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Mittheilnngen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünkter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 16 Gr. Sachs., bei Beziehung des Blattes durch Botengclegenheit 12 Gr. Sachs. *3^ 34. Erscheint jeden Donnerstag. 20. ÄUHIlst 1840. Die neue Ntünzverfaffung von Sachsen. Erster Artikel. Unserem Münzwesen steht eine große Reform bevor, denn nach den in diesen Tagen im Gesetz- und Ver ordnungsblatt« erschienenen fünf neuen Münz-Gesetzen und Verordnungen soll nicht allein der zeither üblich ge wesene Zwanziggulden- oder Konvenzionsfuß als Landesmünzfuß gänzlich außer Kraft gesetzt und dafür der Vierzehnthalerfuß (Preuß. Währung) ein-' geführt, sondern auch die dermalige Eintheilung des Thalers in 24 Groschen, und des Groschens in 12 Pfennige, also des Thalers in 288 Pfennige, d. h. die duodezimale, zwölstheilige Eintheilung verlassen werden und eine ganz neue, die dezimale, zehntheilige Eintheilung, nach welcher der Thaler nunmehr 3V Gro schen und der Groschen nur 10 Pfennige, ein Thaler mithin 300 Pfennige enthalten wird, Gültigkeit be kommen. Da die durch die bezeichneten Gesetze beab sichtigte Umgestaltung in alle Verhältnisse des gewöhn lichen Lebens sehr tief eingreift und sonach von der höchsten Wichtigkeit, daneben aber auch dem Publikum noch wenig bekannt ist, indem die Landtagsmittheilungen darüber keine Kunde geben; so halten wir es für eine unabweisbare Pflicht, unseren Lesern diesen Gegenstand in einigen, dem Raume dieses Blattes angemessenen, Aufsätzen vorzuführen und dessen Uebergang in's Leben im Kreise unseres Wirkens, so viel an uns ist, vor bereiten zu helfen. Wir werden daher in diesem ersten Artikel zuvörderst einen kurzen Auszug aus den bis jetzt über die neue Einrichtung unseres Münzwesens er schienenen Gesetzen und Verordnungen hier mittheilen, sodann aber in einem zweiten Artikel einige Betrach tungen und Erläuterungen daran anknüpsen, die vor züglich auf die neue Thalereintheilung gerichtet sein und das Für und Wider derselben, so weit es hier möglich ist, einigermaßen beleuchten werden. Die neue Münzversassung tritt mit dem ersten Ja nuar 1841 in Wirksamkeit. Es werden dann auch die Stempelsteuer und die Postgelder, welche jetzt neben den übrigen Abgaben noch allein im Konventions- gelde erhoben werden, im Vierzehnthalerfuße ohne Agio zu sch lag bezahlt, so daß dann alle Leistungen, die an die Staatskasse zu entrichten sind, im Vierzehn thalerfuße ohne Agiozuschlag gewährt werden. Ein Agiozuschlag findet nur noch bei den Elbschiffsahrtsab- gaben Statt, so wie denn auch die Rentamtsgefälle und ähnliche fiskalische Leistungen in den Vierzehnthalersuß mit Agiozuschlag umgerechnet werden. Die jetzigen Konvenzionsmünzen werden eingezogen oder auf den Nennwerth im 14 Thalersuße herabgesetzt, hinsichtlich der 4 oder Viergroschenstücke ist unterm 3. August d. I. bereits Anordnung ergangen. Die können vom I. bis 30. November d. I. in allen Haupt-, Zoll- und Steuer-, auch Nebenzoll- und Untersteuer-Aemtern, Bezirkssteuer einnahmen, Salzverwaltereien und Rentämtern, so wie bei der Hauptauswechslungskasse in Dresden umge wechselt werden, und gelten vom I. Dezember an nur noch nach dem Nennwerthe im 14 Thalerfuße, also — um in der Sprache des gemeinen Lebens zu reden — wie Preußische Viergroschenstücke. Von Kourantstücken werden künftig nur ausge münzt: Zweithalerstücke, Einthalerstücke, 4, 4 und Stücke; ein H Thaler enthält aber natürlich nicht 16, sondem