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Mittheil ungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 16 Gr. Sachs., bei Beziehung des Blattes durch Botengelegenheit 12 Gr. Sächs. 31.« Erscheint jeden Donnerstag. 30. 1840. Die Angelegenheiten -er Presse. (Fortsetzung.) Nur über das Recht der sreien Gedankenmittheilung seien noch einige kurze Bemerkungen, als Einleitung zu der von der Deputation verlangten Berichtserstattung, vergönnt. Die Preßfreiheit ist ein Theil der Redefreiheit, also der persönlichen Freiheit überhaupt. Nun muß zwar diese im Staatsverbande in soweit ausgegeben, oder ein geschränkt werden, als es das Rechtsgebiet der übrigen im Staate gleichmäßig Verbundenen nothwendig »nacht, weil ohne diese Beschränkung ein Staatsleben gar nicht denkbar ist, sondern das Recht des Stärkeren gelten, die rohe Natur walten würde. Aber auch bei dieser unabweisbaren Beschränkung hat jedes selbstständige Mitglied des Staatsverbands das Recht, bei dem Ge brauche seiner Freiheit, bei dem Erwerbe und der Be nutzung von Gütern aller Art nur seiner subjectiven Ueberzeugung, seinem eigenen Gewissen zu folgen. Hat diese Ueberzeugung irre geleitet, hat das Gewissen einen Uebergriff in ein fremdes Rechtsgebiet zugelassen, so ver fällt derjenige, welcher diesem Jrrthume sich hingegeben, oder einer absichtlichen Verletzung des fremden Rechts gebietes sich schuldig gemacht hat, den durch die Gesetze des Staates für Fälle dieser Art angedrohten Uebeln und Nachtheilen. Weiter aber ist die Redefreiheit, die persönliche Freiheit überhaupt nicht beschränkt und kann es nicht einmal werden, wenn der Staat nicht eine all gemeine Zwangsanstalt sein soll, in welcher nur die jenige Bewegung gestattet ist, die der Aussetzer eben in jedem einzelnen Falle zuläßt. Mein Arm kann den neben mir Wandelnden jeden Augenblick verletzen, ja tödten. Aber kann man mich darum binden, damit ich die Freiheit, meinen Arm zu bewegen, nicht mißbrauche, damit ich nicht verletze und tödte? Meine mündliche Rede kann eine Gotteslästerung enthalten. Aber wird mir der Gebrauch der Zunge ganz entzogen, weil ich damit Gott lästern könnte? Nein! auch im Staatsver bande geschieht alles dies nicht und darf nicht geschehen, wenn die Idee der Freiheit nicht aufhören soll. Wenn daher die Motiven zu dem in der Ueberschrift bezeich neten Gesetzentwürfe mit den Worten beginnen: „Nicht unbedingt kann der Staat die Mittheilung des Ge dankens, die Aeußerung der Meinung freigebenso ist das wahr und nicht wahr. Wahr in sofern, als Jeder, der sich dem Staatsverbande anschließt, von der nach dem Naturrechte unleugbar ihm zuständigen Freiheit, seine Gedanken zu äußern, soviel aufgeben muß, daß der Rechtskreis der Uebrigen daneben unangetastet bleibt. Aber unwahr ist es, daß bei diesem Zweige der persön lichen Freiheit andere Beschränkungen rechtlich zulässig wären, wie bei der allgemeinen persönlichen Freiheit. Oder soll die Zulässigkeit dieser Beschränkung deßwegen rechtlich sein, weil sie physisch möglich ist, was sich bei dem Erwerbe und Gebrauche anderer Kräfte und Güter — schon nach 'obigen Andeutungen — nicht behaupten läßt? Man bindet mich nicht, map verschließt mir den Mund nicht, obgleich ich damit unendlichen Schaden stiften kann. Warum? weil das nicht ausführbar ist. Aber schriftlich, gedruckt darf ich das nicht sagen, was mir mündlich zu sagen Niemand wehrt — weil man hier eine solche vorbeugende Beschränkung ausüben kann. — Oder liegt es gerade in dem eigenthümlichen