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X dA Mittheil rin gen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 16 Gr. Sachs., bei Beziehung des Blattes durch Botengelcgenheit 12 Gr. Sachs. 1^. Erscheint jeden Donnerstag. 23. Apkll 1840. Der Sächsische Prefigesetzentwurf. (Beschluß.) Will sie die Lehren, welche von dem Systeme der Regierung und dem ihrigen abweichen, unterdrücken, ohne sie durch die immer siegreiche Macht der Wahrheit bekämpfen zu lassen oder den Erfolg abzuwarten, welchen die Realisirung derselben haben würde, so schleudert sie -?M Name», der gefährdeten öffentlichen Wohlfahrt den Bannstrahl gegen die Ketzer. Sie hat die Macht dazu, sie kann es. Will Jemand das geistige Leben eines Volkes von der Gnade der Censur abhängcn lassen? — Das ist die Blüthe der Macht, zu welcher sich die Cen sur entfaltet hat. Die den innern Verhältnissen des Staates gebührenden Rücksichten verletzt und die öffent liche Wohlfahrt gefährdet zu sehen, aus diesen zwei Fel dern kann sie sich nach Herzenslust ergehen. An einen Rcchtszustand und an einen rechtlichen Schutz der Schrift steller ist dabei nicht zu denken, weil es in die Willkür der Censoren gestellt ist, dem an Unbestimmtheit unüber trefflichen Gesetze eine Auslegung zu geben, welche sie wollen, und es von ihrer Aengstlichkeit und Furchtsam keit, Befangenheit und Parteilichkeit abhängt, je nach dem sie von dem Gesetz Gebrauch machen wollen, der öffentlichen Discussion die Zügel anzuziehen oder lockerer zu lassen. Es ist freilich ein böses Ding, an die Spitze eines Gesetzentwurfes die Willkür zu stellen: man will nicht umkehren, und der Abgrund, der einem entgegen ¬ starrt, läßt sich nicht überspringen. Aber, wenn man jetzt unserer Warnung das Ohr verschließt, daß mit die ser Gefährdung der öffentlichen Wohlfahrt und mit jener Verletzung der den innern Verhältnissen gebührenden Rücksichten himmelschreiender Mißbrauch getrieben wer den kann und werden wird, und daß, um nicht Alles auf das Spiel zu setzen, die Willkür der Censur durch Verleihung nner so unbestimmten, keine Grenzen kennen den, unverantwortlichen Macht nicht zur gesetzlichen Willkür gestempelt werden dürfe: so wünschen wir, daß man, wenn man sich später doch noch genöthigt sieht umzukehren, nicht neben dem Schaden auch den Spott habe. Denn das können wir durchschauen, daß in der Publicität der Censurinstructionen und der Angabe vom Grunde der Anstößigkeit einer Schrift nur etwas Süßes zum Bitteren gemischt, keineswegs jene hin reichende Gewähr gegen jede Art der Willkür in Be schränkung der Presse geleistet wird, mir welcher der Entwurf sich brüstet. Nicht nur behält sich das Mi nisterium vor, diese Instructionen nach dem jedes maligen Bedürfnisse noch weiter auszuführen und zu erläutern, schärfer zu begrenzen und zu ergänzen: sondern es meint auch, daß, wenn es von einem sich mit den Weisungen der Censurbehörde nicht beruhigenden und Recurs ergreifenden Schriftsteller als zweite Instanz angerufen werde, bei erfolgender Bestätigung der ver weigerten Druckerlaubniß von ihm die Gründe der An-