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Belehrung und Unterhaltung. Nr. Dresden, den 21. März i8n. 2Z. Staatsgefängnisfe und merkwür dige Staatsgefangene in Sachsen, seit dem 16. Jahrhundert. n eisernen Mittelalter hatte fast jedes Fürsten -, jedes Ritterschloß fein Gefängntß, wo schmachten mußte, wer, in den Augen des Blsitzers strafbar oder gehaßt, von ihm befehdet und gcfangen wurde. So gut, wie jetzt der Baumeister landes herrlicher oder ad licher Schlösser beim Ent werfen des Risses Tanz- und Spcisesaal, ToUetteuzimmer, Eiskeller u. dergl. nicht ver gessen darf, mußte er damals bedacht seyn auf Gefängnisse (vunknriLLe, wie sie im Schwabenspiegel heißen) und — gemei niglich auch auf Folterkammern — denn ohne diese hielt sich, wie bekannt, die Justiz der Vorzeit für ohnmächtig. Je fürchterli cher, fester und verborgener der Architekt der gleichen Höhlen des Jammers anlcgen konnte, desto verdienstlicher erschien er in den Augen des Bauherrn. Die Gefängnisse bestanden aber theils in engen runden Thürmen, von 2 — 3 Ellen dicken Mauern, ohne Fenster und Treppen — denn der Unglückliche ward an Seilen hinabgclassen — theils in tiefen unterirdi schen Gewölben. Letztere arbeitete man ost in den bloßen Felsen, aus welchem gewöhn lich W -sser absinterte, daß der Gefangene, war er nicht von ganz fester Leibesbeschaffett- hcit, gewiß in einigen Monaten schon scorbu- tische Anfälle bekam. Jene Thürme nannte man Burg verließe, diese Gewölber Loch, Stock, Zipp, Kerker, Fange« Haus, Strafketler rc. In den Z iten des Faustrechts, wo Ge walt und Rache übte, wem die Kräfte dazu nicht fehlten; wo die Justiz noch von der elendesten Beschaffenheit , an bestimmte Staatsgesängnisse, Zuchthäuser rc. gar nicht zu denken war — damals mochte es in der That nöthig seyn, auf Burgverlteße, Kerker u. dergl. in Schlössern zu halten. Die Landesherren selbst hielten vornehme Verbrecher entweder in ihren Residenzen fest, oder schickten sie auf die erste, b ste Burg, am liebsten auf ein Felsenschlosi, wo es an Raum und Sicherheit nicht fehlte. E st gegen die Mitte des 16. Jahrhun derts bemerkt man bestimmtere StaatS- gefängnisse in Sachsin, wozu b sonders die Schlösser zu Hohnstein, Stolpen,