Volltext Seite (XML)
^a- Kr ist, rgt, )ig, Bet und ihm vtll, Ta- ngs- An? r ist » Ur uttel- Falle son- !gium Nr. Dresden, den Instruktion für elttenDistrikcs - Polizei - Lieutenattt der Stadt Dresden. ( Beschluß.) Z. 15. - Äer Wirkungskreis des Stadtbezirks-Polizei-Licu- tcnants, vb solcher schon alle Gegenstände der Po lizei umfaßt, beschränkt sich daher in der Regel nur darauf, die Auftrage der Vorgesetzten, klug, pra- cis und schnell in Ausführung zu bringen, dann ' auf alles, was er sieht und hört, und für die Po lizei Interesse hat, zu invigiliren, und davon dem ihm vorgesetzten Inspektor Anzeige zu thun, diesem auch seine gutachtlichen Bemerkungen mitzutheilen. Selbst ohne Anfrage und Auftrag etwas verfügen i darf der Polizei-Lieutenant nur in Fallen, wo Ge- ? fahr beim Verzüge ist, wenn er augenscheinlich be- fürchten muß, daß, während er der Anzeige halber 2i. Februar »314. dann berechtigt, wenn jemand, er sey übrigens wer er wolle, seinen Amtshalber gegebenen Erin nerungen und Warnungen sich widersetzt, oder mit Schmähreden und Drohungen die ihm und seinem Amte gebührende Achtung beleidigt. §. 16. Die bewaffnete Hülfe hat der Polizei-Lieute- nant dann herbeizurufcn, wenn in Ausübung sei nes Amtes seine Person in Gefahr gesetzt wird, oder bei Zusammenrottirungen und Aufläufen das Volk auf seine Ermahnungen und sein Gebot nicht hören will, und überhaupt in jedem Falle, wo er wegen einer ihm entgegenftchenden entschiedenen Uebermacht eines Beistandes benöchigt ist, um sei nen Amtshalber geschehenen Aufforderungen und Geboten den erforderlichen Nachdruck zu verschaffen, oder sich einer oder mehrerer Personen, die er der Polizei zu überliefern hat, mit Sicherheit zu bemächtigen. hrung ie ihm t nicht . voM llmacht 's nach d jeder W stch von Ort und Stelle weg- und zum Inspektor M begeben wolle, der Stand der Sachen verändert, D die Beweismittel einer entdeckten Kontravention »verloren, die betroffenen Verbrecher oder Frevler Udavon gehen, die Vorgefundenen schädlichen oder UMnst polizeiwidrigen Gegenstände weggeschafft wer- Wcn möchten. In solchem Falle mag der Polizei- Wieutenant provisorischen Arrest gegen Personen rlund Sachen verfügen, ist aber verbunden, dem Whm vorgesetzten Distrikts-Inspektor augenblicklich Anzeige zu thun. « Ausserdem ist er zur Arretirung von Personen, Mhue ihm dazu gegebenen speziellen Auftrag nur § r7. Ausserdem ist der Polizei-Lieutenant auch be fugt, nötigenfalls die Vicrtelsmeister, Stadtfou- risrs, Gememderichter, Schöppen und Gemeinde schreiber, auch jeden andern rechtlichen Bürger und Einwohner zur Assistenz in seinen Verrichtungen aufzufordern, welche ihm allerseits die begehrte Hülfsleistung zu gewahren verbunden sind. *-'6. Vorstehender Instruktion hat jeder Distrikts* Polizei-Lieutenant in allen Punkten mit immerwäh render Thätigkeit und strengster Unpartheilichkeit