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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementipreis beträgt vierteljährlich 1 Mark 20 Pf. prssnumvrLnUo. Anzeiger für Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und dir Corpusspaltenzeile mit io Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. .E 11. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. Dienstag, den 25. Januar 1881. 6. Jahrg. von der Schießbuden, Panoramas, nach Abzug der in § 31 die Schuldentilgungscasse. aus- ein- vor- 3, 4 Marktmeister hinsichtlich des Aufbauens, der Wiederwegnahme oder sonst etwa betrifft, unweigerlich nachzugehen. Auch hat er für das Verleihen, Aufbauen und Wiederwegnehmen Buden nicht mehr zu fordern, als: IH. Das Budenwesen betr. 8 32. Niemand hat die Berechtigung, für die in der Stadt Zwönitz abzuhaltenden Jahrmärkte, Verkaufsbuden zu erbauen, wenn er nicht hierzu vom Stadtgemeinderathe ausdrücklich Concession erhalten hat. Diejenigen hiesigen Marktfieranten, welche ihre eigenen Buden oder Stände besitzen, können dieselben durch die von ihnen damit be ¬ auftragten Personen aufbauen lassen, sind aber ebenfalls an die Vorschriften der Marktordnung bezüglich des Budenbauens gebunden. 8 33. Die Buden und Stände werden nach dem darüber angefertigten Plan aufgestellt. Der städtische Budenbauer hat den Anordnungen der Markt- deputution, soweit sie das Budenbauwesen betreffen, sowie den An ordnungen, welche der Rathsvorstand, die Marktdeputation, resp. ver vorgesetzte Stättegeld zu entrichten. 8 23. Beim Stättegeld bleibt die Waarengattung unberücksichtigt, nahmsweise soll jedoch die Marktdepntation-berechtigt sein, für zclne Sachen einen niedrigeren Betrag zu fordern als 8 21 schreibt, es hat auch dieselbe das Stättegeld in den Fällen und 5, 7 desselben § festzustellen. 8 24. Das Stättegeld ist jedesmal am ersten Jahrmarktstage 8 22. Alle Fremden und Einheimischen, welche bestimmte Stände nicht gelöst haben, jedoch auf hiesigen Jahrmärkten feil halten wollen, haben sich mit jeder Bude und jedem Stande zu begnügen und dafür das für die Stadt Zwönitz. (Schluß.) 8 26. Das vereinnahmte Stättegeld fließt festgestellten Auslösung und Gebühren in 8 27. Besitzer von Carroussels, Schaukeln, Vormittags 8 Uhr an bis 'Nachmittags 1 Uhr auf dem Rathhause gegen Quittung, bei Vermeidung einer Strafe, welche dem dreifachen Betrage der zu entrichten gewesenen Abgabe gleich kommt, zu erlegen. 8 25. Nach Ablauf der in 8 24 festgestellten Frist wird Revision wegen Entrichtung des StättegelveS durch die Marktdeputation angestellt. Thierbuden u. s. w., ingleichen Kunstreiter, Seiltänzer u. s. w. haben Stättegeld nicht zu zahlen, sondern sind zur Zahlung der Abgaben an die Ortsarmencasse nach Regulativ vom 15. September 1877 verpflichtet. Die Festsetzung dieser Abgaben steht bei Jahrmärkten nach Gehör der Marktdeputation dein Rathsvorstande zu. 8 28. Die Schaustellungen dürfen niemals abscöne oder sonst anstößi ge, die Sittlichkeit oder religiöse Gefühle verletzende Gegenstände enthalten. Außer den städtischen Polizeibeamten ist den Mitgliedern der Marktdeputation, welche mit diesfalls vom Rathsvorstande aus gestellten Legimationsscheiuen versehen sind, jederzeit von den in 8 27 genannten Personen der unentgeldliche Eintritt in jede Schaubude bez. jeden Stand zu gestatten und ist ihren Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten, widrigenfalls dem Rathsvorstande die Rücknahme der Erlaubniß jederzeit zusteht. 8 29. Das Ausspielen von Waaren, sei es durch Würfel, Lotterie oder auf irgend eine andere Weise, ist unstatthaft, ebenso ist das Ausrufen von Waaren nicht zu gestatten. 8 30. Vor Beginn und nach Ablauf der 8 7 für die Dauer des Jahr marktes festgesetzten Zeit dürfen weder die einheimischen Gewerbe treibenden noch die fremden Verkäufer überhaupt in hiesiger Stadt mit Waaren feilhaltcn. 8 31. Die Marktdeputation erhält pro Mitglied und für jeden einzelnen Jahrmarktstag 2 Mk. —. Auslösung, wogegen dem Stadtwachtmeister 70/g des eingegangenen Stättegeldes für die Marktmeistergeschäfte ausgezahlt werden. Zwönitz, am 18. November 1880. a. für eine 3,40 Meter (6 Ellen) lange Bude mit vollständiger Rückwand bis zu 3 Mark; d. für eine dergleichen mit Kreuz für Galanteriewaaren, Schneider und Kürschnergeschäft incl. inneren Ausbau bis zu 3 Mark; 0. für eine dergleichen mit Kreuz bis zu 2 Mark; ck. für eine 2,84 Meter (5 Ellen) langen Bude mit vollständiger Rückwand bis zu 2 Mark; o. für eine dergleichen mit Kreuz bis zu IV2 Mark; k. für eine 2,27 Bieter (4 Ellen) und 1,70 Meter (3 Ellen) langen Bude bis zu 1 Mark 25 Pfg.; für ein paar Böcke bis zu 20 Pfg.; ü. für ein Brett bis zu 5 Pfg.; i. für eine Latte 3 Pfg. Höhere Betrüge zu fordern, ist der Pachter nicht berechtigt. IV. Viehmärkte betr. Jeder dieser Märkte dauert einen Tag. Stättegeld wird nicht erhoben. 8 35. Zum Feilhalten mit anderen Waaren als lebenden Vieh und landwtrthschaftlichen Maschinen sind nur hiesige Einwohner berechtigt, welche sich wegen Erlaubniß zum Aufstellen von Buden oder Ständen an den Rathsvorstand zu wenden haben. V. Strafbestimmungen. 8 36. Wer das geordnete Stättegeld zu zahlen sich weigert, den An ordnungen der Marktdeputation und der Marktaufsichtsbeamten zücht nachkommt, den Bestimmungen dieser Marktordnung sonst zuwider handelt, wird mit einer Geldbuße bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 6 Tagen bestraft, sowie nach Befinden vom Markte vermiesen. VI. Schlußbestimmungen. 8 37. Gegenwärtige Marktordnung tritt mit dem 1. Januar 1881 in Kraft, alle zeither bestandenen Bestimmungen, das Marktwesen in Stadt Zwönitz betr., werden hiermit in allen Punkten aufgehoben. Der Studtgeni ein berat h. (^. 8.) Schönherr, Bürgermeister.