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Amtsblatt Ter Allqemcme Anezciqer ncdeint wöcheumch zweiMal: Attuwoch und Sonnabend. ÄbonnenieniSprcis: viertet- läbrlich ab Schalter 1,30 Mk. bei freier Zusendung durch Boten ins Haus 1 Mark »5 Pfennige, durch die Post 1,30 Mark ausschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere Zeiiungsboten gern entgegen. kür öle ArtshMrde lind den Gemeinderat zu Wretniq. csksl-Hnreiger kür Sie SrtDsItr« grrttig, ZrsKrsbn4srf üz!i;ws!llr, rrznüesldal snü Umgegend Postscheckkontos Leipzig Nr. 348 94. Inserate, die 4 gespal. lene Korpuszeile 15 Pf. für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 20 Pf., im amt- lichen Teile 25 Pf., und im Reklameteil 40 Pf., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auch sämtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Inserate bitten wir für Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags II Uhr, für die Lronnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Nr. 101. Mittwoch, den 18. Dezember 1918. 28. Jahrgang Herstellung von Roggenbrot und Wertzgebäck. Aus Anordnung des Landeslebensmittelamles ist Roggenbrot und Weißgebäck künftig ohne StreckungSmittel hcrzustellen. Jin einzelnen gilt folgendes: 1. Hur Herstellung von einem Roggenbrote von 2000 Gramm (Gewicht 24 Stunden nach der Entnahme aus dem Backofen!) dürfen einschließlich Wirkemebl und Berstaubung ins gesamt höchstens 1449,28 Gramm Mehl verwendet werden. Eine Menge von,insgesamt 100 Pfund Roggenmchl mutz also eine Ausbeute von 138 Pfund Brot ergeben. 2. Jedes Stück Weizengebäck (Semmel) muß nach wtr vor beim Backen ein Durchschnitts gewicht von 90 Gramm haben. Zur Herstellung eines solchen Weizengebäckes dürfen jedoch höchstens 72 Gramm Weizenmehl verwendet werden. 3. Zur Herstellung der auf einen Abschnitt der Brotmarke abzugebenden Menge von 75 Gramm Zwieback (nicht wjc bisher 70 Gramm) dürfen künftig höchstens 72 Gramm Mehl verwendet werden. 4. Bei der Abgabe von Mehl auf Brotmarken ist zu beachten, daß künftig auf eine ganze Brotmarke 360 Gramm, auf einen Abschnitt einer Brotmarke. 72 Gramm Roggen- oder Weizen mehl abgegeben werden dürfen. Vorstehende Vorschriften hinsichtlich des Backens ohne Zusatzstoffe gelten auch für Selbstversorger. Die Preise für das Roggenbrot und Weißgebäck bleiben die gleichen wie bisher. » Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden nach den gesetzlichen BeMn- mungen bestraft. Neberdies können zuwiderhandelnde Bäckereien geschlossen werden. Kamenz und Pulsnitz, am 12. Dezember 1918. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast. Der Stadtrat zu Kamenz und Pulsnitz. Der Arbeiter-un^Soldatenrmt Malzextrakt für Säuglinge! Dem Kommunalvcrbano ist für die Säuglingsernährung reiner Malzextrakt (mit 75 Pro zent Roggcnsubstanz) zugewiesen worden. Der Kleinhandelspreis für das Pfund (Blechdose) beträgt 2,20 Mack. Den Malzextrakt haben nur Kinoer bis zum Alter von 1-. Jahre und bei besonderer Be dürftigkeit 2 Jahren zu erhallen. Die Abgabe erfolgt nur auf eine Bescheinigung der zuständigen Hebamme hin. Die Be scheinigung muß Geburtsjahr und Geburtstag des Kindes genau bezeichnen und bei Kindern über 1, aber unter 2 Jahren den Grund der besonderen Bedürftigkeit enthalten. Für jedes Kind muß eine besondere Bescheinigung ausgestellt werden. . Die Bescheinigungen sind bei einer Apotheke oder Drogerie des Bezirks bis zum 2 8. De zember 1918 einzurcichcn. Die Apotheke oder Drogerie hat die Zahl der bei ihr einge reichten Bescheinigungen sodann umgehend der Amtshauptmannschaft anzuzeigen, worauf ihr die entsprechende Menge Malzextrakt niit der Anweisung, welche Menge ans je eine Bescheinigung abgegeben werden darf, zugehen wird. Bei der Abgabe ist der Tag unter Beidruckung des Firmenstempels auf der Rückseite der Bescheinigung zu vermerken. Die Bescheinigungen sind von der Apotheke oder Drogerie bis auf weiteres sorgfältig zu verwahren; ihre Einforderung behält sich die Amtshauptmannschast vor. Vorstehendes gilt auch für die Städte Kamenz und Pulsnitz. K amenz , am 13. Dezember 1918. Die Amtshauptmannschast. Der Arbeiter- und Soldatenrat. Verteilung von Nahrungsmitteln. Von Dienstag, den 17. Dezember 1918 ab kommen zur Verteilung: 1. auf Abschnitt 30 der allgemeinen (gelben) Nährmittelkarte (Personen im Alter von über 4 Jahren): dreiviertel Pfund Marmelade, 2. auf Abschnitt 32 der Kinder- (roten) Nährmittelkarte (Kinder bis zum voll endeten 4. Lebensjahre): dreiviertel Pfund Marmelade, und 3. auf Abschnitt I der. Streichmittelkarte: ein halbes Pfund Marmelade. Kamenz, den 13. Dezember 1918. Die Amtshauptmannschast für den Kommunalverband. Der Arbeiter- und Svldatenrat. Ausdrusch und Ablieferung von Getreide. Es'wird besonders auf die Verordnung des Arbeits- und Wirtfchaftsministeriums vom 2. Dezember 1918 (Sächsische Staatszeitung vom 4. Dezember 1918 — Kamenzer Tageblatt Nr. 285) hingewiesen. Danach haben die Besitzer von Getreide das nach H 1 der Reichsgetreideordnung füx die Ernte 1918 vom 29. 5. 1918 beschlagnahmte Getreide spätestens bis zum 15. Januar 1S19 auszudreschen. Unmittelbar im Anschluß an den Ausdrusch und spätestens bis zum gleichen Zeitpunkte ist das Getreide abzuliefern, soweit es nicht nach den bestehenden Vorschriften zur Ernährung der Selbst versorger, zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes oder zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke zurückbebalten werden darf. Anerkanntes Saatgut und sonstiges Saatgut, zu dessen Veräußerung der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes berechtigt ist, sowie die von der Reichsgetreidestelle zur Verarbeitung aus der eigenen Ernte des Unternehmers eines landwirtschaftlichen Betriebes freigegebenen Getreidemengen bleiben von der Ablieferung frei. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gelten auch die mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betrauten Inhaber des Gewahrsams. Wegen Feststellung der beschlagnahmten Vorräte nach Beendigung des Ausdrusches bleiben weitere Vorschriften Vorbehalten. Insoweit die Amtshauptmannschast einzelnen Landwirten die Beendigung des Ausdrusches und der Getreideablieferung frühere Termine vorgeschrieben hat, werden diese durch die vorstehende Verordnung nicht berührt. Kamenz, am 14. Dezember 1918. Die Amtshauptmannschast sür den Kommunalverband. Der Arbeiter- und Soldatenrat. a) b) 8. Ministerium des Innern hat die Beschwerde 10. Das preußische Kiiezsministerium hat mit Zustimmung des Rates der Volksbeauftrag erklärte, er werde in der nächsten Richtung die ordnetenkollegiums als unbegründet verworfen. Grenzen des polnischen Staates verlassen. ten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen Der Rat der Volksbeauftragten. Monate zu verpflichten. Die Verpflichtung kann nach Ablauf dieser Zeit von drei zu drei Mo- in der Regel die Vollendung des 24. Lebensjahres, körperliche Rüstigkeit, längerer einwandfreier Frontdienst. horsam gegen seinen selbstgcwählten Führer ver pflichtet. 7. Für die Annahme der Freiwilligen ist Vor bedingung : samt dem gesamten Personal der G-saudischafl Leipziger Siabcverordnelenrorstehers Di. die Republik Polen zu verlassen. Graf Keßler wegen Auslösung des Leipziger Stadtvei- 3. Die VolkSwchr untersteht ausschließlich dem Rat der Volksbearkstragten. Sie verpflich tet sich der sozialntisch,demokratischen Republik Die Freiwilligen haben zunächst eine Probe zeit von 21 Tagen zu leisten. Wird ihre Ge eignetheit festgestellt, so sind sie zunächst auf 6 Errichtung einer freiwilligen Volkswehr. Berlin. Der Rat der Volksbcauftragten hat folgendem Gesetzentwurf zur Bildung einer freiwilligen Vvlkswchr seine Zustimmung erteilt: I. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist eine freiwillige Vvlkswehr zu bilden. , 2. Die Vollmachten' zur Aufstellung der Ab teilungen dieser Vvlkswehr erteilt ausschließlich der Rat der Bolksbeauftragten, der auch Zahl und Stärke der Abteilungen festsetzt. 0ertIi»er «nS ZäKMes. — Gastwirtswäsche nicht mehr be schlagnahmt. Die Beschlagnahme der Wäsche in Gastwirts- und ähnlichen Betrieben, sowie in Wäschevcrlechgeschäften ist durch Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstellc vom 7. Dezember d. I. aufgehoben worden. Die Besitzer solcher Wäsche können sie danach wieder beliebig in ihrem Betriebe verwenden oder verarbeiten. Die Veräußerung dagegen ist nur ohne Gewinn und nur an Wiederverkäufer, nicht aber an Ver braucher gestattet. Das Tischdeck- uno Mund- tuchverbol bleibt zunächst noch aufrecht erhalten. Dresden. (Lohnbewegung.) In einer außercrdcmlich stark besuchten Versammlung der Angestellten des Friseurzewerbes wurde beschlos sen, in eine Lohnerhöhung cinzulreten. Meerane. Infolge der Kohlenknappheit hat der hiesige Arbeiter- und Solbatenrat alle auf der Bahn ankommenden Kohlen gesperrt, außerdem ein Verbot betreffs Heizung der Säle ergehen lassen. Leipzig. (Verworfene Beschwerde.) Das willigen beratend zur Seite. < ... .... 6? Jeder Freiwillige ist im Dienste zum Ge- zu erlassen. Polen bricht die diplomatischen Beziehungen mit Deutschland ab. Warschau, 15. Dezebr. Die Polnische Telegraphenagentur meldet: Heute nm 10 Nhr 20 Min. vormittags überreichte der Vorstand der polnischen Abteilung des Ministeriums des Aeußecon Dr. Karl Bader in Begleitung des Referenten für deutsche Angelegenheiten Kajetan Moawski im Namen der polnischen Negierung dem Grafen Keßler eine Note, in welcher unter Hinweis auf die Zustände in Ober-Ost, wo die deutschen Behörden den polnischen Staatsinter essen zuwiderlaufende Handlungen bedingen und gemeinsam mit dem Bolschewik! vorgingen, die polnische Regierung die Ueberzeugung ausdrückt, daß weitere Verhandlungen mit dec deutschen Regierung zwecklos, ja sogar für die innere Ordnung in Polen, sowie für die künftigen gegenseitigen Beziehungen schädlich wären. Aus diesen Gründen sehe sich die polnische Regie rung genötigt, die diplomatischen Beziehungen mit der deutschen Republik abzubrechen, und ersuchte den deutschen Vertreter, unverzüglich naten verlängert werden. Frühere Lösung des Dienstverhältnisses ist bei schwerer Verletzung der : durch dasselbe begründeten Pflichten zulässig und durch Handschlag. I erfolgt durch den Abteilungsführer unter Zu- 4. In die VolkSwchr werden nur Freiwillige! stimmung des Vcrtrauensrates. aufgenommen. Sic wird außerhalb des Rah- j 9» Die Freiwilligen sind wie Mannschaften mens des Heeres stehen. Gerichts- und Dis-Zes Soldatcnstandes zu bekleiden, auszurüsten, ziplinarverhältnisse werden noch geregelt. Zu bewaffnen und unterzubnngen. Wegen be ¬ tt. Die Freiwilligen wählen ihren Führer selbst, Zoudcrer Bekleidung und Abzeichen bleibt Be- und zwar etwa hundert Freiwillige (Hundert-! stimmung vorbehalten. Gebührnisse und Ver- schast) einen Führer und drei Zugführer. Meb- sorgungsansprüche werden noch festgesetzt. Früher rere Hundertschaften bilden eine Abteilung und erworbene Versvcgungöanspcüche bleiben bestehen, wählen den Abteilungsführer und einen Stab. " " " - Diesem steht ein Vertrauensrat von fünf Frei-