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Anzeiger für Inserate werden bis spätesten» Mittag» des vorhergehenden Tages des Erscheinen» erbeten und die Corpusspaltenzeile mit io Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Erscheint wöchentlich drei Mal und jwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnementSpreiS beträgt vierteljährlich I Mark 20 Pf. pr»nttw«rrtn<jc>. Zwönitz und Umgegend Organ für den Stabtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. Sonnabend, den 16. September 1882. 7. Iahrq. Bekanntmachung. In Bezug auf die Beleuchtung der Fuhrwerke hat die Königliche Amtshauptmannschaft zu Chemnitz für den amtshaupt mannschaftlichen Bezirk die nachstehend ersichtlichen Anordnungen getroffen, die zur Vermeidung etwaiger Contraventionen hiermit in Er innerung gebracht werden. I. Die auf öffentlichen Wegen verkehrenden Fuhrwerke aller Art, einschließlich der Handwagen und Hundefuhrwerke, müssen während der Dunkelheit mit brennenden Laternen beleuchtet sein und zwar sind die lediglich zur Beförderung von Personen dienenden Fuhrwerke je mit zwei vorn an beiden Seiten des Fuhrwerks befestigten Laternen zu versehen, wogegen bei den übrigen Fuhrwerken eine vorn an der linken Seite des Fuhrwerks an geeigneter Stelle angebrachte Laterne genügt. Die Laternen muffen im ordnungsmäßigen Zustande und mit hell leuchtendem Lichte versehen sein. 2. Alle Fuhrwerke haben auf öffentlichen Wegen, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegenstehen, in der Regel die rechte Seite der Fahrbahn zu halten und es ist sowohl dem entgegenkommenden, als auch dem überholenden Fuhrwerke auf gegebenes Zeichen sofort und zwar nach rechts auszuweichen. 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach 8 366,des Neichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Zwönitz, am 12. September 1882. Der B ü r g e r m e i st e r. Adam. Bekanntmachung. In der letzten Zeit wiederholt vorgekommene Zuwiderhandlungen gegen das hier bestehende Regulativ über das An- und Ab meldewesen veranlassen den Unterzeichneten, die nachstehenden Vestimnumgen in Erinnerung zu bringen. 1. Nach hier verziehende Familien und einzelne Personen sind verpflichtet, sich sofort an RattzKstelle persönlich anzu melden. Dieselben haben sich dabei über ihre Staatsangehörigkeit, sowie über ihr Verhalten von ihrer Uebersiedelung nach Zwönitz in der gesetzlich geordneten Weise auszuweisen. Lehrlinge, Zieh- und Pflegekinder unterliegen ebenfalls der Anzeigepflicht. Die Vermiether oder Quartierwirthe find auch in den Fällen, wo ihnen nicht die alleinige Anzeigepflicht obliegt, für die pünktliche Wohnungs Att und Abmeldung ihrer Abmiether bez. Logisleutr, sowie derjenigen Personen, die zu deren Haus stände gehören, mit verantwortlich. 2. Besuchsfremde sind, wenn sie sich länger als acht Tage hier aufhalten, ebenfalls anzumelden. 3. Dienstboten haben ihren Dienst oder die jeweilige Wohnung innerhalb drei Tagen von ihrem Anzuge beziehentlich von ihrer Aufenthalts- oder Dienstverändsrung an gerechnet zu melden und das Dienstbuch mit zur Stelle zu bringen. Die Dienstherrschaften sind für die rechtzeitige An- und Abmeldung ihrer Dienstboten mit verantwortlich. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen zieht Geldstrafe bis zu Lü Mark oder im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Haft strafe nach sich» Zwönitz, am 12. September 1882t Der Bürger m ei st er. - — Adam. Bekanntmachung Nach Z 17 der revidirten Städbeordnung sind diejenigen Gemeindemitglieder zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt, welche 1. die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2. das fünfundzwanzigste Lebensjahr erfüllt haben, 3. öffentliche Armenunterstützungen weder beziehen,, noch im Lauft der letzten zwei Jahre bezogen haben, 4. unbescholten sind, 5. eine directe Staatssteuer voir mindestens 3 Mark entrichten» 6. auf di« letzten zwei Jahre ihre Staatsfteuer und Gemeiudeabgaben» Armen- und Schulanlagen am Orte ihres bis herigen Auftnthalts vollständig berichtigt haben, 7. entweder -r. im Gemeindebezirk ansässig find, oder b. daselbst seit wenigstens 2 Jahren ihren wesentlichen Wohnort haben, oder o. in einer anderen Stadtgemeinds des Königreichs Sachsen bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberech tigte Bürger waren. Dagegen find zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet diejenigen nach den vorstehenden Bestimmungen zum Bürgerrechtser werb berechtigten Gemeindemitglieder, welche L. männlichen Geschlechts sind, d. seit drei Jahren im Gemeindebezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben, und v. mindestens neun Mark an dirrcten Staatssteuern jährlich zu entrichten haben. Es werden daher alle diejenigen» welche verpflichtet, als auch die, welche berechtigt sind, das Bürgerrecht zu erwerben, hiermit aufgefordcrt, längstens bis zmn 15. October a. e. und zwar die zuerst gedachte Kategorie der verpflichteten Gemeindemitglieder unter Androhung einer Ordnungsstrafe von 10 Mark für den Unterlassungsfall an Rathsstelle sich anzumelden. Bei der Anmeldung ist Geburtsschein oder Taufschein zu produciren. Zwönitz, am 1^, September 1882. Der B ü r g e r m e l st e r. . Adam.