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Adorker Wochenblatt. Zugleich: Anzeiger für die Stadt Neukirchen, sowie für sämmtliche einbe zirkte Ortschaften des Königl. Justizamtes Adorf. Sechzehnter Jahrgang. Prell für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: 1 Thaler, bei Bestellung des Blattes durch Botengelegenheitr 25 Ngr. 32. Mittwoch, den v. August 1851. Bekanntmachung, die Frankirung der Briefe durch Marken betreffend. (Beschluß.) tz. 5. Die mit Marken frankirten Briefe sind, gleich den unsrankirten, in die Briefkästen einzulcgen und da, wo dergleichen nicht bestehen, am Briefannahmefcnster aufzugeben. Recommandirte Briefe sind jedoch, auch wenn sie mit Marken frankirt werden, wegen Ausstellung des Postscheins stets am Annahmefenster aufzugeben. tz- 6. Briefe und Mustersendungen, für welche ihrem Gewichte nach mehr als einfaches Porto zu zahlen ist, sind in der Regel durch Aufklebung zweier oder mehrerer Marken derjenigen Gattung zu frankiren, welche daS Zeichen drS betreffenden einfachen Briefportosatzes trägt. Es ist aber auch gestattet, die mehr als einfachen Briefpost-Sendungen durch Verwendung einer oder mehrerer Marken der darauf folgenden Tarstufen zu frankiren, z. B. einen zweifachen Brief des ersten Ray ons der inländischen Bricftaxe, welcher 1 Ngr. kostet, mit einer Marke zu 1 Ngr., einen zweifachen Brief des zweiten RayonS der inländischen Brieftaxe, welcher 2 Ngr. kostet, mit einer Marse zu 2 Ngr., einen drei- fachen Brief des ersten Rayons der Postvcreinstaxe, welcher 3 Ngr. kostet, mit einer Marke zu 3 Ngr. u. s. w. Bei rccommandirten Briefen muß die Recommandationsgcbühr stets besonders durch eine Marke zu 2 Ngr. oder durch zwei Marken zu 1 Ngr. berichtigt werden. Dasselbe gilt von der Gebühr für das Recepisse. Auf Kreuzbnndfendungen, welche mehr als 1 Loth Zollgewicht wiegen, sind bis zu 2 Loth iucl. zwei, bis zu 3 Loth inol. drei Marken u. s. f. zu befestigen. Die mit Marken frankirten Sendungen bedürfen der Bezeichnung „frei", „kr.", „kremeo" rc. nicht. Wer nicht in der Lage ist, die zur Post gelangenden Briefsendungen nach Zollgewicht auszuwiegen, kann bei der geringen Verschiedenheit, welche zwischen dem Zollgewichte und dem Leipziger Handelsgewichte, sowie dem Dresdener Gewichte stattsindet, sich der letzteren beiden Gewichte zum Wiegen der Briefe und zur Ermittelung des nach der Schwere ansteigenden Franko bedienen. tz. 7- Damit das Publikum in den Stand gesetzt werde, die Selbsttarirung der abzusendenden Briefe richtig zu bewirken, ist nicht allein ein besonderer Abdruck der Post-Taxbestimmungen für den innern Verkehr deS Sächsischen Postbezirks, unter Beifügung der Meilenzeigcr für sämmtliche Sächsische Postorte, veranstaltet und bei' allen Sächsischen Postanstalten zu dem herabgesetzten Preise von 7j Ngr. käuflich zu haben; sondern es werden auch in gleicher Weise die Brief-Portotaxen nach den zum deutich-österreichischen Postverein gehörigen Staaten für alle bedeutenderen Postorte des Sächsischen Postbezirks besonders gedruckt und bei denselben zu Lem Preise von 1 Ngr. käuflich abgelassen. Bei den kleineren Postanstaltcu können die betreffenden Laxen abschriftlich gegen die Schreibgcbühr erlangt werden.