Volltext Seite (XML)
2VL ben; »ßen, thes, ver> diese Sa« 3ohl« )Nt« rd sind, der ichtig )cecht sietzh i die ihm er iß e.) inter- Zert: er an r nu ans i t r r u r und U N ä g e terhaltung. Dresden, den 6. Man rgi4. Bemerklingen über Persien. (Forlfttung.) eines Cans etftdert wend- monien; der König schickt einen Kalaat oder ein Ehrenkleid an den, dem er diesen Titel ertheür mit einem Firman, der allen und jeden a^zeigt, daß der jenige, der dies Kleid tragt, nunmehr» zum Can ernannt sey. Diesen Fuman muß man drei Tage lang am Turban befestigt tragen. Wer dies-'s kö nigliche Schreiben lächerlich macht, oder wer dem Trager desselben den ihm zuerkannten Titel verwei gert, der wird mit dem Tede bestraft. Der Rang der Civil-Gouverneure ist folgender: r) Der Beglcrbea, der sich überhaupt in großen Städten aushält und die Aufsicht über das umlie gende Land führt. 2) Der Hakim. Z) Der Thau bet, der eine Stadt besonders regiert. 4) Der Ke könnt er, der unabhängig von dem wirk lichen Statthalter sich in jeder Stadt oder m jedem Dorfe aufhält, und die Entrichtung der Abgaben zu besorgen hat. 5) Der Ketkh 0 da oder das Dorf- oberhaupt. 6) Der Pak - kar oder der Geschäfts führer des Vorigen , der mit den Nayats oder Landleuten zu verhandeln hat. Der Pak-kar hält mit dem Ket khoda, und dieser mit demKe- lounter Abrechnung. Der Kel 0 unter ist eine wichtige Person; er ist ein Kronbeamter, und erscheint jährlich einmal vor dem Könige, welche Ehre der Ket khoda nicht geniest. Er wird aus dem königlichen Schatze be ¬ zahlt, was bei dem Ket khoda ebenfalls mebt ge schieht, und er ist die Mittelsperson, durch welche die Gesuche und Bedürfnisse tcs Volks vor den König gebracht werden. Er ist der Häuptling und der Stellvertreter des Volks, und legt dem Könige die Klagen der Nayats zu Füsien, wenn sie be drückt werden. Er kennt außerdem die Lage jedes Nayars und seine Hülfsmitrel in Betreff der Be zahlung der jährlichen Abgabe; er bestimmt daher den Antheil siines Beitrags, und wenn der Naya t nicht das Siegel des Kel »unter vorzeigt, so wird seine Abgabe nicht für regelmäßig angesehen, und mau nimmt das, was er bringt, nicht an. Die drei Hauptzwerge des Einkommens sind: 1 - Der M alia t. 2) Der Sade r, und z) der Peischkes ch. Der Ma Nat ist das ursprüngliche Erbrecht der Krone, und wird in Erzeugnissen und in Geld bezahlt. Der König nimmt den fünften Theil des Ertrags der Ländern^: in Natura, in Weitzen, Gerste, Seide, Taback, Zndigo u. s. w., und in Geld dcn fünften Theil der Gemüse, des ObsteS und anderer kleinen Sachen, welche der Grundei genthümer verkaufen kann. Der Theil, der in Na tura.zahlbar ist, wird nicht so erhoben, daß man die fünfte Garbe u. s. w. nimmt, sondern man schätzt den Ertrag überhaupt nach der Anzahl der Ochsen, welche der Landmann braucht. Sonst betrugen diese Abgaben sowohl in Natura, als in Geld bloß den zehnten Theil, allein der jetzige König hat sie verdoppelt. Belehrung