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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 11.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190900008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19090000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 11.1909
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 1
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 1
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 1
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 1
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 1
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 1
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 1
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 1
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 1
- Ausgabe No. 33, 14. August 1909 1
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 1
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 1
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 1
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 1
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 1
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 1
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 1
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 1
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 1
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 1
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 11.1909
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 37. Sonnabend, den 11. September 1909. XI. Jahrgang. DerJ/andelsgärfner. Verantwortlicher Redakteur: TT 11 7 *! P»* 1 1 ! 1 Fv u 1 Für die Handelsberichte und den Hermann Pik riandels - Äeitun0 für den deutschen (jartenbau. fa chlichen Teil verantwortlich: t ’ 5 Otto Thalacker, eiPti8: Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. „Der Handelsgärtner" kann direkt durch die Post bezogen werden. 3 Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg Mark 5.—; für das Ausland Mk. 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten in „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Wie den Gehilfen Recht zugesprochen wird. Wenn man unsere Gehilfenpresse liest, da möchte man glauben, dass die Prinzipale ihren getreuen Mitarbeitern das Leben zur Hölle machen, während die Gehilfen ohne Mängel und Fehler ihnen gegenüberstehen. In Wahr heit sieht die Sache freilich ganz anders aus. Die Prinzipale, denen das Leben von ihren Gehilfen sauer gemacht wird, sind Legion, und es gibt wohl überhaupt keinen, der nicht schon über Aufsässigkeit, Unzufriedenheit, Trägheit, Unwissenheit und Unbrauchbarkeit eines Ge hilfen zu klagen gehabt hätte. Gerade in den letzten Jahren sind die Klagen in dieser Be ziehung stärker geworden als in der alten Zeit, wo die sozialdemokratische Hetzarbeit noch nicht in voller Blüte stand. Und das Unver ständliche ist dabei, dass den Gehilfen immer geholfen wird, während die Interessen des Prinzipals erst in zweiter Linie berücksichtigt werden. Wer die Rechtsprechung überschaut, der kann die Tatsache nicht ableugnen, dass die gesetzlichen Bestimmungen in erster Linie zu gunsten der Arbeitnehmer angewandt und ausgelegt werden, so dass der Arbeitgeber gewöhnlich obendrein der im Rechtsstreit unter liegende Teil ist. Da hat sich beispielsweise ein Gehilfe ge meldet, der alles Blaue vom Himmel herunter verspricht. Er wird auch eingestellt. Hinterher zeigt sich, dass er eine mangelhafte Ausbildung genossen hat und nichts leistet. Es ist schade um den Lohn, der ihm zugebilligt wird. Kann der Prinzipal den Mann, der ihm nur Schaden verursacht, entlassen, weil er die ihm über tragene Arbeit schlecht und ohne Verständnis und Uebung ausführt? . Der Laie wird diese Frage ohne weiteres mit einem vernehmlichen „Ja“ beantworten. Anders das Gericht. Das erkennt in solchem Falle einen wichtigen Grund zur Entlassung erst dann an, wenn sich eine vollständige Unfähigkeit zur Ausführung gärt nerischer Arbeiten herausstellt, wenn der Ge hilfe auch, wie es einmal in einem Urteil hiess, zu den einfachsten Arbeiten der Gärtnerei nicht befähigt erscheint. Aber mangelhafte Arbeiten, aus denen noch nicht die absolute Unfähigkeit hervorgeht, geben kein Recht zur Entlassung. Man muss den unbrauchbaren Gehilfen weiter in Lohn und Brot bis zum Ablauf der Kündigungsfrist behalten. Und wie stehts mit den Faulen und Nachlässigen? Auch sie geniessen den Schutz des Gesetzes. Ein Gehilfe war entlassen worden, weil er den ganzen lieben Tag nichts vor sich brachte. Man sah ihm die Unlust zur Arbeit an. Lang sam und träge wurde das Notwendigste im Schneckentempo ausgeführt. Einen solchen Menschen im Betrieb zu haben, ist für einen Prinzipal eine Strafe und gibt ein schlechtes Vorbild für das übrige Personal, denn „Faul pelze“ stecken an! Die Entlassung wurde aber nicht für gerechtfertigt gehalten. Eine langsame Ausführung der Arbeiten ist kein wichtiger Grund zur Entlassung. Langsamkeit hängt mit dem Naturell zusammen. So hiess es in der betreffenden Entscheidung und dem trägen Gehilfen war geholfen. Weiterhin findet leider auch der frechste Patron für sich den Schutz des Gesetzes. Es gibt Gehilfen, die bei einer Zurechtweisung, bei einer verdienten Vermahnung sofort dem Prinzipal mit höhnischen oder groben Worten über den Mund fahren. Wer da glaubt, dass er einen solchen „Frechdachs" ohne weiteres aus dem Betrieb entfernen könnte, der hat die Rechnung ohne das Gericht gemacht. Eine Respektsverletzung ist noch keine grobe Be leidigung und das Gericht erfordert eine solche, wenn die Entlassung gerechtfertigt sein soll. Man muss also auch einen solchen aufsässigen Gesellen im Betriebe behalten, bis er infolge ordnungsgemässer Kündigung seinen Posten verlassen muss. Man kann nun Niederträchtig keiten sich zu Schulden kommen lassen, ohne dass man sich einer „groben Beleidigung“ schuldig macht, und diesen Niederträchtigkeiten steht der Prinzipal schutzlos gegenüber. Wenn man ihn nicht tätlich angreift oder mit Schimpf- werten traktiert, muss er sich das Gebaren des Gehilfen im eigenen Hause gefallen lassen. Es läuft freilich auch manchem Prinzipal die Galle über und er wirft den widerhaarigen Arbeitnehmer einfach zum Hause hinaus, aber er muss ihm dann den Lohn und Entschädigung für die Kost geben und hat doppelten Nachteil. Hat ein Gehilfe keine Lust zum arbeiten und hält lieber Siesta, so ist der Prinzipal ebenfalls nicht etwa berechtigt, den Gehilfen aufzu fordern, sein Bündel zu schnüren, nein, er muss ihn erst auffordern, an die Arbeit zu gehen, und wenn sich der Gehilfe auch dann nicht bequemt, seine Dienst Verrichtungen auf zunehmen, so muss er ihn nochmals zur Arbeit ermahnen, denn dann erst liegt eine beharr liche Arbeitsverweigerung vor, dann erst hat der Gehilfe „beharrlich verweigert, den ihm nach dem Arbeits vertrag obliegenden Dienst verpflichtungen nachzukommen". Es ist kein Wunder, wenn unter solchen Verhältnissen dem Handelsgärtner oft der Geduldsfaden reisst und er, wie es im Volksmunde heisst, „kurze Viere“ macht. Ein neues Beispiel, wie die Urteile meist zu gunsten der Gehilfen ausfallen, haben wir jetzt zur Kenntnis bekommen. Der Handelsgärtner S. in Düren hatte einen Gehilfen F., der gegen einen Wochenlohn von 13 Mk. bei ihm in Diensten stand, augen blicklich entlassen, weil sich derselbe seinen Anordnungen nicht fügte. Der Gehilfe, welcher der Entlassung widersprach und mit Klage drohte, erhob in der Folge auch vor dem Amtsgericht Düren Klage auf entsprechende Lohnentschädigung wegen vorzeitiger Entlassung, für welche ein wichtiger Grund nicht vorhanden sei. Ursprünglich hatte er seine Klage beim dortigen Gewerbegericht angebracht. Dieses erklärte sich aber für unzuständig mit der Be gründung, Gärtnergehilfen seien in keinem Falle Gewerbegehilfen; das Dienst verhältnis der Gärtner- , und Acker gehilfen werde nicht durch Sonder gesetze bestimmt, vielmehr finden darauf die §§ 61 7 ff. des Bürgerlichen Gesetz buches, welche vom Dienstvertrag han deln, Anwendung. Dieser Anschauung trat auch das Amtsgericht bei, das sich für zu ständig erklärte. Der Handelsgärtner S. brachte zur Ab weisung der Klage folgendes vor: Er beschäftigte den Gehilfen mit Pikieren von Selleriepflanzen, die bekanntlich so empfind lich sind, dass sie dem Sonnenschein nicht schutzlos preisgegeben werden dürfen. Trotz dem lief der Gehilfe mittags an dem betreffenden Tage von der Arbeit fort, ohne die Pflanzen zuzudecken, obwohl ihm wiederholt ernstlich aufgetragen worden war, dies zu tun. Nach Tische wurde er natürlich vom Prinzipal zur Rede gestellt, warum er diese Arbeit wieder nicht ausgeführt habe. Da antwortete er in kurzem, barschem Ton: „Er tue das einfach nicht!" Hierauf wurde er, wie es sich auch für ein so obstinates Benehmen, das alle Disziplin in einem Betriebe zunichte macht, gehört, sofort entlassen. Dass der Kläger die Sache natürlich bemäntelte, war zu erwarten. Er behauptete, er sei infolge der Weigerung gar nicht entlassen worden, sondern weil er den Dienst infolge einer Misshandlung aufgekündigt habe. Damit hatte es nun fol gende Bewandtnis: Der Prinzipal sah, als er beim Giessen war und der Gehilfe Wasser zutrug, dass wieder eine Giesskanne mutwillig beschädigt und mit Beulen versehen war. Er machte, da dies schon öfter vorgekommen sei, dem Gehilfen Vorhalt, da die Kannen viel Geld kosteten. Der Gehilfe leugnete, die Sachbe schädigung begangen zu haben und antwortete dem Prinzipal: „Sie sind ein Lügner“, worauf dieser infolge der groben Beleidigung ihm eins mit dem Brausekopf der Giesskanne versetzte. Diese Angelegenheit hatte damit ihre Erledigung gefunden. Dass der Gehilfe nun, offenbar aus Schikane, abermals davonlief und die Pflanzen, trotz der vorhergegangenen Verwarnungen, unbedeckt liess, war eine neue unverantwortliche Widerspenstigkeit, die sich als eine beharrliche darstellt, da ja schon wiederholte Ermahnungen ergangen waren. Dass er überhaupt fortlief, obwohl ihm dies wiederholt, zuletzt bei Strafe der Entlas sung verboten war, davonzugehen, kam als weiterer Grund hinzu, eine Entlassung auszu sprechen. Und wie urteilt das Amtsgericht Düren? Die Urteilsgründe sagen wörtlich: „Es kann dahingestellt bleiben, ob Kläger am Tage der Entlassung auf die Frage des Beklagten, .warum er die ihm aufgetragene Arbeit nicht ausgeführt habe', erwidert hat, er tue das nicht. Selbst wenn er eine solche Aeusserung getan hätte, würde dies unter den Umständen des vor liegenden Falles keine so schwerwiegende Ver fehlung sein, dass sie nach § 626 des Bürgerl. Gesetzb. den Beklagten berechtigt hätte, den Kläger ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu entlassen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass Kläger am Morgen des fraglichen Tages vom Beklagten einen Schlag mit einem Giess kannenkopf erhalten hatte und hierüber offen bar erregt war, und zwar besonders gleich nach Mittag, nachdem dies mittags in seiner Familie zur Sprache gekommen war. Beklagter hätte sich auch, selbst wenn die Beschädigung der Kanne vom Kläger hergerührt haben sollte, nicht zum Schlagen hinreissen lassen sollen. Bei diesen Umständen verdienen die Aeusse- rungen, die Kläger am Mittag getan hat, eine mildere Beurteilung. Beklagter hätte somit die in § 621 des Bürgerl. Gesetzb, vorgesehene Kündigungsfrist einhalten müssen. Da er dies nicht getan, muss er dem Kläger den Lohn für die Kündigungszeit zahlen. “ — Diese Begründung übersieht ganz, dass der Schlag nicht wegen der Beulen in der Giesskanne erfolgte, sondern wegen der groben Beschimpfung, die einem Prinzipal gegenüber geradezu unerhört ist. Das Urteil lässt auch ganz unbeachtet, dass zwischen dem Renkontre am Morgen und der Arbeits verweigerung eine so grosse Spanne Zeit liegt, dass sich selbst ein heissblütiger Gehilfe abge- Die Alpenpflanzen, deren Wert und Verwendung. ix. Von H. Brutsch, Obergärtner, Bot. Garten, Zürich. Eine wichtige Pflanzenfamilie der Alpen bilden die Schmetterlingsblütler (Leguminosen oder Papilionaceen), die meisten derselben sind für die Alpenwirtschaft von grossem Wert, da sich unter ihnen brauchbare Futterpflanzen finden; aber auch für unsere alpinen Anlagen lassen sich viele recht gut verwenden, da sie sich vielfach durch charakteristische Gestalt und Schönheit der Blüten auszeichnen. Die echt alpinen Arten sind alle ausdauernd, mit stark entwickelten Pfahlwurzeln; sie besitzen bis zu den höchstenStandorten die der ganzen Familie eigenen Wurzelknöllchen (Pilzgallen), vermöge der sie auf sehr stickstoffarmem Boden leben können. Die weissen Schmetterlingsblütler sind kalkliebend mit Ausnahme von Trifolium alpinum, saxatile und pallescens, die letzteren beiden sind Schuttbewohner. Unter den einheimischen alpinen Kleearten hat Trifolium alpinum L. die grössten, schön sten und zugleich wohlriechendsten Blüten, sie sind von zart bläulich überhauchtem, feinem Purpurrot. Die Pflanze bildet eine ausser ordentlich starke Pfahlwurzel und ist, wie schon erwähnt, kalkfeindlich. Durch niederliegende, ausgebreitete Triebe, die aber nicht wurzeln, ausgezeichnet ist T. Thalii VilL, eine ausge sprochene Weidenpflanze der Alpen. Die nach oben strebenden Blütenköpfchen sind von röt licher Farbe. Eine mehr subalpine Art ist T. badium Schreber mit leuchtendgelben, später braun werdenden Blütenköpfchen. Erwähnens wert mögen noch T. Pamassi Boiss., T. spa- diceum L., T. saxatile All. sein, letztere sind mehr als Schutt- oder Felsenpflanzen zu be zeichnen. — Die Oxytropis sind Bewohner steiniger Weiden und sind durch folgende Arten vertreten: O. campestris DC. mit gelblichweissen Blüten, O. montana DC. mit leuchtend violett blauen Blüten, ferner durch O. foetida (Vill.) DC., O. Halleri Bunge, O. lapponica Gaud. Von allen alpinen Schmetterlingsblütlern durch die breiten, blassen Nebenblätter leicht zu unterscheiden ist Phaca frigida L., eine kalk liebende Mergelpflanze. Etwas höher werdend, feinblättriger und reicher blühend ist die statt liche Ph. alpina L., eine Bewohnerin subalpiner und alpiner Weiden. Als einer der schönsten Vertreter dieser Familie ist Hedysarum obscurum L. zu bezeichnen. Es entwickelt einen mäch tigen Wurzelstock und bringt üppige Trauben hängender, dunkelpurpurner, weithin leuchten der Blüten hervor. Es ist eine humusliebende, in den Alpen auf Wildheuplanken, Rasenbändern usw. vorkommende Pflanze. Von anderen alpinen Arten der Schmetterlingsblütler seien noch erwähnt: Anthyllis alpestris Kit. und A. montana L,, Astragalus alpinus L., A. depressus L. Onobrychis montana DC. mit prächtig roten Blüten und Orobus luteus L. Während die Umbelliferen der Ebene oft nur minderwertige und lästige Unkräuter sind, zählen die im Gebirge vorkommenden Arten zu den wertvollsten Futterpflanzen, einige unter ihnen zeichnen sich aber auch durch ihren charakteristischen Wuchs und schönen Habitus aus, so dass sie auch auf alpinen Anlagen, am richtigen Ort gepflanzt, von guter Wirkung sind. Durch die weissen, sternförmig ausge breiteten Hüllblätter der Blütendolde fallen die Astrantia-Arten auf. A. major L. ist eine montane und subalpine Wiesen- und Bergwald pflanze. Zierlichere Blütensterne und fein zer schnittene Grundblätter besitzt A. minor L., eine kalkmeidende Bewohnerin der Uralpen. In den Südalpen und in den Gebirgen Bayerns I heimisch ist A. bavarica F, Schulz, während I man in Südsteiermark, Kärnten, Krain und Kroatien A. camiolica Wulf, findet. Eine eigentümliche Erscheinung beobachtet man an Pimpinella magna L„ die in einer prächtig rot gefärbten Abart die Alpen bewohnt: var. rubra Hoppe, je höher nämlich die Pflanze steigt, desto auffallender rot färben sich unter Ein wirkung des Alpenlichtes die Blüten. Erwähnung mögen zuerst noch Laserpitium Siler L., L. Gaudini Mor., Meum athamanticum Jacq. und M. nevadense Boiss., Bupleurum aureum Fisch., B. pyrenaicum Willd. und B. ranunculoides L. finden. Nicht nur die prächtigste Umbellifere, sondern eine der schönsten Alpenpflanzen über haupt ist das Alpen-Manns-Treu Eryngium alpinum L., das eine „Dolde im Gewände der Distel“ darstellt. Die dicken, zylindrischen, dicht mit Blüten besetzten kolbenförmigen Dolden sind von einem Kranz fein zerschlitzter Hüllblätter von zartester amethystblauer Färbung umgeben. Bei kühler Witterung und Nachts legt sich die Hülle schützend über den Blüten zusammen. Sie ist in den Alpen, hauptsächlich in den Westalpen, ziemlich stark verbreitet, E. Bourgati Gouan ist ebenfalls eine sehr schöne Art mit prächtiger Blattbildung und stahlblauen Blütensternen, ihre Heimat sind die Pyrenäen und Spanien. Wie beispielsweise die Gentianaceen, zeich nen sich auch die meisten Caryophyllaceen durch die auffallend intensiven Farben der Blüten aus,. Eine häufige Felsenpflanze, vorwiegend auf Kalk vorkommend, ist Dianthus silvestris Wulf, mit prächtigen roten Blüten. Meist an kalk armen Orten begegnet man • der niedrig blei benden D. glacialis Haenke mit grasartigen Blättern. Schöne grasartige Polster bilden ferner D. gratianopolitanus Vill., D. plumarius L., D. subacaulis Vill., D. caesius Sm., D. tener Balb., D, neglectus Loisel., D. Seguierii Vill,, ' D. zonatus Fenzl, D. deltoides L, etc. Unter den Silenen zeichnet sich die aus dem Kaukasus stammende S. Schafta Gmel. durch besonders reichen Blütenflor aus. Die meisten übrigen Arten dieser Gattung sind ausgesprochene Felsenpflanzen, sollen aber hier gleich Er wähnung finden. S. acaulis L. bildet auf den steinigen Matten, auf Felsschutt etc. der Alpen, brennendrote, blütenstrotzende Rasenteppiche, es ist eine der verbreitetsten und auffallendsten Alpenpflanzen, auf allen Gesteinsarten, vor wiegend aber auf Kalk zu treffen. Noch dichtere Polster bildet das schaftlose Leimkraut (S. exscapa Allioni). Sie ist eine in den Pyrenäen verbreitete Art mit ebenfalls le uch .end roten Blüten. Weitere kulturwürdige Arten sind S. caucasica Boiss,, S. Saxifraga L., S. vallesiaca L, und S. Waldsteinii Griseb. Eine rasenbildende, aufrechte Blütenstengel treibende Art ist Viscaria alpina (LJ Don. Zu den dankbarsten Alpenpflanzen, die in keiner An lage fehlen darf, gehört Saponaria ocymoides L,, deren kriechende, reichverzweigte, über und über mit den leuchtendroten Blüten besetzten Triebe ganze Felsen überfluten. Durch be sonders reichen Blütenflor und prächtige rote Blüten zeichnet sich die Kulturform splendens aus. Unter den zahlreichen Arenaria-Arten ist A. biflora L. eine besonders liebliche Erscheinung. Sie spinnt lange zarte Ranken über den Moos teppich, so dass die kleinen weissen Blüten sternchen wie hingestreut aussehen. Die meisten nachfolgend erwähnten Arten sind mehr oder weniger ausgeprägte Felsenpflanzen: A. ciliata L., A. gracilis W. Kit., aus den Ge birgen der Balkanländer stammend, A. grandi- flora All,, Kotschyana Fenzl und A. purpurascens Ram., in den Pyrenäen heimisch. Ein sub alpiner Felsbewohner, der über alpine Schutt- und Geröllfelder die beblätterten Zweige in paralleler Richtung kriechen lässt, ist Gypso- phila repens L„ an aufstrebenden Trieben be-
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