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A-orter Wochenblatt. Zugleich: Anzeiger für die Stadt Neukirchen, sowie für sämmtliche einbk- zirkte Ortschaften des König!. FustizamtcS Adorf. Sechzehnter Jahrgang. Zwei« für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: 1 Thaler, bei Bestellung de« Blatte« durch Lotengelegeaheit; 40. Mittwoch, den 1. Oktober 1851. Verordnung, die Ablösung der auf Grundstücken hastenden Geld- und Naturalleistungen an Kirchen und Stiftungen, Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener betreffend; vom 6. August 1851. DaS Gesetz vom 10. Februar dieses Jahres hat das Gesetz vom 14. Juli 1840 „die Ablösung der Na turalleistungen an Geistliche und Schullehrer betreffend" wieder aufgehoben und die Getrcidelieferungen an Geistliche und Lehrer der Ablösung nach dem Gesetze vom 17. März 1832, jedoch gegen gewisse §. 2 des erst- gedachten Gesetzes festgesetzte Preise, wieder unterworfen. Hiernächst sind durch daS Gesetz vom 15. Mai die ses Jahres „Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen b'treffend" alle auf Grund und Boden haftende Geldleistungen auf einseitigen Antrag ablösbar geworden und es sollen, nach h. 23 dieses Gesetzes, mit allei. Niger Ausnahme der Ablösungsrenten und baaren Geldgefälle, alle auf einseitigen Antrag ablösbare Grundla- steu und Dienstbarkeiten, auf deren Ablösung bis dahin nicht provocirt worden ist, mit dem 1. Januar 1854 dergestalt in Wegfall kommen, daß sie nur als persönliche Verbindlichkeiten des au diesem Tage vorhandenen Besitzers und seiner Erben, so lange ersterer oder letztere das Grundstück nicht veräußern, fortdauern. Da es nun hiernach nöthig ist, die Ablösung aller den Kirchen, Schulen und Stiftungen, sowie den Pfarr- und Schullehnen zustehenden Natural- und Geldgefälle, Lchngeldberechtigungen und Dienste des för» dersamsten zur Ablösung zu bringen, so verordnet das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hierdurch Folgendes: , tz. 1. Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener haben binnen vier Wochen nach Bekanntmachung die ser Verordnung bei der Kirchen- und Schulinspection (in der Oberlausitz bei der Collaturbehörde) ein Ver- zeichniß einzureichen, welches alle ihren Stellen zuständige Lehngeldberechtigungen und Dienste und alle zu ihrem Amtseinkommen gehörige der Ablösung unterworfene Geld- und Naturalgefälle mit genauer Angabe der > f Verpflichteten enthält. §. 2. Die Kirchen- und Schulinspectionen haben die Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener, wel che sich hierunter säumig erweisen sollten, zur Einreichung dieser Verzeichnisse, da nöthig durch Slrafauflagen, anzuhalten, nach Eingang derselben solche zu prüfen und in einem des fördersamstcn anzuberaumenden Ver hörstermine eine gütliche Vereinigung über die Ablösung der gedachten Rechte und Gefälle zu versuchen. §.3. Werden nur Getrcidezinsen nach den durch das Gesetz vom 10. Februar 1851 festgesetzten Preisen, oder Gcldzinsen gegen vollständige Gewährung der §. 17 des Gesetzes vom 15. Mai 1851 angegebenen Beträge, mit baarer Capitalzahlung oder Landrenrenbriefen, zur Ablösung gebracht, so kann sofort ein Receß abgeschlos sen und von der Kirchen- und Schulinspection bei der Generalcommission zur Bestätigung eingereicht werden. Zahlt der Verpflichtete, ohne Vermittelung der Landrenlenbank, daS Capital in baarem Gelbe oder in