Volltext Seite (XML)
Inserate werden bis spätesten- Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die CorpuSspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich t Mark 20 Pf. prsennrneranäo. ÄiiMtr für Zwönitz und Umgegend Organ für den Stabtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 86. Sonnabend, den 23. Zuli L88I. 6. Jahrg. Bekanntmachung. In letzterer Zeit ist mehrfach die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Bestimmungen, die Führung von Arbeitsbüchern betr., nicht gehörig beachtet werden. Indem der unterzeichnete Bürgermeister die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nöthig, nachstehend unter () zum Abdruck bringen läßt, wird zugleich die Erwartung ausgesprochen, daß die hiesigen Arbeitsgeber für schleunigste Abstellung etwaiger Unregelmäßigkeiten be sorgt sind. Stach anher ergangener hoher Verordnung wird demnächst eingehende Revision stattfinden und müßen dabei betroffene Zuwider handlungen unnachsichtlich zur Strafe gezogen werden. Zwönitz, am 19. Juli 1881. Der Bürgermeister. Schönherr. O Personen unter einundzwanzig Jahren dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein Anderes zugelaffen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzu fordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Entlastung des Arbeits verhältnisses dem Arbeiter wieder auszuhändigen. Es macht in Bezug auf diese gesetzliche Verpflichtung keinen Unterschied, ob die Arbeiter ausdrücklich als Gesellen, Gehülfen, Lehr linge oder Fabrikarbeiter angenommen sind, oder nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder von Inhabern größerer gewerblicher Unternehmungen angenommen sind, ob sie in deren Behausung, in Werkstuben, Werkstätten, Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und Bauten arbeiten. Die Arbeiter in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften gehören zu den gewerblichen Arbeitern und sind demnach zu Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet. Von der Verpflichtung zu Führung eines Arbeitsbuches sind ausdrücklich entbunden: n. Arbeiter unter 14 Jahren, welche nach Artikel 1 § 137 des Gesetzes eine Arbeitskarte zu führen haben, b. Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften. Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen nicht zu rechnen und demnach zu Führung eines Ar beitsbuches nicht verpflichtet: u. Hausiöhne und Haustöchter, welche bei ihren Eltern und für diese und zwar nicht gegen Lohn oder sonstige Vergütung mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind, b. Personen, welche in einem Gesindedieustverhältnisse stehen, o. die mit gewöhnlichen, auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter, ä. Personen, welche als Angestellte, Geschäftsführer, Buchftthrer, Werkmeister und dergleichen in gewerblichen Betriebs stätten beschäftigt werden. Mit Geldstrafe bis zu 20 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 1. wer den Bestimmungen der 106 bis 112 des Neichsgesetzes, die Abänderung der Gewerbeordnung jvom 17. Juli 1878 betreffend, zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält; 2. wer den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher und Arbeitskarten zuwiderhandelt; 3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet. Bekanntmachung. Die am 15. dieses Monats fällige Einkommensteuer pr. H. Termin d. I. ist längstens am 5. August l. Js. an unsere Stadtsteuer-Einnahme abzuführen. Gegen Säumige^nuß naä^Ablauf dieser Frist sofort mit der Zwangsvollstreckung vorgegangen werden. Der Bürgermeister. Schönherr. Bolksbibliothek Stadt Zwönitz. Zur Annahme der noch nicht abgegebenen Bücher ist die Bibliothek , . , Sonntag, den 24. Juli, vormittags von 1« bis 12 Uhr noch einmal geöffnet. Alle nicht eingegangenen Bücher werden durch den Boten geholt, wofür pro Buch 5 Pfg. zu zahlen sind. Zwönitz, am 22. Juli.1881. Der Ausschuß für die VolkSbibliothek. I. A.: , C. Schönherr.