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Grscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend <«ormittag). AbonnementtpreiS beträgt vierteljährlich l Marl so Ps. pr»niiw«rai>än. Inserate i.erdcn bi» spätesten» Mittag» de» »»rheriehende» Lage» de» Erscheinen» erbeten und die korputspaltenzeUe mit io Pf., unter „Eingesandt" mit Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. »Dienstag, den 23. Januar 1883. 8. Jahr«. Bekanntmachung, die Anmeldung der Wehrpflichtigen zur Aufnahme in die Nekrntirnngsstammrolle betreffend. Die deutsche Wehrordmmg vom 28. September 1875 bestimmt unter ZZ 20 und 23 Folgendes: Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen sich zur Aufnahme in die Rekrutiruügsstammrolle anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat, Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so hat er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein oder sofern er noch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet, zu melden. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem fie ihren dauernden Aufenthalt und daher zur Stammrolle sich anzumelden haben, zeitig abwesend auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf der See befindliche Seeleute u. s. w., so haben ihre Eltern, Vor münder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in'die Stammrolle aufgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb drei Tagen zu melden. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. Es werden deshalb hiermit alle diejenigen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen der deutschen Wehrordnung am hiesigen Orte meldepflichtig sind, aufgefordert, innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar dieses Jahres behufs Eintragung ihrer Namen in die Rekrutirungsstammrolle in der Rathsexpedition sich persönlich zu melden. Diejenigen, welche sich zum ersten Riale anmelden, haben den Geburtsschein, alle anderen aber den nach der Musterung em pfangenen Loosungs- und Gestellungsschein vorzulegen. Gleichzeitig werden die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren aufgefordert, die unter ihrer Aufsicht stehenden militär pflichtigen Personen, welche vom hiesigen Orte zeitig abwesend sind, unter Beobachtung der vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen recht zeitig anzumelden. Zwönitz, am 4. Januar 1883. DerBürgermeister. Adam. politische Aundschau. Deutschland. Am kaiserlichen Hofe ist man eifrigst mit den Vorbereitungen zur silbernen Hochzeit des kronprinzlichen Paares be schäftigt. Zahlreiche fürstliche Gäste sind zu dieser Feier bereits in Berlin eingetroffen und lassen die getroffenen Veranstaltungen darauf schließen, daß die Feier in überaus glänzender Weise vor sich gehen werde. Der „Giftbaum der Börse" hat den Reichstag durch drei Sitz ungen beschäftigt, denn der Wedell-Malchow'sche Antrag auf Einsühr- ung einer procentualen Vörsenstcuer gab Gelegenheit zu den ein gehendsten Debatten über diesen Gegenstand. Der Gedanke einer erhöhten Besteuerung der Börsengeschäfte ist ja an und für sich nicht zu tadeln, indessen dürften die Bedenken, welche von den Freunden des erwähnten Antrages gegen die Börsengeschäfte geltend gemacht wurden, zum Theil denn doch übertrieben sein. Daß der Antrag verschiedene Mängel enthalte, wurde selbst von conservativer Seite zugegeben, auch Finanzminister Scholz gab zu, daß der Antrag, wel chem die Neichsregierung im Uebrigen durchaus sympathisch gcgen- überstehe, noch Lücken und Mängel bekunde, aber in einer com- missarischen Verathung würde es jedenfalls gelingen, diese Mängel zu beseitigen. Der Antrag dürfte in der am Sonnabend stattgefun- denen Schlußverhandlung wahrscheinlich an eine Commission zur weiteren Verathung verwiesen worden sein. — Zu erwähnen ist aus der Freitagssitzung des Reichstages noch, daß das Haus, dem An träge der Wahlprüfungs-Commission entsprechend, beschloß, die Wahl seines Präsidenten, des Herrn v. Levetzow, zu beanstanden. Es heißt deshalb, daß Herr v. Levetzow beabsichtige, sein Amt als Präsident niederzulegen, doch wird es den Bitten seiner Freunde hoffentlich ge lingen, ihn zur Zurücknahme dieses Entschlusses zu bewegen, zumal sich die Geschäftsführung des Herrn von Levetzow die Anerkennung auch seiner politischen Gegner erworben hat Nach einer Meldung der „Kreuzzeitung" hat die deutsch-conser- vative Partei beschlossen, einen Antrag auf Abänderung der Neichs- justizgesetze einzubringen, wodurch ausgesprochen wird, daß Mitglieder christlicher Religion daß Recht haben sollen, zu verlangen, daß ihnen der Eid von Neligionsgenossen abgenommen werde. Wenn dies auf andere Weise unerreichbar, so ist auf Antrag des zu Vereidigenden ein Geistlicher seiner Religionsgenosscnschaft zur Eidesabnahme zuzu ziehen. Den Juden soll gleiches Recht zugestanden werden. Oesterreich-Ungarn. In Graz hat am vergangenen Freitag die Beerdigung des Grafen Wimpffen, des vormaligen österreichischen Botschafters in Paris, stattgefunden. Bei der Trauerfeier waren Vertreter bes Kaisers, des auswärtigen Amtes, des Statthalters von Steiermark und zahlreiche Notabilitäten anwesend. Frankreich. Die französische Negierung hat sich durch die Ver haftung des Prinzen Napoleon anscheinend in eine arge Verlegenheit gestürzt. Die Schwierigkeit des Enschreitens gegen den verhafteten Thronprätendenten auf Grund bestehender Gesetze tritt immer deut licher hervor. Einmal scheint es wirklich kaum möglich, gegen den Prinzen wegen Veröffentlichung seines Manifestes, in welchem er ge schickt vermieden hat, ausdrücklich als Prätendent aufzutreten, bei der Lage der Gesetzgebung ernstlich vorzugehen. Ferner wäre das Auf sehen eines selbst verurtheilenden Processes nur den Interessen des Prinzen dienlich. Demnach wird bereits bedauert, daß die Regier ung den Prinzen Napoleon nicht sofort über die Grenze verwiesen hat, für welchen einfach politischen Act sie unbedingt die Zustimmung der Kammern erhalten hätte. Im Uebrigen hat die Kundgebung des Prinzen Napoleon eine ganze Reihe sensationeller Gerüchte erzeugt, so sollen die Orleanisten in den Provinzen ganz bedenklich wühlen und republikanische Journale berichten sogar von einem monarchistischen Complott unter dem Namen „Katholische Allianz". Es soll dies eine weitverzweigte Verbindung unter Leitung Charette's sein, als deren Zweck die Umstürzung der Republik selbst mit Waffengewalt ange geben wird. Dreiunddreißig Legionen würden im Centrum und im Westen Frankreichs organisirt, mehrere Ossiciere würden daran theil nehmen und es seien auch Waffendepots vorhanden. Es ist bezeich nend für die augenblickliche Stimmung in Frankreich, daß derartige phantastische Gerüchte ihren Weg durch die öffentlichen Blätter nehmen. — Im Anarchistenproceß zu Lyon ist am Freitag das Urtheil ge- sprachen worden. Gauthier, Benard, Bordat und Fürst Kropotkin wurden zu fünfjährigem Gefängniß, Ehrenrechtsverlust, 2000 Francs Geldbuße und zehnjähriger Ueberwachung verurtheilt. Fünf Ange- klagte wurden freigesprochen und die Uebrigen zu sechsmonatlichem bis vierjährigem Gefämmiß verurtheilt. Rußland. Die Mische Kaiserkrönung scheint sich nun doch