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SrWrtnt wöchentlich drei «al und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnementSpreiS beträgt vierteljährlich l Mark SO Ps. prwnumvrnnUo. Ameiger Inserat« werden bi» spätestens Mittags deS vorhergehende« Taget des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit iv Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. für Zwönitz und Umgegend. Amtsblatt für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Rcdacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 7«. Donnerstag, den Z. Juli I87S. 4. Jahrg. Bekanntmachung, das diesjährige Impfwesen betreffend. Freitag den 4. Juli v. Nachmittags 2 Uhr Revision der am 27. Juni e. geimpften Kinder. Jmpflocal Nestaurationszimmer im hiesigen Nathhause. Zwönitz, am 2. Juli 1879. Der B ü r g e r m e i st e r. Schönherr. Bekanntmachung. Die zweite Hälfte der diesjährigen Hundesteuer ist mit 1. Juli o. fällig geworden. Die Bezahlung hat sofort, längstens aber bis zum 1V. d. M. zu erfolgen. Zwönitz, am 2. Juli 1879. Der Stadtgemeinderath. Schönherr. Bekanntmachung. Der unterzeichnete Stadtgemeinderath hat über Erhebung der Hundesteuer im Armenbezirke der hiesigen Stadtgemeinde das nach stehend abgedruckte oberbehördlich bestätigte Regulativ aufgestellt. § 2 Absatz 1 gelangt mit 1. Januar 1880 zur Anwendung, im Uebrigen tritt das Regulativ mit dem Tage der Bekanntmachung sofort in Kraft. Zwönitz, am 2. Juli 1879. Der Stadtgemeinderath. Schönherr. Regulativ über Erhebung der Hundesteuer im Armenbezirk der Stadt Zwönitz. 8 Für jeden Hund ohne Unterschied des Geschlechts, welcher im hiesigen Annenbezirk gehalten wird, mit Ausnahme von je zwei an Ketten liegenden Hunden jedes einzelnen Gebäudecomplexes der Brd.-Cat. Nr. 1a bis mit 1a und 2. Abth. und der in Abth. L der Stadtflur gelegenen bewohnten Gebäude, welche nur zu der jährlichen Steuer heranzuziehen sind, Luxushunde sind jedoch von dieser Begünstigung ausgeschlossen, ist von dem Eigenthümer eine Steuer von jährlich 4 Mark 50 Pfg. zu entrichten. 8 2. Die Steuer ist im Bionat Januar pränumeraudo auf das volle Jahr unerinnert zu bezahlen und muß längstens bis zum 20. Januar bez. 20. Juli jeden Jahres entrichtet sein. Wer nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist mit seinem Stellerbetrag noch im Rückstand ist, erhält eiiie schriftliche Mahnung, binnen acht Tagen Zahlung zu leisten. Nach Ablauf dieser Zeit ist dem Säumigen Zahlungsauflage mit weiterer achttägiger Zahlungsfrist zuzufertigen. Die executivische Beitreibung der dann noch verbleibenden Rückstände ist hierauf sofort einzuleiten. Für Zustellung der Mahnung ist 5 Pfg. und für die ZahluugSauflage 15 Pfg. Bestellgebühren an den Stadtwachtmeister zu bezahlen. Gestundungen zu gewähren steht dein Nathsvorstande ausschließlich zu, welcher auch zur Einleitung der executivischen Beitreibung competent ist. 8 3. Junge Hunde sind, so lange sie bei den Alten sich befinden, auf dasjenige Halbjahr steuerfrei, in welchem sie geworfen werden, es erstreckt sich diese Steuerbefreiung aber auch auf das zweite Halbjahr, dafern bei Eintritt desselben der Hund noch nicht volle 6 Wochen alt ist. 8 4. Steuerzeichen, in welche die fortlaufende Nummer der ausgegebenen Marken mit der Jahreszahl einzuschlagen ist, hat gleichzeitig als Quittung der bezahlten Steuer zu gelten. Diese Marke ist an dem Halsbande des versteuerten Hundes auf eine Weise zu befestigen, daß sie gut sichtbar ist und nicht leicht verloren gehen kann. 8 5. Bei Veräußerung von Hunden ist der neue Besitzer von Entrichtung der Steuer auf das lausende Jahr frei, dafern ihm von den Verkäufer die betreffende Marke mit verkauft und übergeben worden, außerdem hat der Käufer die Steuer auch auf das laufende Jahr zu entrichten. Der Verkäufer eines Hundes ist berechtigt, auf die eventuell zurückbehaltene Marke einen andern Hund zu halten. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Hund während der Zeit, auf welche die Steuer entrichtet ist, crepirt. 8 6. Wird ein Hund mit Marke aus einem Orte, wo ein niedrigerer Steuersatz besteht, nach hier bleibend überführt, so ist für denselben der zur Erfüllung des hierortigen Steuersatzes uöthige höhere Betrag nachzuzahlen. Der nöthige höhere Betrag ist unaufgefordert binnen acht Tagen, vom Tage der Ueberführung an gerechnet, anher zu entrichten. 8 7. Geht die gelöste Marke verloren, fo ist gegen Erlegung einer Gebühr von 50 Pfg. eine neue Marke zu entnehmen. 8 8. Wer sich einer Hinterziehung der Steuer schuldig macht, hat den dreifachen Betrag derselben als Strafe zu entrichten. Als Hinter ziehung der Steuer hat zu gelten: a) wer nach der Erlassenen öffentlichen Aufforderung im Amtsblatts die von ihm gehaltenen Hunde nicht anmeldet, b) wer das Alter nach Z 3 falsch angiebt, o) wer der Bestimmung in § 6 nicht nachkommt.