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Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stavtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 93. Donnerstag, den Ist. August 1882. 7. Jahrg. Inserate werden vk. Mittags des vorhergey». TageS des Erscheinens erbeten und die CorpusspaltenzeUe mit tv Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Än Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnementSpreiS betrögt - vierteljährlich 1 Mark so Pf. prwnumeranän. Bekanntmachung. Nachstehendes sofort in Kraft tretendes Regulativ über die Aufbringung der Quartier- und Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Stadt Zwönitz vom 16. Mai 1879 wird nach erfolgter Bestätigung Seiten der zuständigen Behörde hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zwönitz, am 7. August 1882. Der Stadt g e m eln d era t h. Adam, Bürgermeister. Kegulativ über die Aufbringung der Quartier« uud Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Stadtgemeinde Zwönitz. Behufs zweckmäßiger Handhabung und Ausführung der Be stimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868 und des Reichs gesetzes vom 13. Februar 1875, sowie der dazu gehörigen Instruc tion vom 31. December 1868 und 2. September 1875, die Quartier- und Natnralleistung für die bewaffnete Macht im Frieden betreffend, ist folgendes Regulativ aufgestellt worden. 8 1. Alle und jede die Gemeindemitglieder nach den vor stehend angezogenen Gesetzesvorschriften im Frieden treffenden Ver pflichtungen zur Beschaffung von Quartieren, Stallung, Lieferung von Naturalien, Leistungen von Spanndiensten und Fuhren für die bewaffnete Macht, sind als eine Last der Gemeinde in ihrer Ge- samnttheit anzusehen und demgemäß zu übertragen. Z 2. Die Militäreinquartierung, sowie alle in 8 1 bezeichneten Leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, sind von den am> gesessenen und unangesessenen Gemeindemilgliedern gemeinschaftlich zu tragen. """ Soweit thunlich hat die Einqartierung zwischen Angesessenen und Unangesessenen zu wechseln. 8 3. Die Vertheilung der Einquartierung erfolgt durch den Bürgermeister und eine aus dem Stavtgemeinderath zu wählende viergliedrige Deputation, in welcher der Bürgermeister den Vorsitz führt. Bei Vertheilung der Einquartierung an die einzelnen Quartier träger ist die möglichste Gleichmäßigkeit zu beobachten. Vorkommende Unregelmäßigkeiten sind bei der nächsten Gelegenheit zn Gunsten ver Benachtheiligten wieder auszugleichen. Nach Feststellung der Vertheiluug hat der Bürgermeister Quartier billets nach den im Bimdesgesetzblatte v. I. 1869 Seite 17 abge druckten Formulare ausstellen zu lassen. Die hiernach den einzelnen Quartierwirthen zugewiesene Ein quartierung haben dieselben gegen die Gewährung der in 8 6 fest gesetzten Vergtttungssätze unweigerlich zu übernehmen. Weigert sich Jemand, die ihm zugedachten Leistungen zu über- nehmen, so ist der Bürgermeister berechtigt, ohne Weiteres die Ver- quartierung der Truppen, sowie jede verweigerte Leistung des Säu migen auf Kosten dessen ausführen zu lassen. 8 4. Der durch Verquartierung und Verpflegung von Mann schaften und durch Unterbringung von Pferden, sowie Lieferung der Fourage für die Letzteren entstehende Aufwand ist, soweit die Truppen nicht selbst für ihre Verpflegung zu sorgen haben, aus der Gemeinde caffe zu bestreiten. In die Letztere fließen aber auch die für Militärleistungen aus Staats- oder anderen Cassen gezahlten Vergütungen. Der aus der Gemeindecasse zu deckende Mehraufwand wird nach dem für Gemeindeanlagen ortsstatuarisch festgesetzten Anlagen fuße aufgebracht. a. b. o. ä. 6. L zu pro und täglich (ohne Unterschied der Jahreszeit) Pf. für volle Tageskost mit Mark Brod k, Mark 25 Pf. für volle Tageskost mit ) k, ff Stallservis 3. Mark 10 80 60 40 1 1 für die 8 5 ä, o, 1 ge dachten Militärper sonen ein« schließlich der Sol daten. 75 60 50 30 30 20 Für pro 3 2 1 1 1 k, k, »5 lk k, k, für die 8 5 a, 1), o ge dachten Militärper sonen, Unteroffiziere u. s. w., für 2 Köpfe rechnen sind, hat als Maßstab für die Vertheilung der Einquar. 20 60 60 1. Für Perjonalservis täglich (ohne Unterschied der Jahreszeit) Mann: 2. Für Beköstigung Mann: die im Servistarif 1 und 8 genannten Militärpersonen, Generäle u. s. w., für 30 Köpfe, die im Servistarif 2 und 9 genannten Militärpersonen, Stabsoffiziers u. s. w., für 20 Köpfe, die im Servistarif 3 und 10 genannten Militärpersonen, Hauptleute u. s. w., für 10 Köpfe, die im Servistarif 4 und 11 genannten Militärpersonen, Feldwebel u. s. w., für 5 Köpfe, die im Servistarif 5 und 12 genannten Militärpersonen, Portepeefähnriche u. s. w., für 3 Köpfe, die im Servistarif 6 und 13 genannten Militärpersonen, 4. Die Fourage ist nach dem jedes Mal geltenden Marktpreise der nächste)» Marklstadt zu vergüten. 8 5. Die Bestimmungen der in 8 H der Instruction vom 31. December 1868 (Seite 5 des Bunvesgesetzblaltes vom Jahre 1869), daß täglich (ohne Unterschied der Jahreszeit) Pf. für jedes Offizier- und Dienstpferd. „ ohne Mittagskost mit f " Brod Abendkost mit / ^ov „ ohne l Morgenkost mit i „ ohne/ tierung zu gelten. Für die Berechnung der den Quartierwirthen zustehenden Ent schädigungen gelten aber lediglich die Bestimmungen des nachstehen den Paragraphen. 8 6. Die für Verquartierung und Verpflegung von Mann schaften, sowie Unterbringung von Pferden den Quartierwirthen zu gewährende Vergütung berechnet sich wie folgt: „ ohne Mittagskost mit „ ohne Abendkost mit „ ohne Morgenkost mit „ ohne, 4 Mark — Pf. für die 8 5a, genannten Militärpersonen, 2 — „ 5l> k, 1 10 k, „ „ 5o — 80 »» k» k, „ 5ck — 60 „ 5o — k, 40 k, „ 5k kl ff — 20 Soldaten.