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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich t Mark 20 Ps. prssmiinoraiiäo. ÄMM für Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. Sonnabend, den 10. September 1881. 6. Jahrq. Regulativ für Aufbringung der Hemeinde-Anlagen in Stadt Zwönitz. (Fortsetzung und Schluß.) 8 20. Sollte es wünschenswerth sein, im Laufe der Abschätzung noch diese oder jene andere Persönlichkeit, von welcher man eine be sonders genaue Kenntniß erwartet, zeitweilig zu den Berathungen beizuziehen, so ist dies der Deputation zwar gestattet, es hat aber eine solche Person nur eine berathende Stimme, auch leiden au dieselbe die 88 15 u. 16 keine Anwendung. 8 21. Die Abschätzungsdeputation hat die Ertragssähigkeit eines Grundstücks, resp. die Höhe des Einkommens jedes Contribuenten nach den in 8 2 gedachten einzelnen Gattungen in die Contribuenten- liste einzutragen und die Klassen auszuwerfen, in welche^ die Con tribuenten einzustellen sind. 8 22. Dieses Geschäft ist jedenfalls bis Ende des Monats November zu beendigen. 8 23. Die Abschätzung ist jedesmal zum Behufs deriim nächst folgenden Jahre zu erhebenden Anlagen vorzunehmen. 8 24. Stach erfolgter Beendigung des Abschätzungswerkes setzt der Stadtgemeinderath je nach dem Gesammtergebniß der Abschätzung und dem Bedarfs die Abgabenbeträge für die einzelnen Klassen fest, 8 25. und sendet Anlagenzettel aus, welche die Klasse, nach welcher der betreffende Contribuent abgeschätzt ist, die Catasternumnier, Stanien und Stand des Contribuenten, Summe der Abgabe und Zeit der Zahlung enthalten. 8 26. Bei Festsetzung der Anlagenbeiträge derjenigen Contri buenten, denen nach Reichs- oder Landesgesetzen eine persönliche Be freiung von Anlagen für Kirchen- und Schulzwecke ganz oder theil weise zusteht, ist auf diese Befreiung die nöthigs Rücksicht zu nehmen und zu diesem Behnfe den betreffenden Contribuenten ein ange messener Abzug zu verwilligen. 8 27. Stach beendigter Austragung der Abgabenzettel macht der Stadtgemeinderath mittels öffentlicher Bekanntmachung in dem jenigen Blatte, in welchem die Gemeindeverwaltung die üblichen Be kanntmachungen erläßt und mittelst Anschlags noch besonders bekannt, daß das Abschätzungscataster in der Rathsexpedition zur Einsicht für die Contribuenten, soweir es einen jeden betrifft, bereitliegt und daß etwaige Neclamationen binnen einer jedesmal zu bestimmenden vier zehn Tage enthaltenden Frist bei ihm anzubringen sind. Reklamationen, welche nach Ablauf dieser Frist eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung und es ist dieser Rachtheil in der zu erlassenden Bekanntmachung ausdrücklich anzudrohen. Diejenigen Anlagenpflichtigen, welche Anlagenzettel nicht erhalten haben, sind in Bezug auf die Neclamation bei Verlust derselben gleichfalls an die festgesetzte Neclamationsfrist gebunden. 8 28. Ueber etwaige Reclamationen entscheidet der Stadtge meinderath nach eingeholtem Gutachten der Abschätzungsdeputation. 8 29. Durch die Neclamation wird die Verpflichtung zur Zahlung der inzwischen fällig werdenden Steuertermine nicht aufge hoben, es hat vielmehr die Zahlung in Gemäßheit der Einschätzung zu erfolgen. Die Ausgleichung geschieht bei dein nach Beendigung des Neclamationsverfahrens zunächstfolgenden Steuertermine. 8 30. Gegen die Entscheidung des Stadtgemeinderaths steht den Neclamanten nur einmaliger Necurs an die zuständige König!. Amtshauptmannschast zu. 8 31. Erst nach Ablauf der Neclamationsfrist eingetretene Verhältnisse der Contribuenten, sofern sie eine Abänderung des Bei trags zu rechtfertigen geeignet sein sollten, können nur im Wege des Erlasses Berücksichtigung finden. 8 32. Diejenigen, welche nach Beendigung des Einschätzungs geschäftes im Laufe des Jahres beitragspflichtig werden, sind im Laufe des Jahres durch den Bürgermeister, in Abwesenheit, dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und den Mitgliedern der commun- lichen Rechnungsdeputation abzuschätzen. 8 33. Gegenwärtiges Regulativ tritt an Stelle des unterm 5. Oktober 1860 von der Königlichen Kreisdirection zu Zwickau ge nehmigten Regulativs für Aufbringung der Gemeindeanlagen in Zwönitz, welches in allen Stücken aufgehoben wird, mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Hierüber ist gegenwärtiges Regulativ aufgestellt und verfassungsmäßig vollzogen worden. Zwönitz, am 10. Mai 1881. (I,. 8.) Der Stadtgemeinderath. Schönherr, Bürgermstr. Tarif Cl. 1. 120 Mk. Einkommen haben — Mk. 25 Pfg. - 2. 150 - - - — - 40 - - 3. 180 - - - — - 50 - - 4. 240 - - - — - 75 - ' 5. 300 - - - 1 - — - - 6. 375 - - - 1 - 40 - - 7. 450 - - - 1 - 80 - - 8. 525 - , - 2 - 20 - - 9. 600 - , - 2 - 60 - - 10. 675 - - - 2 - 90 - - 11. 750 - - - 3 - 25 - - 12. 825 - 3 - 75 - - 13. 900 - - - 4 - 25 - - 14. 975 - - - 5 - — - - 15. 1050 - - - 5 - 75 - - 16. 1125 - - - 6 - 50 - - 17. 1200 - - - 7-25 - - 18. 1275 - - - 8 - — - - 19. 1350 - s r 9 - — - - 20. 1500 - - - 11 - — - - 21. 1800 « - - 13 - — - - 22. 2100 - 2 S 15 - - 23. 2400 - - , 18 - — - - 24. 2700 - - - 21 - — - - 25. 3000 - - 24 - — - und jedes fernere Hundert 3 Mark als einfachen Satz beizutragen. Das vorerfichtliche abgeänderte und ergänzte Regulativ für Auf- iringung der Gemeindeanlagen in Zwönitz wird, beziehentlich nach Gehör und unter Zustimmung des Bezirksausschusses, andurch ge nehmigt. Chemnitz und Stollberg, den 13. August 1881. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Die Königliche Kircheninspection über Zwönitz. Die Königliche Bezirksschulinspection (1^. 8.) Chemnitz II. I. V. vr. Apelt, Reg.-Ass. Steinüäuier. Saupe.