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Ter Allgemeine Auezeiger > r scheinI w öchc»uich zwe:M al: Mittwoch und Sonnabend. Adonnementspreis: viercel- jührlich ab Schatter 1,30 Mk. bei freier Zusendung durch Boten ins Haus 1 Mark 55 Pfennige, durch die Post 1,30 Mark ausschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unser« Zeirnngsboten gern entgegen. t«r die HrtsüeSSrde und den Gemeinderat zu Wieting. fMabMNWr Mr Nr SttsZ.i?irR 8ret«ig, grsßrsbk8Sstt. stsuMMr, srsiMrnwai und ümgegcnü. Postscheckkonto: Leipzig Nr. 348 94. Inserate, die t gespal tene Korpuszeile 1b Pf. für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 20 Pf., im amt- lichen Teile 2b Pf., und im Rellameteil 40 Pf., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auch sämtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Inserate bitten wir für Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags l1 Uhr, für die Sonnabend-Nnminer bis Freitag vormittag 11 Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Sonnabend, den 28. Dezember 1918. Nr. 104 28. Jahrgang An die Kirchengemeinde Bretnig! Aus der in den Händen der Kirchengemeinde liegenden Druckschrift „Trennung von Kirche und Staat" ist ersichtlich, welchen schweren Schädigungen der Kirche wie des ganzen Volkslebens und damit auch des Staates begegnet werden must. Wie ange kündigt, beruft der unterzeichnete Kirchenvorstand auf Dienstag, den 31. Dezember um 6 Uhr nachmittags eine Kirchengemeindeversammlung in die Kirche, um Uber die Frage der Trennung von Kirche und Staat zu berichten, eine Aussprache und eine machtvolle Kundgebung des Gemeindewillens herbeizuführen. Er richtet an alle über 20 Jahre alten Kirchengemeindeglieder aller Stünde, ohne Unterschied des Geschlechts und der politischen Gesinnung, die dringende und herz liche Bitte, dem an jeden Einzelnen ergehenden Rufe zu folgen. Die Behörden, Chefs, Meister und Haushaltungs-! vorstände werden dringend gebeten, ihren Beamten, Angestellten, Mitarbeitern und Dienstboten den Besuch, soweit es irgend tun-s lich ist, zu ermöglichen. An Alle aber richtet sich die herzliche Bitte, von Person zu Person für den Besuch zu werben und selbst i mit eigenem Beispiel voranzugehen. Das KirchIiche Leben ist ein so wesentlicher Bestandteil des gesamten Volkslebens und so taufend- fällig mit ihm verquickt, daß der Geist, in welchem die Trennung von Kirche und Staat durchgeführt wird, auf Jahrhunderte hinaus, wenn nicht für immer, entscheidend wirken wird auf Leben und Ge schichte des deutschen Volkes! Bretnig, Weihnachten 1918. Der Adolph Petzold, Stellv. Vorsitzender. Otto Gebler. Adolf Horn. Kirchenvorstand. Pfarrer Schneider, Clemens Büttig Vorsitzender. Paul Gebler. Paul Haufe. K Hermann Schneider. Moritz Zschiedrich. Das neue Gemeindewahl recht in Sachsen Kurz dargestellt von Justizrat Dr. Flachs in Pirna. 1. Allgemeine Vorschriften. Das neue Gemcindewahlrecht beruht auf einer Verordnung des Gesamtministeriums vom 28. November 1918. Darin wird vor allem für die Wahlen der Stadtverordneten und Gemeindevertreter das all gemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht eingesührt. Allgemeine, d. h., die ganze Gemeinde wählt als einheitlicher Wahlkreis, cs wählen also nicht einzelne Bevvlkerungs- oder Berufsgruppen für sich, auch nicht einzelne Stadtteile für sich be stimmte Vertreter. Dies schließt nicht aus, daß die Gemeinde für die Abstimmung in Stimm bezirke geteilt wird. Gleich ist das Wahlrecht, d. h., niemand hat Mehrstimmenrecht oder ein sonstiges Verrechn Damit ist das bisherige Privileg der Ansässigen gefallen, welches bestimmte, daß mindestens die Hälfte der Vertreter Ansässige sein mußten. Geheim ist die Wahl, d. h., die Stimmzettel sind verdeckt in einem Umschlag in die Wahl urne zu legen. Direkt ist die Wahl, d. h., es werden nicht erst Wahlmänner gewählt, die ihrerseits erst wie der den Vertreter wählen, sondern der Vertreter wird unmittelbar von den Wählern gewählt. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, auch die Personen des Soldatenstandes, welche 1. Deutsche sind, 2. das 20. Lebensjahr vollendet haben, 3. im Gemeindebezirk ihren wesentlichen Wohn sitz haben. Das bisherige Erfordernis eines längeren Wohnsitzes bez. des Erwerbs des Bürgerrechtes ist also gefallen, das wahlfähige Alter ist auf 20 Jahre herabgesetzt, das Wahlrecht ist auch auf Frauen und Personen des Soldatenstandes ausgedehnt. Bei letzteren ist zu beachten, daß in einer Gemeinde nur diejenigen Personen des Solda- Lenftandes Wahlrecht haben, welche daselbst ihren wesentlichen Wohnsitz haben. Wer nur zur Er füllung der Wehrpflicht dient, erwirbt nach § 9 Abs. 2 BGB, am Garnisonorte keinen Wohn sitz, behält vielmehr den Wohnsitz seines Zivil- berufes. Deshalb sind für die Gemeindewahlen nur diejenigen Personen des Soldatenstandes wahlberechtigt, welche im Beruf Soldaten sind, also Berufsoffiziere, Militärbeamtc und von den Unteroffizieren und Mannschaften die Kapitu lanten. Wählbar sind alle Stimmberechtigten. Die Unterschiede, welche bisher zwischen dem Kreise der wahlberechtigten und der wählbaren Perso nen bestanden, sind also gefallen. Das Recht .der Gewählten zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes richtet sich nach den bisherigen Vor schriften. Ausgeschlossen vom Stimmrecht und damit auch von der Wählbarkeit sind Entmündigte, im Konkurs Befindliche und der bürgerlichen Ehrenrechte gerichtlich verlustig Erklärte. (8 3 des Reichstagswahlgesetzes vom 31. 8. 1869.) Der Bezug öffentlicher Armcnunterstütznng schließt nicht mehr das Stimmrecht und die Wählbar keit aus. Die Festsetzung der Zahl der Vertreter und der Amtsdauer der Vertreter bleibt ortszesetz- licher Regelung überlassen. Die Amtsdauer kann, wie bisher, auf 6 Jahre festgesetzt werden, sie kann aber auch nur auf 1 Jahr beschränkt wer den. Die Erneuerung kann, wie bisher, staffel weise derart erfolgen, daß aller 2 Jahre ein Drittel ausscheidet und neu gewählt wird, sie kann aber auch so erfolgen, daß nach Ablauf der Amtsdauer alle Vertreter auf einmal neu gewählt werden. In besonders kleinen Gemeinden, wo die Bil dung eines Gemeinderates undurchführbar er-: scheint, kann durch Ortsgesetz bestimmt werden: daß die Gemeindevcrtreter in Wegfall kommen, s An Stelle des Gemeinderates treten dann alle! stimmberechtigten Gemeindemitglieder. Als Tag der Wahl ist ein Sonntag oorge- schrieben, als spätester Tag der 9. Februar l919 ! Die Wahlzeit ist aut die Stunden von vormit tags 9 Uhr bis abends 8 Mr festgesetzt, kann aber durch Ortsgesetz abgekürzt werden, was namentlich m kleinen Gemeinden in Frage kom men wird. Die Wahl lettet ein Wahlkommissar. Für die Prüfung der Wahlvorschläge rst ein Wahl ausschuß zu bilden, der aus dem Wahlkommis sar als Vorsitzenden und 4 Beisitzern besteht. Wird der Gemeindcbezirk in Stimmbezirke ge teilt, so sind für diese Wahlvorstände, ein Wahl vorsteher mit Wahlgehilfen, zu bestellen. Der Wahlkommissar und die Wahlvorstände haben die Prüfung der Abstimmung und die Ermitte lung des Wahlergebnisses vorzunchmen. Wahl kommissar ist in Städten not rcv. Städworv- nung ein Mitglied des Stadlcales, un üongen der Bürgermeister oder Gemeindevorstand. Im übrigen sind, soweit nicht über das Ver hältniswahlrecht besondere, später zu erwähnende Bestimmungen getroffen sind, die für das Reichs ¬ tagswahlrecht geltenden Vorschriften anzuwenden. Eine solche abweichende Regelung kann ins besondere betreffs der Aufstellung der Wahllisten getroffen werden. Betin Reichstagswahlrecht er folgt die Aufstellung der Wahllisten von der Gemeindebehörde aus. Die Behörde ermittelt ihrerseits aus ihren amtlichen Unterlagen des Einwohnermeldeamtes die Wahlberechtigten und stellt sie in einer Liste zusammen, entweder nach dem ABC oder nach Stimmbezirken, Straßen, auch Häusern geordnet. Eine neue Art der Aufstellung der Wahlliste ist die, daß es den Wahlberechtigten überlassen bleibt, sich zu melden. Jeder Stimmberechtigte forderr bei der Ortsbehörde einen Vordruck für einen Wahlausweis, der aus zwei trennbaren Hälften besteht und füllt ihn mit Namen und Stand, ferner mit Tag, Jahr und Ort der Geburt, sowie der Staatsangehörigkeit, Wohnung und Zeit der Wohnsitzbegründung, aus. Die Gemeindebehörde prüft diese Anmel dung auf Grund ihrer amtlichen Unterlagen und beigebrachten Ausweisen. Ist sic in Ord nung, so setzt die Behörde ihren Prüfungsver merk mit dem Dienstsiegel darauf.- Die eine Hälfte erhält der Stimmberechtigte als Ausweis für die Wahl, die andere gleichlautende Hälfte behält die Behörde als Listenkarte zurück. Aus diesen Karten, die nach Art einer Kartensamm lung zu ordnen sind, stellt sich nun die Wahl liste dar. Dieses Anmeldevcrfahren wird sich nur em pfehlen, wenn für die Aufstellung der Wahlliste nach der alten Form keine Zeit bleibt. Denn einmal hat die Behörde mit der Prüfung der Anmeldungen dieselbe Arbeit, als wenn sie von Amts wegen die Wahlliste aufstellt, zumal sdre Prüfung sehr gewissenhaft erfolgen muß, damit Unredlichkeiten vermieden werden. Vor allem aber werden sich bei diesem der freiwilligen Meldung überlasfenen Verfahren nur sehr lücken hafte Wahllisten ergeben, und viele werden am Wahltage nicht wählen können, weil sic es unterlassen haben, sich zu melden. Wenn aber die Gemeindebehörde erst die Säumigen auf fordern soll, hat sie doppelte Arbeit und tut besser, gleich von vornherein die Wahlliste von Anils wegen aufzustellen. Das Kartenanmelde verfahren ist deshalb nur ein Notbehelf. Oettluder mü ZsMLrr. Bretnig. Es sei auch noch an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, daß die für nächsten Dienstag angekündigte Kuchengemeinde- versammlung nicht um 5 Uhr, sondern um 6 Uhr abends beginnt. (Siehe Anzeige.) Bretnig. Herr Postverwalter Dutschke, hier, wurde zum Postsekretär ernannt. BkNtzeN. Zur Hebung der Wohnungsnot sollen in einer Anzahl von öffentlichen Gebäuden, wie in der Post, im Zollamt sowie in der Ortenburg Notwohnungen geschaffen werden. Im Februar werden auch die Kasernen für die sen Zweck freigcgeben. Die Stadt bewilligte 150 000 Mar? Zuschuß zu den Baukosten. Dresden. Der Nationalliberale Deutsche Rcichsvcrein beschloß in seiner im Saale der Kaufmannschasi stattgefundenen außerordentlichen Hauptversammlung mit 230 gegen 30 Stimmen dm Anschluß au die Deutsche Volkspartei. Der hierauf bezügliche Antrag war vom Vor stand Angebracht worden.