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Pulsnitzer Anzeiger Ohorner Anzeiger Haupt- und Tageszeitung sür die Stadt und den Amtsgerichtsbezirk Pulsnitz und die Gemeinde Ohorn Diele Leitung erscheint täglich mit Ausnahme der gesetzlichen Sonn» und Feiertage. Der Bezugspreis beträgt bei Abholung wöchentlich 45 Rps., bei Lieferung frei Hau» SV Rps. Postbezug monatlich 2.30 NM. Im Falle Höherer Gewalt oder sonstiger Betriebsstörungen Hai der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung der Zeitung oder Rückzahlung des Bezugspreises. - Anzeigenpreise und Nachlaßsätze bei Wieder holungen nach Preisliste Nr. 3 (in unseren Geschäftsstellen erhältlich). Bei Konkurs und Zwangsoergleich wird der für Aufträge etwa schon bewilligte Nachlaß htufLL» Anzeigen sind an den ErscheinungStagen bis vormittags 10 Verlag: Mohr L Hoffmann. Druck: Karl Hoffmann und E. L. Förster'» Gr»»» Verantwortlich für Oertltche» u. Sächsische-, Unterhaltllngstetl, Sport u. AnzeigentM Karl Hoffmann, Pulsnitz, für Politik und den übrigen Teil Walter Mohr, PuwA D. A. I!.: 2250. Geschäftsstellen: Albertstr.2 u. Adolf-Httler-Str. 4. Fernruf 518 u. 5«. Das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft und des Finanzamtes zu Kamen- des Stadlrates zu Pulsnitz und des Gemeinderates zu Ohorn behördlicherseits bestimmte Blatt Nr. 78 Mittwoch, den 1. April 1936 88. Jahrgang Der deuWe Müensplan in London Wemichl Botschafter von Ribbentrop bei Eden London. Botschafter von Ribbentrop überreicht: am heutigen Mittwoch vormittag 1» Ahr englischer Zeit dem «mgkfchen Außenminister die deutsche Antwortnote. Er war bei seiner Ankunft i m Foreign Office von Ministerialdirektor Dieckhoff mrd anderen Mitgliedern der deutschen Abordnung begleitet. Reichshaushalt sür 1938 angenommen Der Dank des Führers Das Reichskabinett beschäftigte sich in seiner Sitzung am Dienstag mit dem Reichshaushalt für 1936. Vorbehalt lich einiger noch nicht definitiv feststehender Positionen wur den die Vorschläge des Reichssinanzministers, wie sie sich auf Grund der Verhandlungen mit den einzelnen Ressorts ergeben haben, angenommen; gleichzeitig wurde der Rach- tragshaushalt für 1935 genehmigt. Im Anschluß an diese Beratung aab der Führer und Reichskanzler eine kurze Darslellungderaußen- politischen Lage und gedachte ferner mit Worten tief st gefühlten Dankes des überwältigen den Bekenntnisses des deutschen Volkes zur politischen Führung in Staat und Partei. Der Führer und Reichskanzler würdigte hierbei die einzigartige organisato rische Leistung des Parteiapparates und die unübertreff liche Arbeit der Reichs-Wahlkampfleitung. Die nächste kabinettssihung findet nach den Oslerfeier- tagen statt. Amtlich wird mitgeteilt: Die Unterstützung der Angehörigen der einberufenen Wehrpflichtigen und Arbeitsdienstpflichtigen ist durch das am 1. April d. 3. in Kraft tretende Familienunterstühungs- aesetz vom 30. März 1936 nebst Familienunkerstühungsvor- schriften und Durchführungserlaß des Reichsministers des Innern und des Reichsfinanzministers neu geregelt worden. Das neue Gesetz ordnet das Aufgabengebiet für den gesamten Personenkreis einheitlich. Es beseitigt die unterschiedliche Regelung für die Angehörigen der zur Er füllung der aktiven Dienstpflicht einberufenen Wehrpflichti gen und der einberufenen Ärbeitsdienstpflichtigen einerseits (Unterstützung bisher durch die Stadt- und Landkreise), der zu kurzfristiger Ausbildung oder zu Uebungen der Wehr macht einberufenen Wehrpflichtigen andererseits (Unter stützung bisher durch die Arbeitsämter). Die gesamte Familienunterstützung wird nunmehr durch die Stadt- und Landkreise als übertragene staatliche Aufgabe durchgeführt. Die zur engeren Familie des Einberufenen gehörenden Angehörigen (Ehefrau, die ehelichen oder für ehelich erklär ten und die vor Aushändigung des Gestellungsbefehls an Kindes statt angenommenen Kinder des Einberufenen, fer ner die mit der Ehefrau zusammenlebenden Stiefkinder des Einberufenen) sind ohne weiteres unterstützungsberechtigt, soweit ihr notwendiger Lebensbedarf während der Dauer der Einberufung nicht oder nicht ausreichend gesichert ist. Für eine zweite Gruppe von Angehörigen ist die Unter stützungsberechtigung von der weiteren Voraussetzung ab hängig, daß der Einberufene bis zur Aushändigung des Gestellungsbefehls ganz oder zu einem wesentlichen Teil der Ernährer gewesen ist. Diese Voraussetzung ist nach dem Durchführungserlaß dann als erfüllt anzusehen, wenn Ler Einberufene während des letzten halben Jahres vor der Aushändigung des Gestellungsbefehls insgesamt mindestens die Hälfte der tatsächlich aufgewendeten Kosten des Lebens- unterbalts des Anaeböriaen aus eigenen Mitteln Ein Oankerlaß Nr Kricks Reichsinnenminister Dr. Frick veröffentlicht folgenden Erlaß: Die Reichstagswahl hat 45 Millionen deutscher Männer und Frauen an die Stimmurne geführt. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung ihres Endergebnisses haben an das Organisationsgeschick und die Arbeitskraft der Behörden in Stadt und Land sowie an die Arbeitsfreudigkeit der Wahlvorstände, denen die Entgegen nahme dieses geschichtlich einzigartigen Volksbekenntnisses'ob- lag, besonders hohe Anforderungen gestellt. Die glatte und einwandfreie Durchführung der Reichstagswahl muh um so höher bewertet werden, als zwischen der Anordnung der Wahl und dem Wahltage eine außerordentlich kurze Zeit spanne lag. Den zahlreichen Volksgenossen und Volksgenossinnen, die in den Wahlvorsiänden und sonst bei Durchführung der Reichslagswahl ehrenamtlich tätig gewesen sind, spreche ich Dank und Anerkennung aus. In diesen Dank schließe ich neben sämtlichen beleiligten Reichs-, Landes- und Gemeinde behörden die Deutsche Reichspost, die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft, die deutschen Schiffahrtsgesellschaften wie alle übrigen Verkehrsunternehmungen ein, die Ar Erleichterung der Stimmabgabe wesentlich beigetragen haben. Berlin, den 31. März 1936. Der Reichsminister des Innern Dr. Fr-i-ck. und Kräften getragen hat. Zu dieser zweiten Gruppe gehören folgende Angehörige: 1. Die schuldlos geschiedene Ehefrau, der der Einbe rufene nach Z 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuches Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist; 2. Enkel, Pflegekinder und die nicht mit der Ehefrau des Einberufenen zusammenlebenden Stiefkinder; 3. uneheliche Kinder, wenn der Einberufene seine Vaterschaft nach 8 1718 des Bürgerlichen Gesetzbuches an erkannt hat, oder wenn seine Unterhaltspflicht in einem vollstreckbaren Titel festgestellt ist; 4. Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Groß eltern usw.); 5. Adoptiveltern, wenn sie den Einberufenen vor der Aushändigung des Gestellungsbefehls an Kindes statt an genommen haben, Stiefeltern und Pflegeeltern. Die Familienunterstützung ist auch nach dem neuen Gesetz von dem Unterstützten nicht zurückzuerstat ten. Die Unterstützungsgrundsätze entsprechen im wesent lichen den Grundsätzen, nach denen die von den Stadt- und Landkreisen bisher durchgeführte Familienunterstützung zu bemessen war. Allgemeine Bundesdienstpflicht in Oesterreich Wien, 1. April. Der Bundestag trat heute um 11.30 Uhr zu einer Sitzung zusammen. Sogleich nach Beginn der Siutzng nahm er durch Zuruf ein Gesetz an, durch das die allgemeine BundeMenstpflicht für körperliche Zwecke emge- führt wird- Der Bundeskanzler wird in diesem neuen Gesetz er mächtigt, durch Verordnung die männliche Bevölkerung vom 18—42. Lebensjahr nach Maßgabe der Verhältnisse und- Umstände zum Dienst mit oder ohne Waffen einzuberufen, Nach Annahme des Gesetzes ergriff Bundeskanzler Dr. Schuschnigg das Wort zu Längeren Ausführunigen, in denen er sowohl das Gesetz begründete als auch auf innen- und außenpolitische Verhältnisse zu sprechen kam. Der frühere Militärattaches in Berlin, Feldmarschall- Leutnant Jansa, wurde zum Generälstabschef der bewaffneten Macht ernannt. Nas Tor zu den höchsten Aemtern Ausmusterung von 38 Berliner Politischen Leitern. Im Sitzungssaal des Berliner Rathaüses fand durch Reichsorganisätionsleiter Dr. Ley die erste Ausmusterung von 38 politischen. Leitern des Gaues Groß-Berlin statt, die in einer mindestens einjährigen Ausbildungszeit auf der Ordensburg Vogelsang in der Eifel für ihre verantwortungs vollen Posten in der Partei, vorbereitet werden sollen. In seiner Ansprache hob Dr. Ley hervor, daß die Aus erwählten vor- und nachher keine Examina abzulegen brauch ten, die Ordensburg stehe! jedem Parteigenossen offen. Er müsse im Arbeitsdienst und in der Wehrmacht seinen Mann gestanden haben und sich als Politischer Leiter oder in einer Parteigliederung betätigt haben, um den Beweis zu erbrin gen, daß er sich nicht gescheut habe, ehrenamtlich für die Ge meinschaft zu arbeiten. „Wir beginnen damit eine revolutionäre Tat", so sagte Dr. Ley, „wir öffnen mit den Ordensburgen das Tor zu den höchsten Aemkern, die selbst denen nicht offenstehen werden, die durch die Universitäten gehen, sondern in Zukunft nur von Wannern beseht werden, die ihre Jahre in den drei Ordensburgen der NSDAP, in Vogelsang in der Eifel, am Lrössinsee in Pommern und in Sonthofen im Allgäu gelebt und sich geformt haben. Die Weltanschauung des National sozialismus wird dort exerziert werden, und daneben wird ihnen alles geboten, was sie zur Erfüllung der hohen un schweren Aufgaben brauchen. Vorläufig wird die Ordensburg Vogelsang im Mai von 500 Auserwählten bezogen; die drei Burgen, die übrigens mit allen Errungenschaften der Jetztzeit erstellt worden sind, können je 1000 Volksgenossen aufnehmen, so daß schon heute der Führernachwuchs für die NSDAP. <lls gesichert gelten kann. Später finden für die Männer, die als hauptamtliche Kräfte der Partei angestellt werden, noch Ergänzungskurse statt, und sie werden immer sinter der besonderen Obhut der höchsten Parteistellen stehen." Reichsorganisationsleiter Dr. Ley nahm dann persönlich Lurch Fragestellung die Auswahl vor. Eisenbahn und Kraftwagen Inkrafttreten des Güterfernverkehrsgesetzes. Am 1. April 1936 tritt das Gesetz über den Güterfern verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt ist vom Reichs- und preußischen Ver kehrsminister eine umfangreiche Durchführungsverordnung zu dem Gesetz erlassen worden. Das große Problem Eisen bahn—Kraftwagen, das in allen Ländern der Welt zu den am heftigsten umstrittenen Verkehrsfragen gehört, wird da mit erstmalig in Deutschland gelöst. In dem Gesetz war vorgesehen, daß sich die Deutsche Reichsbahn und der Reichskrastwagen-Betriebsverband, der die im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen tätigen Unter nehmer umfaßt, über einen Tarif für die Kraftwagen ver ständigen sollten. Diese Verständigung ist in langen und eingehenden Verhandlungen erzielt worden. Eisenbahn und Kraftwagen, die sich in anderen Ländern einen heftigen Wettbewerb bereiten und sich die anfallenden Frachtgüter gegenseitig durch Tarifunterbietungen abzuneh men versuchen, haben sich nunmehr in Deutschland auf ein gemeinsames Tariffchema geeinigt, ohne daß es für den Reichs- und preußischen Ver- kehrsminister notwendig gewesen wäre, den Tarif seinerseits zu bestimmen. Damit haben sie den gemeinsamen Willen bekundet, ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen zurückzu stellen und zu erkennen gegeben, daß ihnen der Gedanke des Dienstes an der Wirtschaft, des Dienstes am Volk, des Dien stes am Staat voransteht vor der Erzielung eigener Ein nahmen für ihre Verkehrsunternehmen. Aufgabe des Reichskraftwagen-Betriebsverbandes wird es nunmehr fein, den Kraftwagen im Güterfernverkehr zu entwickeln und stärker einzusetzen und damit der Wirtschaft die großen Möglichkeiten zu erschließen, welche ihr der Kraft- wagen mit-seiner Eigenart bietet. Die Bindung des Kraft- Neuregelung -er Familienunterstützung für die einberufenen Wehr- und Arbeitsdienstpflichtigen