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Donnerstag, den 3. Januar 1884. 2 9. Jahrg. An Bezahlung des Schulgeldes wird erinnert Inserate werden bi« spätesten« Mittag« de« varhergehmden Tage« de« Erscheinen« erbeten and die Lor,»«spalten »eile mit m Pf., unter „Eingesandt"' mit 20 Pf. berechnet. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (vormittag). AbonnementSpreiS betrügt vierteljährlich l Mark 2« Ps. pronuworiuxjn. Ausgange, hört und liest. Im Allgemeinen kann man sagen, daß jede Explosion einer Petroleumlampe auf Mangel an Sauberkeit, besonders des Brenners, und auf falsche Behandlung der Lampe zurückzuführen ist. In jedem vollständig geführten Haushalte werde« die Lampen bei Tage in Stand gesetzt, am besten des Morgen», wenn beim Lüften der Zimmer der etwa beim Aufgießen entstalälene Petroleumgeruch gleich mit abziehen kann. Bei« Aufgießen muß zugleich der Docht von Schnuppe und ebenso der Brenner vo» innen und außen am Rande haftender Kohle gereinigt werden. Am ge- Bekanntmachung, die Anmeldung der Wehrpflichtigen zur Aufnahme in die Nekrutirungsstammrolle betreffend. Die deutsche Wehrordnung vom 28. September 1875 bestimmt unter 20 und 23 Folgendes: Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige, das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen sich zur Aufnahme in die Nekrutirungsstammrolle anzumelden. Die Anineldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so hat er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein oder sofern er noch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet, zu melden. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchm sie ihren dauernden Aufenthalt und daher zur Stammrolle sich anzumelden haben, zeitig abwesend, auf der Reise begriffene HandlnngSdiener, auf der See befindliche Seeleute u. s. w., so haben ihre Eltern, Vor münder, Lehr-, Brod-, oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb drei Tagen zu melden. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. Es werden deshalb hiermit alle diejenigen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen der deutschen Wehrordnung am hiesigen Orte meldepflichtig sind, aufgefordert, innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar dieses Jahres behufs Eintragung ihrer Namen in die Nekrutirungsstammrolle in der Rathsexpedition sich persönlich zu melden. Diejenigen, welche sich zum ersten Male anmelden, haben den Geburtsschein, alle andern aber den nach der Musterung empfangenen Loosungs- und Gestellungsschein vorzulegen. Gleichzeitig werden die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn aufgefordert, die unter ihrer Aufsicht stehenden militär pflichtigen Personen, welche vom hiesigen Orte zeitig abwesend sind, unter Beobachtung der vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen recht zeitig anzumelden. Zwönitz, am 2. Januar 1884. Der Bürgermeister. Adam. Sächsische Nachrichten. — Das Jnnungswesen macht erfreuliche Fortschritte; in Frei berg treten neuerdings auch die Maler zu einer Innung zusammen und bei dem ersten JnnungSquartal wurden die in den letzten drei Jahren angenommenen Lehrlinge in die Innung ausgenommen. Wie eine Petroleumlampe behandelt werden muß, scheint vielen Hausfrauen noch immer nicht gehörig bekannt zu sein, da man leider noch häufig von Lampenexplosionen, oft mit recht betrübendem Bekanntmachung. Auf Grund des Gesetzes vom 18. August 1868, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend, in Verbindung mit dem über die Erhebung der Hundesteuer in Zwönitz geltenden Regulativ vom 2. Juli 1879 werden alle Diejenigen, welche hierselbk Hunde halten, aufgefordert, über die in ihrem Besitze befindlichen Hunde bis längstens zum 10. Januar dieses Jahres schriftlich Anzeige anher zu erstatten, sodann aber in der Zeit i * vom 15. bis 19. Januar a. c. die Steuer für jeden Hund auf das laufende Jahr an die Armencassenverwaltung zu entrichten, dagegen aber die vorgeschriebene Steuer warte, welche als Nachweis der bezahlten Hundesteuer von dem betreffenden Hunde stets am Halsbande getragen werden muß, in Empfang zu nehmen. Gegen Restanten wird nach Ablauf des genannten Zahlungstermins das Executionsverfahren eingeleitet. Die Unterlassung der angeordneten Anzeige feiten der Hundebesitzer ist nach §8 3 und 7 des genannten Gesetzes mit der Strafe cher Hinterziehung, das ist mit dem dreifachen Betrage der Hundesteuer, zu ahnden. Zwönitz, am 2. Januar 1884. Der Bürgermeister. Adam. Bekanntmachung. Der 1. Termin Steuer zur allgemeinen Krankencaffe für Gewerbs-Gehülfen, Dienstboten und Fabrikarbeiter hiesiger Stadt ist am 2. Januar a. c. fällig und innerhalb achttägiger Frist zu Vermeidung der Erinnerung event. des ExecutionS - Verfahrens an unsere Krankencassen- Verwaltung abzuführen. Die Herren Arbeitsgeber und bez. Dienstherrschaften werden ersucht, die Steuerpflichtigen hierauf aufmerksam zu machen. Zwömtz, am 2. Januar 1883. Die Kranke ncassen-Direction. Adam, Bürgermeister. Zwönitz und Umgegend Organ für den Slabtgemeinderalh, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Nedacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. Meiger für