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A-orter Wochenblatt. Mittheil»« gen über örtliche unv vaterländische Angelegenheiten. ,Dreizehnter Jahrgang. «reit für bev Iahraang bei Bestellung von »er Post: < Thaler, bei Bestellung bet Blatte« durch Botengelegenheit: 2» Neugroschen. 33. » Au»u<>. 1848. Die deutsche Schule und der deutsche Reichstag.«') Da« deutsche Volk Hal ein Recht auf Bildung, auf all gemeine menschliche Bildung. Auch Artikel IV. de« Ent wurf« der Grundrechte de« deutschen Volks sagt wörtlich: tj. 17. „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. h. 18. Unterricht zu geben und Unter richt« anstallen zu gründen, steht jedem un bescholtenen Deutschen frei. tz 18. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Ge ro erb «sch ulen wird kein Schulgeld bezahlt." Allein damit ist dem Volke die Bildung noch keineswegs verbürgt; e« bedürfen diese Grundrechte eine« Zusatzes und einer Beschränkung; des Zusatzes: zu tz. 18: „die öffentlichen Volksschulen sind Staat«- nicht Kirche na n stellten", und der Beschränkung de« tz. 18: „das Recht, Unterricht zu geben und Unter-' richlsan stallen zu gründen, steht nur vom Staate geprüften Lehrern zu." Die öffentlichen Volksschulen waren zeither fast ohne Ausnahme Kirchenschulen, von den Kirchengemeinden durch da« von den Aeltern bezahlte Schulgeld erhalten, von Kirchenbehörden beaufsichtigt. Soll künftig jeder deutsche Staat allen seinen Bürgern unentgeltlich »ine all gemeine Bildung geben, so muß zunächst der Staat oder die bürgerliche Gemeinde — nicht die Kirchengemeinde — die Unlerrichtükosten aufbringen. Der Staal kann ja kei ne Kirchengemcinde, wenn sie nicht will, zwingen, das Schulgeld aufzuhcben, noch viel weniger au« Staatskassen für alle bestehenden und für jede der bei der gestatteten Bil dung neuer ReligivnsgescUschaften noch entstehenden Kir- chengcmeinden besondere Kirchenschulen errichten. Wenn „ keine Slaalskirch« mehr giebt, können auch Kirchen- «nd Konfessionsschulen nicht die öffentlichen Schulen für all, Staatsbürger sein, obschon des Staat keiner Kir- ü,e zu verbieten Hal, Konfessionsschulen auf eigne Ko sten zu gründen. Die öffentlichen Volksschulen müssen also, — sobald der Staat Allen unentgeltlichen Unterricht verbürgt, — allgemeine, vom Staate erhalten, Bil- dungeanstalten für alle jungen Staatsbürger werden. Lus de» BaterlandsblLttern. Da« Volks hat aber nicht blos ein Recht auf Bil dung überhaupt, sondern auf eine dem Zwecke eines freien Staate« entsprechende, rein mensch liche, volkSth ümliche Bildung. Eine solche wird dem Volke nur dann verbürgt, wenn der Staal die öffentlichen Bildung« anst alten beaufsichtigt, die öffentlichen Lehrer prüft und da« zeit- herig, ausschließliche AufsichlSrecht der Kir chenbehörden aufhebl. Sobald keine der bestehenden Kirchen mehr Staats kirche ist, kann auch keiner ein vorherrschender Einfluß und ein AufsichlSrecht über öffentliche Schulen zuge standen werden. Der Staat kann den Kirchen Freiheit, volle Freiheit geben, die sie verlangen; aber die Herrschaft über die öffentlichen Schulen muß er ihnen nehmen. Die Kirchen haben im Allgemeinen ihren Beruf für Religio- sität und Sittlichkeit zu wirken, zeither schlecht verstanden. Ganze Kirchen waren es, die, mit dem Absolutismus und der Aristokratie stet« im Bunde, zum Danke wieder von Despoten und Aristokraten, als willige Anstalten de« Polizeistaates, geschützt wurden. Geistlich, waren es, die den Geist de« Volkes verkümmern ließen, wird na mentlich die Unwissenheit des Landmannes absichtlich nähr ten, um ihn, im Vereine mit volksfeindlichen Regierungen desto sicherer auSzubeuten. So lange die Schulen Kirchen anstalten bleiben, wird die neugewahrte Unterrichtsfrei- heit — Belgien ist ein warnendes Beispiel — nur eine Freiheit für herrschsüchtige Priester sein, das Volk für ihre Sonderzwecke zu bilden und der Aufklärung, der politischen wie der religiösen, entgegen zu arbeiten; die Freiheit des Volks aber wird durch eine von Jugend an eingeimpfte Unterwürfigkeit unter fremde Autorität untergraben wer den. So lange der Jugendunlerricht in den Händen der Kirche ist, so lange herrscht die Kirche im Staate, und hier Reaktion ist Thor und Thür geöffnet. Selbst die Volk«- souveränetat ist da nur ein leerer Schein, wo das souve räne Volk zu Knechten einer fremden Macht, zu Mißtrauen in die eigne Kraft und die menschliche Vernunft erzogen wird. Der Mensch wird da«, wozu er gebildet wird, und nur wenige starke Geister zerreißen die Kette her Vorur- lheile, in die man in der Jugend sie geschmiedet. Der Staat überlass» nur den vom Staal unabhängigen Kirchen- gesellschaflen, auf deren Lehren und Dogmen er keinen Einfluß äußern kann, Hit Bildung der Irgend und ihrer