Hochrufe auf Franco aus. Vom Rathaus aus sprach der neue Bürgermeister und Vertreter der Milt- tärbehörden zu einer unabsehbaren Menschenmenge, die den Rednern mit Hochrusen auf Franco und ein einiges, großes und freies Spanien dankte. e- Die nördlich über Barcelona hinaus vormarschierenden nationalen Truppen haben die Start Mataro an der Mitiel- mecrküstc besetzt. Endgültige Anerlennung Francos durch Prag Die Regierung der Lschecho-Slowakischen Republik hat den Beschluß gefaßt, die Regierung des Generals Franco, die bis her von der Tschecho-Slowakischen Republik de facto anerkannt war, auch de jure anzuerkennen. Von diesem Beschluß der tschecho-slowakiscben Regierung wurden der tschecho-slowakische Delegierte bei der Regierung des Generals Franco in Burgos und der Delegierte der Re gierung Franco in Prag verständigt. Mbentrov wieder in Aerlin Der Reichsminister des Auswärtigen und Frau von Rib- benirop sinS mit den Herren der Begleitung dcS Reichsmini sters wieder in Berlin eingetrosfen. Lie SA.-Mrer bei BraMiM SA. und Wehrmacht vor gemeinsamer Aufgabe Die vom Führer und Obersten SA.-Führer der SA. über tragene vor- und nachmilttärische Wehrerziehung und die Er hebung des SA.-Sportabzcichens zum SA.-Wehrabzeichen er füllt die SA., wie schon aus mehreren Kundgebungen der letzten Tage hervorgeht, mit stolzer Freude. Im größeren Rahmen sand eine derartige Knndgebung im Zeichen der Ver- bundenheit zwischen SA. und Wehrmacht in der Reichshaupt- stadt statt. Die zur Zeit in Berlin weilenden Gruppenführer der SA. des ganzen Reiches wurden unter Führung von Stabs chef Lutze zusammen mit den Hauptamts- und Amtschess der Obersten SA.-Fübrung vom Oberbefehlshaber des Heeres, Ge neraloberst von Brauchitsch, im Kasino der Kriegsakademie zu Berlin empfangen. Bei dieser Gelegenheit hielt Oberst i G. Stapf vor dem Höheren Führerkorps der SA. einen Vortrag über die gemeinschaftlichen Ausgaben, die sich für SA und Wehrmacht aus dem Erlaß des Führers über die vor- und nachmilitärische Ausbildung durch die SA. ergeben. Hieran schloß sich ein kameradschaftliches Beisammensein der SA.- Führer und Offiziere. Gegen 10 Uhr abends begaben sich dann Stabschef Lutze und die Gruppenführer sowie Generaloberst Brauchitsch. die Generalität vor das Portal der Kaserne in Moabit, wo von 15000 SA.-Männern zweier Berliner SA.-Brigaden im Schein von vielen tausend Fackeln ein Vorbeimarsch stattsand. Ausländische Reiter beim AeichsbauernWrer Der Reichsbauernführer Darrä gab am Eröffnungstage des Internationalen Reit- und Fahrturniers einen Empfang für die Vertreter der neun ausländischen am Turnier teil nehmenden Nationen, dem auch führende Männer des deut schen Pferdesports und der Pferdezucht beiwohnten. er nicht ivegen der Kleinbetragsgrenze hiervon entbunden ist V. Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer-Erklärung ist bei Einzelgewerbetreiben den mit der Erklärung über den Gewinn aus Gewerbebetrieb und bei gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaften und sonengesellschaften und Gemeinschaften, bei denen die Einkünfte, nach ß 21b Absatz 2 der Reichsabgabenordnung einheitlich und gesondert festzustellen sind. II. Wehrsteuer Eine Wehrsteuererklärung — Beiblatt zur Einkommen- steuererkläruug — haben für 1938 abzugeben: alle männlichen deutschen Staatsangehörigen der Geburtsjahrgänge 1914,191b, 1916 und 1917, di« einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf enthalt im Inland haben und 1 .) wenn sie keinen Arbeitslohn bezogen haben, ihr Ein kommen aber den Betrag von 224.— RM über stiegen hat, 2 .) wenn sie neben Arbeitslohn sonstige Einkünfte von mehr als 100 RM bezogen haben, 3 .) wenn sie eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben (Vgl. unter I). III. Körperschaftsteuer Zur Abgabe einer Körperschaftsteuer-Erklärung sind ver pflichtet : a) unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereintgungen und Vermögensmas sen, die ihre Geschästsleitung oder ihre» Sitz im Inland, und zwar 1 .) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommandit gesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränk ter Hastung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Ge werkschaften), 2 .) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, 3 .) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, 4 .) sonstige juristische Personen des privaten Rechts, b.) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Ziveckvermögen, 6 .) Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, b) beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Per sonenvereinigungen, und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Jnlande haben. 1V. Umsatzsteuer Eine Umsatzsteuererklärung hat jeder Unternehmer im Sinne des Z 2 des Umsatzsieuergesetzes abzugeben, sofern ihnen gleichzustellenden Gemeinschaften mit der Erklärung zur einheitlichen Feststellung des Gewinns aus Gewerbetrteb ver einigt worden. Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben 1 .) für die stehenden Gewerbebetriebe, soweit sie im Jn lande betrieben werden, a) wenn der Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr 1938 (1937/1938) den Betrag von 4000 RM oder da» Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellunga- zeiipunkt den Betrag von 20000 RM überstiegen hat, b) ohne Rücksicht auf die Höhe de» Eewerbeertrage» oder Gewerbekapitals, wenn der Gewinn des Wirtschafts jahres 1938 (1937/1938) auf Grund eines Buch- abschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird, 2 .) für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften usw. wie oben unter III.), für Erwerbs- und Wirtschaftsge- nossenschasten und für Versicherungsvereine a. G. und weiter für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und für nichtrechtssähige Vereine, wenn und soweit letztere Unternehmen einen wirtschaftlichen Ge schäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwtrschaft) unterhalten. VI. Allgemeines Über die vorstehende« Verpflichtungen hinaus ist zur Abgabe einer Steuererklärung jeder ver pflichtet, der hierzu vom Finanzamt besonder- ansgefordert wird. Wenn ein Steuerpflichtiger nachträglich, aber vor dem Ablauf der Steuerverjährungssrist, erkennt, daß "eine Steuer erklärung oder eine andere Erklärung, die er seiner Finanz- bebörde abgegeben hat, unrichtig oder unvollständig ist, und daß die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu einer Ver kürzung von Steuereinnahmen führen kann oder bereits ge führt hat, so ist er (ohne daß eö einer sbesonderen Auf forderung bedarf) verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Sinaujamt Padeöerg, im Januar 1939.