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Erscheint wöchentlich drei Mal und ,»ar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (vormittag). NbonnementSprei« betrögt »ierteljihrlich l Mart 20 Ps. ^r»nuw«r»n<in. Änreiger für Inserate werden bi« spätesten« Mittag« de« vorhergehenden Lage« de« Erscheinen« erbeten und die Corpus spalten »eile mit io Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stabtgemeinderath, den Kirchen> und Schulvorstand zu Zwönitz. verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 8«. Donnerstag, den 26. Juli I88Z. 8. Jahr». Bekanntmachung. Nach § 134 der allgemeinen Armenordnung vom 22. October 1840 sind Schankivirthe, welche wissentlich Personen, die öffentliche Unterstützung genießen, und solchen Leuten, von denen ihrer sich äußerlich knndgebenden Persönlichkeit nach sich vermuthen läßt, daß sie dem Müßiggänge obliegen und vom Bettelngehen oder von anderem unrechtmäßigen Erwerb leben, das Aufliegen, Zechen und Spielen in ihren Schankstätten gestatten, mit Geldstrafe von 15 bis zu 60 Mark zu bestrafen. In gleiche Strafe verfallen nach 8 135 Schankwirthe, welche Kindern, Schulknaben und Lehrlingen das Aufliegen in Schankstätten anders als in Begleitung erwachsener Personen, denen sie angehören, bei sich «erstatten, sowie diejenigen Wirthe,' welche es begünstigen, daß in ihren Schankstätten Trinkgäste sich in Branntwein oder andern geistigen und starken Getränken übernehmen und Zank, Schlägerei oder andere Exceffe vornehmen, wenn sie auch sonst keine eigene Veranlassung dazu gegeben oder daran selbst keinen Theil genommen haben. Die Wirthe sind in allen diesen Beziehungen für die Nachlässigkeiten der Ihrigen, denen sie die Aufsicht über die Gäste überlassen, verantwortlich. Da nun in der letzten Zeit mehrfach wahrzunehmen gewesen ist, daß vorstehenden Bestimmungen nicht allenthalben nachgegangen worden, so werden dieselben mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß etwaige Contraventionen unnachsichtlich werden geahndet werden. Zwönitz, den 25. Juli 1883. Der Bürgermeister. Adam. Obstverpachtnng. Die diesjährige Obstnutzung an den fiscalischen Chausseen im hiesigen Bauverwaltungsbezirke, umfassend die Amtshauptmannschaft Chemnitz, soll auf Abtheilung 3—9 der Chemnitz-Zwönitz-Elterleiner Chaussee, - - 1u.2 - Stollberg-Lößnitzer Chausse, - - 1u.2 - Stollberg-Lungwitzer Chaussee Freitag den 27. Juli d. I. Bormittags 10 Uhr im Rathskeller zu Stollberg, auf Abtheilung 5—6 und 9—10 der Hofer Chaussee, - - 1u. 2 der Chemnitz-Hohenstein-Ernstthaler Chaussee, - - 1—3 - Oberlungwitz-Limbach-Mittweidaer Chaussee, - - 1—6 - Reitzenhainer Chaussee, - - 2—4 - Chemnitz-Annaberger Chaussee, - - 1u.2 - Chemnitz-Zwönitz-Elterleiner Chaussee Sonnabend den 28. Juli d. I. Vormittags 10 Uhr iu der Restauration „zum Bienenstock" in Chemnitz, Plan Nr. 1«, an den Meistbietenden gegen sofortige Bezahlung des Erstehungsbetrages und unter den vor Beginn der Auction bekannt zu gebenden Bedingungen öffentlich verpachtet werden. Chemnitz, mn 18. Juli 1883. Königliche OHausseeinspection und Königliche Aauverwaüerei das Lehmann. Trauer. Brennholz Auction auf Riederzwömtzer Ritterguts-Waldung. Bon obgedachtet Waldung sollen Dienstag, den 31. Juli s. e. vom Bezirk Streitwald, Abtheilung I, 3 und 8, im Gasthofe zum Lehngericht in Niederzwöuitz von früh 0 Uhr an circa 367 Rmtr. weiche Stöcke und 7030 Bund weiches Reißig und Donnerstag, den 2. August a. e. vom Bezirk Lehmbach, Abtheilung 16 und 18, in den „Torfstichslocalitäten" daselbst von früh tv Uhr an circa 556 Rmtr. weiche Stöcke und 13,960 Bund weiches Reißig gegen sofortige Baarzahlung und unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Die Hölzer lagern in 4 Kahlschlägen und können vor der Auction ohne vorherige Anmeldung an ihren Lagerorten in Augenschein genommen werden. Niederzwönitz, den 24. Juli 1883. . Der Iorstreoier- und Eassenverwalter. M. Frisch. Sächftsche Aachrichten. — Wir machen hiermit darauf aufmerksam, daß der Einkommen steuerzuschlag am 15. d. M. fällig war. Wer sich Unannehmlichkeiten ersparen will, entledige sich baldmöglichst dieser Schuld. — Das evangelisch-lutherische Landes-Consistorium weist in der neuesten Nummer seines Verordnungsblattes darauf hin, daß, dafern die für den 10. und 11. November d. I. anaeordnete kirchliche Feier des Geburtstages vr. Martin Luthers in einzelnen Gemeinden mit dem Kirchweihfeste nahe zusammentreffen würde, die Kircheninspectionen