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Mittheil ungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 16 Gr. Sachs., bei Beziehung des Blattes durch Botengelegenheit 12 Gr. Sachs. 16. Erscheint jeden Donnerstag. 16. Äpkl! 1840. Verordnung der Konigl. Ministerien. Bekanntmachung des Ministern des Innern, die Ausstellung gewerblicher Erzeugnisse im Jahre 1840 betreffend. Auch in diesem Jahre wird sich die Ausstellung gewerblicher Erzeugnisse des Landes zu Dresden periodisch erneuern. Obwohl die Handelskonjunkturen der letztverflossenen Jahre den Gewerben im Allgemeinen wenig günstig waren; so darf doch vorausgesetzt werden, daß die innere Kraft der vaterländischen Industrie in erhöheter Anstrengung sich entr wickelt und gestrebt habe, in der Konkurrenz mit dem Auslande ihre ehrenvoll errungene Stelle würdig zu behaupten. Je mehr Aufmerksamkeit die zuletzt in mehrern auswärtigen Staaten stattgefundenen Gewecbausstellungen durch ihre reiche Ausstattung auf sich gezogen haben, um so mehr darf man auch annehmen, daß die neuerdings gebotene Gelegenheit, die Vorzüglichkeit ihrer Leistungen in so mannigfachen Gewerbszweigen und die fortschreitende Entwickelung ihrer Industrie zu bewähren, den sächsischen Gewerbtreibenden willkommen seyn, und sie darin eine Aufforderung finden werden, durch reichliche Einsendung wohlgewählter Gegenstände aus allen Zweigen der inländischen Gewerbe den der- maligen Stand derselben in erfreulicher und belehrender Weise zur Anschauung zu bringen. Bei der Einsendung sind auch diesmal folgende Bedingungen zu beobachten: 1) Es eignen sich zu dieser Ausstellung nicht allein alle Erzeugnisse, Fabrikate, chemische, mechanische und andere Leistungen aus dem Gebiete der inländischen Gewerbe, welche sich durch Neuheit oder Vorzüglichkeit auszeichnen, son dern auch solche, welche ihrer Pcciswürdigkeit halber einen weitverbreiteten Vertrieb genießen und deshalb zur öffent lichen Anschauung gebracht zu werden verdienen. 2) Die auszustellenden, mit einer, den Namen des Einsenders enthaltenden, Vignette zu bezeichnenden Gegenstände sind an das Ministerium des Innern, mit der Bemerkung auf dem Couverte „zur Gewerbausstellung" wo möglich bis zum 15. Juli dieses Jahres einzufenden; auch ist solchen, ohne Ausnahme, die Angabe des Wohnorts, Tauf und Familiennamens des Ausstellers, sowie des Preises des Gegenstandes (welcher letztere jedoch, sobald man es wünscht, nicht veröffentlicht wird) beizufügen. 3) Gegenstände, deren Einrichtung, Anwendung oder Vortheile dem größern Theile des Publikums nicht sogleich in die Augen fallen, sind durch eine genauere Beschreibung zu erläutern, sowie auch, wenn der Einsender bei der Aus stellung seiner Fabrikate etwas beobachtet zu sehen wünscht, solches hierbei genau zu bemerken ist. 4) Sollte die Einsendung der Gegenstände selbst bis zum 15. Juli laufenden Jahres nicht möglich seyn, so ist wenigstens bis dahin eine vorläufige Anzeige hierüber, nebst den unter 2. bemerkten Angaben, um selbige in den Kata log aufnehmen zu können, an die Behörde gelangen zu lassen. 5) Gegenstände, die größern Raum einnehmen, z. B. musikalische Instrumente, Möbels und dergl., sind 14 Tage vor der wirklichen Absendung bei der Ausstellungsbehörde anzumelden, damit nicht die Verlegenheit eintrete, solche wegen Mangel an Raum zurückschicken zu müssen. 6) Die Rücksendung der ausgestellten Gegenstände erfolgt in der Regel zu Anfänge des Monats October, wird jedoch in einzelnen Fällen auch früher bewirkt werden. 7) Für Verhütung aller Beschädigung wird bei Ausstellung, wie bei Rücksendung der Gegenstände möglichst gesorgt werden. Endlich haben