Volltext Seite (XML)
Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich l Mark so Pf. prssmimvranäo. Anzeiger für Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden TageS des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit tO Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Orgsrn für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 131. Donnerstag, den 29. December 1881. 6. Jahrg. GMung zum Mmtmenl. Mit dem 1. Januar 1882 beginnt ein neues Abonnement auf den „Anzeiger für Zwönitz und Umgegend" und bitten wir die geehrten Abonnenten, die Bestellungen noch vor Ablauf des Jahres erneuern zu wollen, damit in der Zusendung keine Unter brechung eintritt. Der Abonnementspreis beträgt wie bisher 1 Mk. 20 Pf. pro Quartal und werden Bestellungen in der unterzeichneten Verlags-Expedition, sowie durch alle kaiserl. Postanstalten, deren Briefträger und unsere Zeitungsträger entgegengenommen. In Nummer 6 beginnt ein neuer höchst spannender Roman unter dein Tittel: Was die Liebe vermag, worauf wir hierdurch ganz besonders aufmerksam machen. Are Uerlags-^Xpedition des „Anzeiger für Zwönitz und Umgegend". Bekanntmachung. Bei der am 14. December d. I. stattgefundenen Stadtverordneten-Ergänzungswahl find gewählt worden: die Ansässigen: 1. Friedrich Wilhelm Sieber, 2. Gustav Adolph Richter, 3. Friedrich Wilhelm Otto als wirkliche Mitglieder, dagegen 4. Daniel Friedrich Richter als Stellvertreter; die Unansässigen: 1. Friedrich Wilhelm Nitzsche als wirkliches Mitglied, dagegen 2. August Oswald Decker e als Stellvertreter. Zwönitz, am 28. December 1881. Der Bürgermeister. Schönherr. Bekanntmachung. Die Beiträge zur allgemeinen Kranketteaffe für Gewerbsgehülfen, Fabrikarbeiter und Dienstboten werden bis auf Weiteres auch auf das Jahr 1882 mit — M. 60 Pf. auf das Vierteljahr von männlichen, mit — M. 45 Pf. auf dieselbe Zeit von weiblichen Beitragspflichtigen erhoben. Es wird dies andurch bekannt gemacht mit dem Bemerken, daß der nächste Termin vom 2. Januar 1882 an innerhalb achttägiger Frist an den zu Vereinnahmung von Steuern und Abgaben bestimmten Tagen: Montag, Diettstag, Donnerstag, Freitag, Sonnabend in der Zeit von S—12 Uhr Vormittags und von 2—5 Uhr Nachmittags pünktlich in hiesiger Stadtcassen-Expedition zur Ab führung zu bringen ist. Zwönitz, am 28. December 1881. Die Krankencassen-Direction. — Schönherr. Bekanntmachung. Die Königliche Amtshanptmannschaft zu Chemnitz hat betreffs Beleuchtung der Fuhrwerke für den amtshauptmannschaft lichen Bezirk die ans der nachstehends unter ff abgedruckten Bekanntmachung ersichtlichen Anordnungen getroffen. Behufs Vermeidung etwaiger Contraventionen der hiesigen Einwohner wird Solches andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Zwönitz, am 17. December 1881. Der Bürgermeister. Schönherr. Bekanntmachung. Die unterzeichnete Amtshauptmannschaft findet sich nach Gehör des Bezirksausschusses veranlaßt, zur Vermeidung von Unglücks- sällen und Verkehrsstörungen folgende Anordnungen zu erlassen: 1. Die auf öffentlichen Wegen verkehrenden Fuhrwerke aller Art, einschließlich der Handwagen und Hundefuhrwerke, müssen während der Dunkelheit mit brennenden Laternen beleuchtet sein und zwar sind die lediglich zur Beförderung von Personen dienenden Fuhrwerke je mit zwei vorn an beiden Seiten des Fuhrwerks befestigten Laternen zu versehen, wogegen bei den übrigen Fuhrwerken eine vorn an der linken Seite des Fuhrwerks an geeigneter Stelle angebrachte Laterne genügt. Die Laternen müssen im ordnungsmäßigen Znstande und mit hell leuchtendem Lichte versehen sein. 2. Alle Fuhrwerke haben auf öffentlichen Wegen, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegenstehen, in der Regel die rechte Seite der Fahrbahn zu halten und es ist sowohl dem entgegenkommenden, als auch dem überholenden Fuhrwerke auf gegebenes Zeichen sofort und zwar nach rechts auszuweichen. 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach 8 366,des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Diese Anordnungen treten mit 1. Januar 1882 in Kraft. Chemnitz, den 15. December 1881. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Schwedler.