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A-orker Wochenblatt. M i t t h e i l « n g e n übc'r örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Zehnter I a h r g a n g. Hrets für den Jahrgang del Bestellung von der Post: 1 Thaler, bei Bestellung des Blattes durch Botcngelegenheit: 2u Ncugroschcn. > - '- > . - .^ 3^. Erscheint jeden Mtttwoch. 10. Kept. V e r o r - n n n g deS König!. Ministeriums des Innern an sämmtliche LireiS-Direktionen vom Ltt August I8LL. Es ist zur Kennlniß des Ministern deS Innern gekommen, daß neuerlich in mehreren Orten des Lan- drs ,Heils sogenannte Bürgervcreinc, ein denen aber nicht blos Einwohner des Orts, sondern auch Angehörige anderer benachbarter Orte Theil nehmen sollen, gebildet, theils förmliche Volksversammlungen Veranstalter, worden sind, in denen Einzelne öffentliche Reden und Vorträge über politische und kirchlich r religiöse Fragen .gehalten, auch wohl dieselben zur Discussion und Beschlußfassung gebracht haben. Kann überhaupt von einem Bcdurfniß zu dergleichen Vereinen und Versammlungen um so weniger dn Rede sein, als Stadt- und Landgemeinden ihre gesetzlichen Vertreter haben, denen allein das Reckt und die Pflicht zukommt, sür die öffentlichen Interessen ihrer Gemeinden in der durch die Städteordnung und dir L-ndgcmcindcordnung vvrgcschriebenen Weise zu sorgen, äußerem aber die Sländrvcrsammlung die Füglichkeit gewahrt, auf verfassungsmäßigem Wege Beschwerden und Wunsche öffentlich zur Sprache zu bringen, so wird es dagegen dem Besonnenen und Wohlmeinenden nicht entgehen, daß dergleichen Vereine und Versammlun gen, weit entfernt, den Sinn für Wahrheit, Gesetz und Ordnung und somit die wahre Aufklärung zu fördern, vielmehr dazu benutzt werden und dienen können, die Begriffe der minder Gebildeten zu verwirren, die Ab» sichten und Maasrcgetn der Regierung zu verdächtigen, die Gemüthcr zur Unzufriedenheit mit dem Bestehen* den, schon darum, weil es besteht, aufzuregen und die Wirksamkeit der Behörden und der gesetzlichen Bercr« ter der Gemeinden, ja selbst der Vertreter des gesammten Landes zu lahmen. " . Das Ministerium des Innern findet sich daher im Interesse Aller, die Gesetz und Ordnung ehren uckd das Beste des Vaterlandes mir dem rechten Ernste wollen, dringend veranlaßt, hiermit vor dergleichen unge» setzlichen Vereinen und Versammlungen unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 24. November 1832, di« Publikation der unlerm 5. Juli 1812 gefaßten Bandesbeschlüsse betreffend, worin Folgendes bestimmt ist: . Alle Vereine, welche politische Zwecke haben, oder unter andern Namen zu politischen Zwecken bt* nutzt werden, sind in sammtlichen Bundesstaaten zu verbieten, und ist gegen deren Urheber und di* Theilnehmer an denselben mit angemessener Strafe vorzuschrcilen. Außerordentliche Volksversammlungen und Volksfeste, nämlich solche, welche bisher hinsichtlich dek. Zeit und deS Ortes weder üblich noch gestattet waren, dürfen, unter welchem Namen und zu Ivel» chem Zwecke es auch immer sei, in keinem Bundesstaate, ohne vorausgegangene Genehmigung de» . kompetenten Behörde stattsindcn. ' , . - - Diejenigen, welche zu solchen Versammlungen oder Festen durch Verabredungen, oder Ausschreibest Anlaß geben, sind einer angesessenen Strafe zu unterwerfen. Auch bei erlaubten Volksversammlungen und Volksfesten ist es nicht zn dulden, daß öffentlich«' Reden politisck>en-Jnhalts gehalten werden; Diejenigen, welche sich dieß zu Schulden kommen laffech sind nachdrücklich zu bestrafen, und wer irgend eine Volksoersammlung dazu mißbraucht, Aoressekk «der Beschlusse in Vorschlag zu bringen und durch Unterschrift, oder mündliche Beistimmung geneh migen zu lassen, ist.-mid gescharsler Ahndung zu belegen; ' '