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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Bormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich l Mark so Pf. prssmimm'anäo. Micher für Inserate werden bis spätestens Mittags deS vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. Dienstag, den 20. December §88!. 6. Jahrg. Vekamstmachmsg. Die Königliche Amtshauptmannschaft zu Chemnitz hat betreffs Beleuchtung der Fuhrwerke für den amtshauptmannschaft lichen Bezirk die aus der nachstehends unter f abgedruckten Bekanntmachung ersichtlichen Anordnungen getroffen. Behufs Vermeidung etwaiger Contraventionen der hiesigen Einwohner wird Solches anourch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Zwönitz, am 17. December 1881. Der B ü r g e r m e i st e r. Schönherr. Bekanntmachung. Die unterzeichnete Amtshauptmannschaft findet sich nach Gehör des Bezirksausschusses veranlaßt, zur Vermeidung von Unglücks fällen und Verkehrsstörungen folgende Anordnungen zu erlassen: 1. Die auf öffentlichen Wegen verkehrenden Fuhrwerke aller Art, einschließlich der Handwagen und Hundefuhrwerke, müssen während der Dunkelheit mit brennenden Laternen beleuchtet sein und zwar sind die lediglich zur Beförderung von Personen dienenden Fuhrwerke je mit zwei vorn an beiden Seiten des Fuhrwerks befestigten Laternen zu versehen, wogegen bei den übrigen Fuhrwerken eine vorn, an der linken Seite des Fuhrwerks an geeigneter Stelle angebrachte Laterne genügt. Die Laternen müssen im ordnungsmäßigen Zustande und mit hell leuchtendem Lichte versehen sein. 2. Alle Fuhrwerke haben auf öffentlichen Wegen, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegenstehen, in der Regel die rechte Seite der Fahrbahn zu halten und es ist sowohl dem entgegenkommenden, als auch dem überholenden Fuhrwerke auf gegebenes Zeichen sofort und zwar nach rechts auSzuwcichen. 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach 8 366,^ des Neichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Diese Anordnungen treten mit l. Januar 1882 in Kraft. Chemnitz, den 15. December 1881. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Schwedler. WeZMMtMMKMMg. Nach Beschluß des Kirchenvorstands dürfen zur Christmcttett wegen der sich immer wiederholenden Störung höchstens 4jährigs Kinder zngelassen werden; zu dem sehr ernsten feierlichen SylvefterISttesdierrste aber Leist Kind, das nicht bereits die Schule be sucht. Alle Kirchenbesucher, denen an einem still feierlichen Gottesdienste liegt, werden dringend gebeten, diesen Beschluß zu respectiren. W tM LA ÄMN g. Der Kirchgemeinde von Niederzmönitz wird hiermit bekannt gemacht, daß folgende vom Kirchcnvorstand aufgestellte und von der Königl. Kircheninsvection für Niederzmönitz, bez. dem Hohen Ev. Lnlh. Landesconsistorium zu Dresden, genehmigte Regulative 1. über „den GotteSpscnnig" vom 7. Juli 1876 nebst Nachtrag vom 17. Februar 1881; 2. über „die Functionen und Gebühren des Leicheubestellers" vom 12. April 1880; 3. über „die Obliegenheiten und Gebühren des Todtengräbers" vom 5. Juli 1881 vom Tage dieser Bekanntmachung ab für die Parochie Niederzmönitz in Kraft treten und zur Einsichtnahme auf der hiesigen Pfarre ausliegen. Niederzmönitz, am 12. December 1881. Der Kirchen vorstand. R. Schütz, Pf. Tagesbericht. — Das Central-Hilfskomitee für die Wasserkalamitosen vom 14. Juni 1880 in der sächsischen Obcrlausitz hat in diesen Tagen seinen gedruckten Rechenschaftsbericht ausgegebcn. Aus demselben geht hervor, daß die veranstalteten Sammlungen ein Gesammtergeb- niß von 512 252 Mart hatten, welche Summe sich durch den Zu schuß der königlichen Staatsregierung auf 731 592 Mark vermehrte. Von dieser Gesammtsumme wurden 74 034 Mark an Kalamitose in der Stadt Zittau, 202 201 Mark an Kalamitose im Bezirk der Amtshauptmannschaft Zittau und 543 986 Mark an Kalamitose im Bezirk der Amtshauptmannschaft Löbau vertheilt. Nach den statt gehabten Feststellungen waren die Schäden an Privateigenthum auf 1 374 308 Mark zu würdigen gewesen. — Dresden, 16. Decbr. In der heutigen Sitzung der Zweiten Kammer gelangten zunächst 4 Petitionen, die Wiederanf- hebung des obligatorischen Fortbildungsschulunterrichts betreffend, zur Verhandlung. Die Majorität der Beschwerde- und Petitions deputation (Referent Abg. Ahnert) beantragte, diese Petition auf sich beruhen zu lassen, während Abg. Heinze das Minoritätsvotum vertrat, die Petition der königl. Staatsregierung zur Kenntnißnahme zu überweisen. In der hieran sich knüpfenden Debatte sprach sich Abg. Leuteritz für eine Einschränkung des Fortbildungsschulunterrichts auf dem Lande von 3 auf 2 Jahre aus, während Staatsminister I)r. v. Gerber, sowie die Abg. Heger und Müller-Freiberg ent schieden für Beibehaltung des 3jährigen FortbildnngSschulunterrichts . - eintraten. Die Kammer ließ schließlich mit großer Majorität die Petition auf sich beruhen. Sodann wurde auf Antrag der Gesetz gebungsdeputation dem, formell von dem entsprechenden Beschlusse der Zweiten Kammer verschiedenen Beschlusse der jenseitigen Kämmet auf das königl. Dekret, das Ncisefortkommen der Specialkommissare in argrarischen Auseinandersetzungen betreffend, beigestimmt und endlich der in einem Nachtrag zum Etat zur Erweiterung der Ge fangenenanstalt in Leipzig geforderten Betrag von 104 000 Mark genehmigt. — Chemnitz, 14. Decbr. Im Publikum verbreitete sich heute das Gerücht, der Mörder der kleinen Feodora Lehmann, welche im August d. I. als Leiche in einem Haferfelde gefunden wurde, sei ermittelt. Was zu diesem Gerüchte Anlaß gegeben hat, durste folgende Thatsache sein. Der Sohn eines Factors in Hartmanns dorf bei Limbach befindet sich hier in Untersuchung und wird be schuldigt, sich eines Sittlichkeitsvergehens gegen ein Kind schuldig gemacht zu haben. Derselbe junge Mann war früher Handelsschüler in Chemnitz und soll als solcher ist dem Hause gewohnt haben, wo die Eltern des ermordeten Kindes wohnen. — Dieser Tage haben wieder verschiedene Einwohner von