Volltext Seite (XML)
Erscheint wöchentlich drei Mal - Inserate uerden bi» spätesten» und zwar Dienstag, Donnerstag /M Mittags d-S vorhergehenden und Sonnabend (Vormittag,. / » DI M UZI VN A Tages deS Erscheinen- erbeten Abonnementspreis beträgl N D W D D und die CorpuSspalten,eile mit vierteljährlich i Mark 20 PI N U M tHW U UW U, A Pk- «"ter „Eingesandt" mit pr-nnm-ranä'.. V M H Pf. berechnet. für Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stavtgemeinberath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. : Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. .E «s. Sonnabend, den 14. April >883. 8. Jahr«. Aufforderung. Im Interesse der confirmirten Jugend hiesiger Kirchfahrt wendet sich der unterzeichnete Kirchenvorstand hierdurch an die Eltern, Lehr- und Dienstherr», welchen die Pflege der confirmirten Jugend hiesigen Ortes anvertraut ist. Die jungen Leute männl, und iveibl. Geschlechts sind verpflichtet, die in der Kirche abzuhaltenden Katechismusunterredungen regel mäßig zu besuchen, leider aber haben sich Viele derselben dieser Verpflichtung bisher entzogen, während doch unzweifelhaft eine sittliche und religiöse Pflege der Heranwachsenden Jugend in deren eigenem, wie im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. Es werden daher alle Eltern, Lehr- und Dienstherr» hierdurch dringend gebeten, die ihrer Pflege befohlenen jungen Leute zu fleißigem Besuche der kirchlichen Unterredungen, welche meist Sonntag Nachmittag 1 Uhr, und im Falle, daß zu dieser Zeit ein öffentliches Begräbniß stattfinden sollte, unmittelbar nach dem Vormittagsgottesdienste — wie z. B. morgen, am 15. April — gehalten werden sollen, anzuhalten. Man hat zu der Bewohnerschaft hiesiger Kirchfahrt das gute Zutrauen, daß auch von ihrer Seite Alles geschehen wird, was dazu beitragen kann, die Heranwachsende Jugend auf den rechte» Weg zu leiten und auf demselben zu erhalten. Zwönitz, am >3. April 1883. Der Kirchenvorstand. ? Clautz. Bekanntmachung. Zufolge öffentlicher Bekanntmachung des Civilvorsitzenden der Ersatz'Commission des Aushebungsbezirks Stollberg vom 5. März a. c., wird die Musterung der in Zwönitz aufhältlichen und zur Stammrolle angemeldeten Militärpflichtigen am ll. Mai a. e. von Vormittags 8 Uhr an in dem Gasthanse „zum Rost" in Stollberg, die Loosung der Gemusterten aber ebendaselbst am S. Mai a. e. Vormittags 8 Uhr erfolgen. , , Es werden daher alle in hiesiger Stadt aufhältlichen, im Jahre 1863 geborenen Militärpflichtigen, sowie die Militärpflichtigen früherer Altersclaffen, welche von den Ersatzbehörden »och keine endgültige Entscheidung über ihr Militärverhältniß erhalten haben, ein schließlich der überzählig Gebliebenen, hiermit vorgeladen, sich zur Vermeidung der für den Unterlassungsfall in 8 33 des Reichsmilitär gesetzes vom 2. Mai 1874 angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in dem zuerst genannten Termine rechtzeitig persönlich zur Musterung vor der Königlichen Ersatz-Commission einzufinden und durch ihre Geburts- bez. Loosungsscheine und Gestellungs-Atteste sich zu legitimiren, wogegen denselben das Erscheinen im Loosungstermine überlassen bleibt. Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine verhindert ist, hat ein ärztliches von der Ortspolizeibehörde be glaubigtes Zeugniß einzureichen. Jeder Militärpflichtige, sowie dessen Angehörige sind berechtigt, spätestens im Musterungstermine Anträge auf Zurückstellung oder andere Begünstigungen zu stellen. Zu Zurückstellungsanträgen ist das hierfür bestimmte Formular zu verwenden, widrigenfalls dieselben als formell unzureichend zu erachten sind. Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersclasse darf sich im Musterungstermine freiwillig zum Diensteintritt melden. Zwönitz, am 5. April 1883, Der Bürgermeister. Adam. Bekanntmachung, die diesjährige Frühjahrscontrolversammlung betr. Die in Zwönitz aufhältlichen Reservisten, Landwehrleute und Dispositions-Urlauber — incl. Halbinvaliden — haben Mittwoch den 25. April a. e. Vormittags Vs 10 Uhr im Saale des Bürgergartens zu Stollberg zur Controlversammlung zu erscheinen. Gestellungsordres werden nicht ausgeschickt, sondern es hat jeder Mann vorstehender Bekanntmachung gleich einer Ordre Folge zu geben, widrigenfalls er sich der Bestrafung nach den Militärgesetzen zu gewärtigen hat. Etwaige Dispensationsgesuche sind rechtzeitig bei der betreffenden Bezirks-Compagnie (Feldwebel Andreas-Stollberg) anzubringen, finden aber nur auf Grund einer beigebrachten behördlichen Bescheinigung Berücksichtigung. Die Mannschaften haben in reinlicher Kleidung zu erscheinen. Der Militärpatz ist behufs Abstempelung Mit zur Stelle zu bringen. Zwönitz, am 5. April 1883. Der Bürgermeister. Adam. politische Kundschau. Deutsches Reich. Prinz Friedrich Karl von Preußen hat seine Orientreise programmmäßig zu Ende geführt und ist ain ver gangenen Mittwoch im besten Wohlsein wieder in Berlin eingetroffen. Der Prinz hat die interessantesten Eindrücke von feiner Reise mit gebracht und wird dieselbe sicherlich einen hervorragenden Platz in seinen Erinnerungen behaupten. Die Thätigkeit des Reichstages beschränkte sich in dieser Woche ausschließlich auf die zweite Berathung der Novelle zur Gewerbe ordnung, welche das Haus schon seit voriger Woche beschäftigt. Wenn wir einen Rückblick auf die in der ersten Hälfte dieser Woche erledigten Paragraphen der erwähnten Vorlage werfen, so erscheint die Zahl derselben sehr gering, was sich aus der sehr complicirten Materie ergiebt. Sämmtliche Bestimmungen bezogen sich auf das Hausirgewerbe und genehmigte das Haus am Montag H 55 (Ein I, führung des Wandergewerbescheines) und die Nr. 1—9 (Verbot des Ankaufs und Feilhaltens gewisser Gegenstände) im Allgemeinen nach der Regierungsvorlage, dagegen wurden die in Nr. 10 des letztge nannten Paragraphen enthaltenen Negierungsvorschläge, welche auf gänzliche Unterdrückung des Colportagehandels hinauslaufen, erheb lich gemildert. In der Dienstags-Sitzung beschäftigte sich das Haus mit den tzß 56a (Kurpfuscherei, Vermittelung von DarlehnS- und Rückkaufsgeschäften u. s. w.), 56b, 56o, 56ä (Wanderauctionen, resp. Wanderlotterien und Verbot des Gewerbebetriebes für Aus länder) und 57 (Gründe für die Versagung des Gewerbescheines), welche unter Ablehnung fast sämmtlicher hierzu aus der Mitte des Hauses gestellter Anträge angenommen wurden. Auch die 88 57a und 57b, in deren Berathung der Reichstag am Mittwoch emtrat, handeln von den Gründen, welche zur Versagung des Wanderge werbescheines berechtigen und veranlaßte namentlich 8 57 b, welcher bestimmt, daß der Wandergewerbeschein wegen des Vorhandenseins