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Mittheilungett über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfter Jahrgang. Preis für dm Jahrgang bei Bestellung von der Post 16 Gr. Sachs., bei Beziehung des Blattes durch Botengelcgenheit 12 Gr. Sachs. W26 25. Juni 1840. Erscheint jeden Donnerstag. Hannoversches Portfolio. (Fortsetzung.) Der Bund entschied sich nicht für sofortige Inter vention, wie dies einige Bundesmitglicder gewünscht hatten; ebensowenig aber auch gegen jedes Einschreiten überhaupt, was wohl im Wunsche anderer Bundesmit glieder gelegen haben mag, sondern er entschied sich gegen ein Einschreiten „bei obwaltender Sachlage," be hielt sich mithin sür den Fall veränderter Sachlage die Intervention vor. Es fragt sich nun, was für Um stände das gewesen sein mögen, die den Bund zu die sem mittleren Auswege bestimmten, und da brauchen wir uns denn nicht lange umzusehen. Es ist bereits dar aus ausmerksam gemacht worden, was sür ein großes Gewicht das hannoversche Cabinet auf die Wiederher-! stellung der Verglcichsverhandlungen gelegt hatte, wie es keine Mittel und Anstrengungen scheute, um eine zweite Kammer zu diesem Behufe zu Stande zu bringen und wie es in seiner „Erklärung vom 27. Juni 1839" den Umstand, daß Vergleichsverhandlungen bereits sac- tisch im Gange seien, ganz besonders hervorhob. Daß das ganze Land sich durch dieses Borgeben nicht blenden ließ, haben wir gesagt, auch der Bund ließ sich dadurch nicht täuschen, aber es bot ihm dieser Umstand ein will kommenes Mittel, extreme Maaßregeln zu vermeiden und sich wenigstens für jetzt noch einer directen Ein mischung zu entziehen. Er erklärte nämlich den Art. 56 der wiener Schlußacte, wonach bestehende Verfas sungen nur auf gesetzlichem Wege abgeändert werden dürfen, so lange sür unverletzt, als die Hoffnung auf gegenseitige gütliche Vereinigung nicht ausgeschlossen sei. In diesem Sinne bezeichnet der Bund die Verfassungs frage als eine innere Landesangelegenheit. Damit sollte nun keineswegs — wie die hannoversche Regierung dies auSzulegen für gut sand — eine Sanctionirung des Pa tents vom 1. Novbr. 1837, eine Aufhebung des Staats grundgesetzes ausgesprochen sein; vielmehr hält der Bund es sogar für Bundesrechtlich nothwendig, daß das Land dem Patente vom 1. Novbr. 1837 wenigstens nachträglich seine Zustimmung erthcile, damit der 56. Bundesartikel unverletzt bleibe. Allein der Bund macht einen Vor schlag zur Güte(!). Dem Könige von Hannover ge radeswegs zuzumuthen, die Stände von 1833 zu be rufen und mit diesen die Vereinbarung zu bewirken, schien nicht wohl thunlich, schien die monarchische Auto rität zu sehr zu compromittiren; deshalb drückt der Bund den Wunsch aus, „der König möge eine Vereinbarung mit den dermaligen Ständen zu bewirken versuchen." Also obschon die gegenwärtige Ständeversammlung nicht eigentlich zu Erledigung der Verfassungsfrage competent sei, so hält doch gleichwohl der Bund eine Vereinbarung durch dieses Organ nicht für ganz unmöglich, dasem das Land eine solche, allerdings die Principfrage aus den Augen setzende Vermittelung sich gefallen lassen wolle. Dies ist der offenbare, wiewohl ost genug und noch neuerdings mißverstandene Sinn des vielbesproche nen Bundestagsbeschlusses, der übrigens gar nicht für die Oeffentlichkeit bestimmt war, wie auch kürzlich in der sächsischen Kammer zur Sprache gekommen ist*). *) Anm. der Redaction. Die Zwcifellosigkeit obiger Inter pretation können wir nicht theilcn. Der Bundesbeschluß, wie ihn der edle Blittersdorf in der Badenschen Kammer veröffent lichte, lautet wörtlich: