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Anzeiger für Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich I Mark 20 Pf. pr»iiuw«rancko. Inserate werden bi« spätesten« Mittag« de« vorhergehenden Tage« de« Erscheinen« erbeten und die Corpusspaltenzeile mit kV Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 7N. Donnerstag, den 7. Zuli 1881. 6. Jahrg. Bekanntmachung. Nachdem nachstehendes unter () abgedrucktes Regulativ der allgemeinen Krankenkasse für Gewerbsgehülfen, Fabrikarbeiter und Dienstboten zu Zwönitz Bestätigung gefunden, wird zur Nachachtung für die Betheiligten hierdurch bekannt gemacht, daß die Krankenkasse mit 1. Juli in Kraft zu treten hat. Zwö n i tz, am 33. Juni 1881. Der Stadtgemeinderath. ———— Schönherr, Bürgermeister. Regulativ -er allgemeinen Krankenkasse für Hewerösgehütfen, Iaörikaröeiter und Dienstboten zu Zwönitz. 8 i. Lcreich der Lasse. Der Bereich der unter Garantie der Stadtgemeinde Zwönitz stehenden allgemeinen Krankencasse erstreckt sich auf den Gemeindebezirk der Stadt „Zwönitz". 8 2- Zweck der Lasse. Die allgemeine Krankencasse gewährt gegen einen be stimmten jährlichen Beitrag in Krankheitsfällen unentgeld- liche ärztliche Behandlung und Verpflegung im Stadt- krankenhause. 8 3. Scitrittspflicht. Beitrittspflichtig sind: a) Alle im Stadtbezirk Zwönitz in Arbeit stehenden unverheiratheten Gesellen und Gewerbsgehilfen; b) alle in demselben Bezirke in Arbeit stehenden un verheiratheten Fabrikarbeiter, und e) Jeder, welcher in Gemäßheit der Gesindeordnung vom 10. Januar 1835 als Dienstbote zu be trachten ist. Der Theilnahme kann sich kein Beitragspflichtiger unter dem Vorwande entziehen, daß er sich im Krankheitsfälle auf seine, seiner Eltern und Verwandten oder seiner Herr schaft Kosten verpflegen und heilen lassen werde. Dagegen sind diejenigen Gesellen, Gewerbsgehilfen, Fabrikarbeiter und Dienstboten von der Beitrittspflicht be freit, welche nachweisen, daß sie in einer anderen, in der Stadt Zwönitz befindlichen bestätigten, die Unterstützung in Krankheitsfällen bezweckenden Krankencasse schon angehören. 8 4. AcrMche Untersuchung vor der Aufnahme. Neuanziehende sind verpflichtet, sich beim Dienst- bez. Arbeitsantritte vom Anstaltsarzt untersuchen zu lassen. Un heilbare Kranke sind von der Aufnahme auszuschließen. 8 5. Sciträge und deren Höhe. Die Beiträge zur allgemeinen Krankencasse sind der gestalt zu bemessen, daß außer vollständiger Erfüllung der muthmaßlichen Caflenverpflichtungen, einschließlich der Ver- waltungskosten, auch noch ein entsprechender Neservefond gebildet werden kann. Die Beiträge werden im Monat December auf das nächstfolgende Jahr festgesetzt und im Amtsblatts des Stadt gemeinderaths bekannt gegeben. Bei außerordentlichem Aufwand kann mit Zustimmung des Stadtgemeinderaths eine entsprechende Erhöhung eintreten. (Fortsetzung folgt.) Bekanntmachung. Auf Antrag der Erben weil, des Hausbesitzers und Weißwaarenhändlers Friedrich August Günther in Zwönitz soll das zum Nachlasse desselben gehörige «Haus Nr. 190 des Vrandcatasters, Nr. 217a und 217b des Flurbuchs, Fol. 185 des Grund- und Hypothekenbuchs für Zwönitz, welcher Grund besitz ein Areal von zusammen — Acker 2 Q.-R. umfassend, mit 37,76 Steuereinheiten belegt, am 20. Juni 1881 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 7«00 Mark — Pf. gewürdert worden ist, den 20. Juli 1881, Mittags 12 Uhr, von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte an Ort und Stelle öffentlich und unter den im Termine bekannt zu machenden Be dingungen an den Meistbietenden versteigert werden, was hierdurch unter Bezugnahme auf die im hiesigen Amtsgerichtsgebäude, sowie im Nathhause zu Zwönitz und im Gasthof „zum blauen Engel" daselbst aushängenden Anschläge, denen specielle Grundstücksbeschreibung bei- gesügt ist, bekannt gemacht wird. Stollberg, am 24. Juni 1881. König l. Amtsgericht. Zumpe.