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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnementSpreis beträgt vierteljährlich 1 Marl so Pf. preenumuritnäa. Anzeiger Inserate werden bis spätesten« Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stadtgemeinderalh, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. »v-1. Dienstag, Sen 3. Januar 1882. 7. Jahrg. Bekanntmachung. Auf Antrag der Erben weil, der Hausbesitzerin Frau Christiane Caroline verehel. .Köhler verw. gewesene Richter in Niederzwönitz soll das zum Nachlasse derselben gehörige Hausgrundstück Nr. 60 des Brandcatasters, Nr.'218a, 218k und 226 des Flurbuchs, sowie Fol. 63 des Grund- und Hypothekenbuches für Niederzwönitz, welcher Grundbesitz ein Areal von zusammen — Acker 78 QR. umfassend, mit 63,06 Steuereinheiten belegt, am 15. December 1881 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 7000 Mark — Pf. gewürdert worden ist, den 2!. Januar 1882 Mittags 12 Uhr von dem nnterzeichneten Königlichen Amtsgerichte an Ort und Stelle öffentlich und unter den im Termine bekannt zu machenden Beding ungen an den Meistbietenden versteigert werden, was hierdurch unter Bezugnahme auf die im hiesigen Amtsgerichtsgebäude, sowie im Erb gerichte und im Gasthaus zur Linde in Niederzwönitz aushängenden Anschläge, denen specielle Grundstücksbeschreibung beigefügt ist, bekannt gemacht wird. Stollberg, am 27. December 1881. König!. Amtsgericht. Zumpe. Bekanntmachung. Nach § 3 des Gesetzes vom 18. August 1868 sind alle Diejenigen, welche Hunde besitzen, verpflichtet, diese bei Vermeidung der auf die Hinterziehung der Hundesteuer angedrohten Strafe — die dreifache Hundesteuer betragend — schriftlich anher anzuzeigen. Alle Einwohner hiesiger Stadt, welche Hunde besitzen, werden unter Hinweis auf diese Anmeldepflicht und bei Vermeidung der auf Unterlassung dieser Anzeige gesetzten Strafe aufgefordert, diese Anzeige bis längstens zum 12. Januar d. I. bei dem Unterzeichneten in Schriften einzureichen, sodann aber in der Zeit vom 15. bis 20. Januar d. I. die volle Steuer für jeden Hund auf das laufende Jahr mit 4 Mk. 50 Pf. beziehentlich 3 Mk. — Pf. an die hiesige Armencassenverwaltung zu bezahlen, dagegen die vorgeschricbene Stenermarke, welche als Nachweis der bezahlten Hundesteuer von dem betreffenden Hunde am Halsbande stets zu tragen ist, sowie eine Belehrung über Wuthkrankheit der Hunde in Empfang zu nehmen, wobei auf die Strafbestimmungen in 8 7 des ange zogenen. Gesetzes, nach welchem Besitzer solcher außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschloffenen Localitäten ohne Steuer marke betroffen werdenden Hunde um drei Mark zu bestrafen sind, aufmerksam gemacht. Zwönitz, am 2. Januar 1882. Der Bürgermeister. Schönherr. ÖesfenMche Stadtgemern-eratsfitznng Dienstag den 3. Januar 1882 nachmittags 6 Uhr. Tagesordnung ist am Verhandlungstage in der'Hausflur des Rathauses öffentlich ausgehängt. Bekanntmachung. Die Beiträge zur allgemeinen Krankenkasse für Gewerbsgehnlfen, Fabrikarbeiter und Dienstboten werden bis auf Weiteres auch auf das Jahr 1882 mit — M. 60 Pf. auf das Vierteljahr von männlichen, mit — M. 45 Pf. auf dieselbe Zeit von weiblichen Beitragspflichtigen erhoben. Es wird dies andurch bekannt gemacht mit dem Bemerken, daß der nächste Termin vom 2. Januar 1882 an innerhalb achttägiger Frist an den zu Vereinnahmung von Stenern und Abgaben bestimmten Tagen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, Sonnabend in der Zeit von S—12 Uhr Vormittags und von 2—5 Uhr Nachmittags pünktlich in hiesiger Sladtcassen-Expedition zur Ab führung zu bringen ist. Zwönitz, am 28. December 1881. Die Krankencassen-Direction. Schönherr Tagesbericht. — Das König!. Ministerium des Innern hat zur Vorbeugung von Geslmdheitsgsfährdnngen, welche aus vorschriftswidriger Com struction oder Aufstellung beziehentlich aus mangelhafter Reinigung der pneumatischen Bierdruckapparate erwachsen können, für die Städte mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie für Ort schaften und selbstständige Gutsbezirke weitere Vorschriften erlassen. Hiernach sind, soweit dies noch nicht geschehen, zur Prüfung der aus gestellten pneumatischen Bierdruckapparate auf Construction, Aufstell ung, Handhabung und Reinhaltung besondere, mit Herstellung von Bierdruckapparaten sich nicht befassende und mit der gehörigen Sach- verftändniß ausgestatlcte Personen, beziehentlich nach deren vorheriger eidlicher Verpflichtung, als Sachverständige zuzuziehen und von ihnen alljährlich mindestens zweimal sämmtliche Bierdruckapparate zu revi- diren; es dürfen auch neue Apparate, bevor sie nicht von dem be züglichen Sachverständigen untersucht und ihre Brauchbarkeit beschei nigt worden ist, nicht in Gebrauch genommen werden. Sämmtliche Revisionskosten sind von den betreffenden Apparat-Inhaber zu be zahlen. Da hingegen ist, wie dies in manchen amtshauptmannschaft lichen Bezirken vorgeschrieben wär, von der Zuziehung von Sachver-