Volltext Seite (XML)
Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich 1 Mark 20 Pf. prLnumvrmlclo. ÄPtM Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. für Zwönitz und Umgegend. Amtsblatt für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Nedacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. .,4°- 108. Dienstag, den 16. September 1879. 4. Jahrg. — -» Bekanntmachung. An sehr vielen Gebäuden in hiesiger Stadt sind die nach 8 34 der Verordnung, zur Ausführung des Gesetzes über die Landes- Iinmobiliar-Brandversicherungsanstalt vom 18. Nov. 1876, an dem Haupteingange eines jeden Gebäudecomplexes anzubriugende Hausnummern vermischt uud unleserlich geworden, fehlen zum Theil vollständig. Es wird daher hierdurch angeordet, daß diese Nummern längstens bis zum 4. Oetbr. d. I. restaurirt, beziehendlich neu angebracht werden müssen. Nach dieser gesetzten Frist wird eine Revision abgehalten, diejenigen Hausbesitzer, welche diese Anordnung unbeachtet gelassen, haben eine Geldstrafe von LV Mark verwirkt. Zwönitz, am 15. September 1879. Der Bürgermeister. Schönherr. Bekanntmachung. In diesem Jahre ist eine Ergänzungswahl der Stadtverordneten vorzunehmen und wird hierzu die Aufstellung einer Wahlliste erforderlich. Bürger, welche mit Abentrichtung von Gemeindeabgaben ganz oder zum Theil länger als zwei sichre un Rückstände sich befinden, sind nach 8 44 8iG S der revidirten Städteordnung nicht stimmberechtigt und müssen bei Aufstellung der Wahllisten ausgeschlossen bleiben. Wir fordern daher diejenigen Bürger, welche noch im Rückstand sind, und die bürgerlichen Ehrenrechte ausüben wollen, auf, bis längstens zum SV. ds. Mts. die Schuldbeträge abzuführen, andernfalls die Aufnahme in der diesjährigen Wahlliste nicht erfolgen kann. Zwönitz, am 15. September 1879. Der Stad t g e m ein d er at h. Schönherr. Bekanntmachung. Laut 8 17 der revidirten Städteordnung sind zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt alle Gemeindemitglieder, welche 1. die Sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2. das fünf und zwanzigste Lebensjahr erfüllt haben, 3. öffentliche Armenunterstützung weder beziehen, noch im Laufe der letzten zwei Jahre bezogen haben, 4. unbescholten sind, 5. eine directe Staatssteuer von mindestens einem Thaler entrichten, 6. auf die letzten zwei Jahre ihre Staatssteuer und Gemeindeabgaben, Armen- und Schul-Anlagen am Orte ihres bisherigen Aufenthaltes berichtigt haben. 7. entweder a. im Gemeindebezirk ansässig sind, oder b. daselbst seit wenigens zwei Jahren ihren wesentlichen Wohnort haben, oder e. in einer anderen Stadtgemeinde des Königreichs Sachsen bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren; und dagegen zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet diejenigen zur Bürgerrechtserwerbung berechtigten Gemeindemit glieder, welche männlichen Geschlechts sind, 11. seit drei Jahren im Gemeindebezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben und O. mindestens drei Thaler an direkten Staatssteuern jährlich zu entrichten haben. Alle diejenigen, welche verpflichtet sind, das Bürgerrecht zu erwerben uud nicht bereits Mittheilung erhalten haben, werden hier durch aufgefordert, sich bis zum 25. Septbr. d. I. zu Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 10 Mark an hiesiger Nathsstelle deshalb zu melden. Außerdem werden alle zum Erwerb des Bürgerrechts "berechtigte Personen hierbei noch darauf aufmerksam gemacht, daß Die jenige», welche ihren Namen in die diesjährige Liste für die Wahl der Stadtverordneten eingetragen zu sehen wünschen, soweit es nicht be reits geschehen, es ebenfalls bis zum 25. Septbr. d. I. zu melden haben uud daß eine Verzögerung der Anmeldung die Aufnahme in die Wahlliste nicht mehr zu ermöglichen ist. Zwönitz, am 15. September 1879. Der Stadtgemeinderath. Schönherr. Tagesgeschichtr. Deutschland. Berlin. Die Untersuchung, welche die kaiser liche Admiralität über die Ursachen des Springens eines 24 Centim. Kanonenrohres am Bord des „Renown" veranlaßt hat, darf als abgeschloffen angesehen werden. Aus derselben ergiebt sich, daß der Un all weder der Konstruktion noch dem Material des gesprungenen Geschützes zuzuschreiben ist, sondern daß das Geschoß, welches mit Bleimantel versehen war — eine Art der Fabrikation, welche, neben bei gesagt, jetzt als veraltet gilt — den Anlaß zur Katastrophe ge geben hat. Hiermit hat sich die früher mehrfach ausgesprochene Vermuthung, als ob die nicht vollkommen gleichmäßige Komposition des verwandten Geschntzmetalls die Ursache des Springens gewesen sei, als unbegründet erwiesen. Berlin, 13. Sept. Der „Reichs-Anz." meldet: In dem an den Regierungsbezirk Oppeln grenzenden Kreise Bendzin zu Bendusch (Russisch-Polen) brach die Rinderpest aus; die erforderlichen Schutz maßregeln wurden sofort getroffen. Koblenz, 8. Sept. Aus einem Schraubendampsboote, welches in Holland eine größere Quantität Baumwolle und 1500 Säcke Diehl in Ladung genommen hatte, entzündete sich, wahrscheinlich durch