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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnementSpreis beträgt vierteljährlich 1 Mark 20 Pf. prsennwsranäa. Anzeiger Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit io Pf., unter „Eingesandt" mit 3V Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stabtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 12«. Sonnabend, den II. October 1882. 7. Jahrg. Bekanntmachung, die Aufstellung von Hauslisten für die im Jahre I88S stattfindende Erhebung der staatlichen Einkommen steuer betr. Nach Maßgabe der Bestimmungen in § 34 bis mit 41 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 und 8 22 bis mit 37 der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 11. October 1878 sind jetzt wiederum die nöthigen Vorarbeiten für die nächstjährige Ein. kommensteaereinschätzung aüszuführen und wird zunächst die Aufstellung von Hauslisten erforderlich, dieselben werden in den nächsten Tagen zur Austragung gebracht und sind von den Hausbesitzern oder deren Stellvertretern unter genauer Beachtung der vorgedruckten Anleitungen in der ganzen Stadt an einem und denselben Tage, nämlich Montag den 16. Oetober dieses Jahres, auszufüllen. Nachdem dies geschehen, sind die Hauslisten binnen 10 Tagen von der Zusertigung derselben an gerechnet, an Rathsstelle wieder abzugeben. Die Versäumniß dieser Frist zieht eine Geldstrafe bis zu 50 Mark nach sich. Zwönitz, am 11. October 1882. Der B ü r g e r m e i st e r. ^2 Adam. Bekanntmachung. Nachdem die laut Verordnung vom 23. September 1879, die Schöffen und Geschworenen betreffend, angeordnete Aufstellung einer Urliste für hiesige Stadt zur Schöffen- und Geschworenenwahl beendet ist, wird diese Urliste gesetzlicher Vorschrift gemäß vom 16. bis mit ST. October 188S an Rathsstelle öffentlich zu Jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Solches wird hiermit unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckten Gerichtsbestimmungen zugleich mit dem Bemerken ver öffentlicht, daß gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste während einer Woche vom Zeitpunkte der Auslegung der Liste an Einsprachen schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden können. Zwönitz, am 11. October 1882. Der Bürger m ei st er. Adam. Gerichtsverfafsungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkenn ung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Neichskeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marins angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. § 84. Das Anit eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwenduug. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877 re. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden. 1. die Abtheilungsvorstände und vortragenden Näthe in den Ministerien; 2. der Präsident des LandeSconsistoriums; 3. der Generaldirector der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind.